Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 14.12.2010 – 7 K 851/10.F
ECLI:DE:VGFFM:2010:1214.7K851.10.F.0A
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 24.03.2010 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am XX.XX.1987 geborene Kläger ist chinesischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge im April 2007 in die Bundesrepublik Deutschland ein und hielt sich bis zu seiner Festnahme am XX.XX.2007 hier auf. Er verfügte über eine italienische Aufenthaltserlaubnis „Permesso di Soggiorno per Stranieri“. Diese verlor am 25.03.2007 ihre Gültigkeit. Der Kläger gab an, die Verlängerung seines Aufenthaltstitels für Italien beantragt zu haben, was er belegen konnte.
Mit Verfügung vom 11.05.2007 forderte die Beklagte den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen sieben Tagen auf und drohte ihm die Abschiebung, vorrangig nach Italien, an.
Zur Begründung führte die Beklagte in dieser Verfügung aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Einreise zwar im Besitz eines Reisepasses aber nicht einer erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung gewesen sei, weshalb seine Einreise Mitte April 2007 unerlaubt gewesen sei.
Mit weiterer Verfügung vom 17.06.2008 forderte die Beklagte den Kläger erneut zur Ausreise binnen sieben Tagen nach Aushändigung der Verfügung auf und drohte ihm die Abschiebung vorrangig nach Italien an.
Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger am 16.06.2008 erneut in der H-Straße in D-Stadt festgenommen worden sei. Der Kläger habe sich nicht mit einem gültigen chinesischen Reisepass und auch nicht mit einem gültigen Aufenthaltstitel für ein EU-Land ausweisen können. Da bei der letztmaligen Festnahme am 10.05.2007 der Kläger im Besitz eines gültigen chinesischen Reisepasses, welcher bis zum 09.11.2009 gültig war, gewesen sei und sich auf entsprechende Nachfrage heraus gestellt habe, dass der Kläger weiter einen bis zum 25.03.2009 gültigen Aufenthaltstitel für Italien habe, werde auf Zurückschiebemaßnahmen verzichtet. Weiter sei der Kläger im Besitz von ausreichendem Bargeld, um seine Heimreise zu finanzieren.
Nach einem erneuten Antreffen des Klägers am 15.01.2009, ohne dass dieser im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Ausweisungsverfügung an, auf welche sie mit Schreiben vom 17.03.2009 an den Bevollmächtigten des Klägers verzichtete.
Am 19.03.2010 wurde der Kläger erneut bei der Ausübung einer Tätigkeit angetroffen. Er war im Besitz eines bis zum 16.06.2018 gültigen chinesischen Reisepasses und einer bis zum 26.05.2013 gültigen italienischen Aufenthaltskarte, „Soggiornante Di Lungo Periodo“. Einen Aufenthaltstitel für Deutschland konnte er nicht vorlegen.
Mit Verfügung vom 24.03.2010 wies die Beklagte den Kläger für dauernd aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Die Ausreisefrist wurde auf sieben Tage nach Aushändigung der Verfügung festgesetzt. Für den Fall der Nichtausreise wurde dem Kläger die Abschiebung vorrangig nach China angedroht. Zuvor wurde der Kläger am gleichen Tag zur beabsichtigten Ausweisung und Abschiebung angehört.
Mit am 09.04.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger hiergegen Klage erhoben.
Er ist der Auffassung, dass er Ausweisungsschutz nach Art. 12 RL 2003/109/EG genießt.
So habe der Kläger Ausweisdokumente vorgelegt, wonach er in Italien die Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten genieße. Zwar habe der deutsche Gesetzgeber den Ausweisungsschutz nur für Ausländer vorgesehen, die im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt–EG sind. § 56 AufenthG sei jedoch richtlinienkonform auszulegen und auf alle Drittstaatsangehörige anzuwenden, die innerhalb des Gemeinschaftsgebietes die Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach der entsprechenden Richtlinie besitzen.
Die Ausweisungsverfügung sei auch nicht gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gerechtfertigt, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorlägen. Der Kläger sei im Betrieb seiner Schwester lediglich vorübergehend eingesprungen um seiner Schwester in ihrem Exportgroßhandelsbetrieb zu helfen. Er habe auch kein Gehalt bekommen. Deshalb handele es sich um eine geringfügige Gefälligkeit im Betrieb eines Verwandten und nicht um eine Erwerbstätigkeit.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung der Beklagten vom 24.03.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass der Kläger nicht den erhöhten Ausweisungsschutz aus Art. 12 RL 2003/109/EG genieße. Der Kläger verfüge nicht über einen Daueraufenthalt–EG Vermerk in seinem Ausweis, weshalb er sich nicht auf eine nach italienischem Recht erworbene europarechtliche Rechtstellung berufen könne.
Er erfülle nach Aktenlage auch nicht die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EG - in Deutschland, da er sich nicht fünf Jahre rechtmäßig in einem Mitgliedsstaat der europäischen Union aufgehalten habe. Ferner habe er den Nachweis über feste und regelmäßige Einkünfte sowie über das Vorliegen einer Krankenversicherung nicht geführt.
Selbst wenn man annehmen sollte, dass der Kläger eine dauernde Aufenthaltsberechtigung- EG besitze, so falle er dennoch nicht unter den erstrebten höheren Ausweisungsschutz des Art. 12 RL 2003/109/EG, da in diesem Fall lediglich der ausstellende Staat Italien verpflichtet sei, diesen erhöhten Ausweisungsschutz zu gewähren.
Soweit der Kläger über touristische Aufenthaltszwecke hinausgehende Aufenthaltszwecke, wie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verfolge, müsste er einen Aufenthaltstitel nach Art. 15 RL 2003/109/EG i. V. m. § 38 a AufenthG beantragen.
Die mehrfachen Verstöße des Klägers gegen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen sowie die unerlaubte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit rechtfertigten eine Ausweisung nach § 55 Abs. 1 AufenthG. Es könne von einer qualifizierten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Der Kläger als junger Mann könne sich auch in seinem Heimatstaat problemlos wieder integrieren. Von einer starken Verwurzelung in der deutschen Kultur und Gesellschaft könne aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Klägers in der Bundesrepublik nicht ausgegangen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte (1 Heft) verwiesen, welche vorgelegen haben, und zum Gegenstand der Beratung gemacht wurden.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 24.03.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da die darin ausgesprochene Ausweisung, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung zu Unrecht erfolgt sind.
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I 2007, 1970) – Richtlinienumsetzungsgesetz – ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend (BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 – 1 C 45/06, NVwZ 2008, 434). .
Gerechtfertigt wäre die Ausweisung des Klägers dann, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hätte (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) und damit der Beklagten das Ermessen eröffnet war, die Ausweisung – nach Maßgabe insbesondere von § 55 Abs. 3 AufenthG– zu verfügen. Weiter dürfte dem Kläger kein besonderer Ausweisungsschutz (§ 56 AufenthG und hier insbesondere § 56 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG) zustehen.
Zwar steht dem Kläger kein besonderer Ausweisungsschutz zu. Die Voraussetzungen für eine Ermessensausweisung nach § 55 AufenthG lagen aber nicht vor.
Der Kläger genießt zunächst keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG, da er keine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EG besitzt. Er kann daher auch ausgewiesen werden, wenn keine schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betroffen sind (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
Durch das Richtlinienumsetzungsgesetz hat der Gesetzgeber den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 auf Daueraufenthaltsberechtigte–EG ausgedehnt (Einfügung der Nr. 1 a in § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
Da § 56 Nr. 1 a AufenthG an den Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt–EG anknüpft, muss dem Betreffenden tatsächlich eine solche Erlaubnis erteilt worden sein (so Nomos-Kommentar zum Ausländerrecht; Hofmann/Hoffmann, 1. Aufl. 2008, § 56 Rn. 8). Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, die in § 9 a – 9 c AufenthG näher geregelt sind, reicht für sich genommen nicht (so Nomos-Kommentar zum Ausländerrecht, a.a.O.).
Vorliegend verfügt der Kläger über eine nach italienischem Recht erworbene „Soggiornante Di Lungo Periodo“. Dieser von den italienischen Behörden ausgestellte Aufenthaltstitel mit dem Vermerk „soggiornante di lungo periodo“ entspricht einem „Daueraufenthalt-EG“ Vermerk auf dem Ausweis. Dies ergibt sich aus Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen – Daueraufenthaltsrichtlinie -. Danach kann eine langfristige Aufenthaltsberechtigung–EG in Form eines Aufklebers oder eines besonderen Dokuments ausgestellt werden. Sie wird nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige ausgestellt. Im Eintragungsfeld „Art des Aufenthaltstitels“ fügen die Mitgliedsstaaten die Bezeichnung „Daueraufenthalt-EG“ ein, was bezüglich des Ausweises des Klägers geschehen ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 S. 3 Daueraufenthaltsrichtlinie, die in der deutschen Fassung wie folgt lautet:
”Im Eintragungsfeld”Art des Aufenthaltstitels“ fügen die Mitgliedsstaaten die Bezeichnung ”Daueraufenthalt – EG“ ein.“
Die italienische Fassung von Art. 8 Abs. 3 S. 3 Daueraufenthaltsrichtlinie lautet:
”Nella rubrica <> gli Stati membri iscrivono<< soggiornante di lungo periodo – CE>>.”
Der dem Kläger erteilte Aufenthaltstitel (Kopie Bl. 142 der Behördenakte) enthält exakt diese italienische Bezeichnung „soggiornonte di Lungo periodo-CE“.
Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist § 56 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG nicht dahingehend zu verstehen, bzw. richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass er auf alle Drittstaatsangehörigen Anwendung findet, die innerhalb des Gemeinschaftsgebietes die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach der Richtlinie besitzen.
Zwar enthält Art. 12 Abs. 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie zum Ausweisungsschutz insoweit keine Differenzierung zwischen dem Mitgliedsstaat, der dem Drittstaatsangehörigen die Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilt hat – erster Mitgliedsstaat – und einem zweiten Mitgliedsstaat, in welchen der Drittstaatsangehörige gereist ist. Art. 12 Abs. 1 Daueraufenthaltsrichtlinie spricht insoweit von Mitgliedsstaaten, die gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen können, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt.
Aus Art. 7 Abs. 1 Daueraufenthaltsrichtlinie, der die Erlangung der Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten regelt, ergibt sich aber, dass der Drittstaatsangehörige die Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nur erlangen kann, wenn er bei den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, in dem er sich aufhält , einen Antrag einreicht. Der Kläger hat einen solchen Antrag, in der Bundesrepublik, wo er mehrmals behördlicherseits angetroffen wurde, nicht gestellt. Darüber hinaus liegen im Falle des Klägers auch nicht die in Art. 5 Abs. 1 Daueraufenthaltsrichtlinie geregelten Bedingungen für die Zuerkennung der Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten vor. Weder hat der Kläger dargetan, dass er über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt und ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedsstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen kann (Art. 5 Abs. 1a Daueraufenthaltsrichtlinie) noch wurden Nachweise über eine Krankenversicherung vorgelegt, die im betreffenden Mitgliedsstaat sämtliche Risiken abdeckt (Art. 5 Abs. 1b Daueraufenthaltsrichtlinie).
Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man abweichend von § 56 Abs. 1 a AufenthG die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EG, die in § 9 a – 9 c AufenthG näher geregelt sind, genügen lassen würde. Der Kläger erfüllt diese Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls nicht.
Rechtlicher Maßstab für die Beurteilung des Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Daueraufenthalt-EG sind für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes zum 28. August 2007 betreffend die Rechtstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen – Daueraufenthaltsrichtlinie – die §§ 9 a ff. AufenthG, durch die die Daueraufenthaltsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt worden ist, unter Berücksichtigung der Richtlinienbestimmungen.
Nach § 9 a Abs. 2 AufenthG ist einem Ausländer eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EG nach Art. 2 b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und den Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegen stehen und
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Weder kann der Kläger einen fünfjährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt vorweisen, noch hat er feste und regelmäßige Einkünfte dargetan, die ausreichen würden, um unabhängig von staatlicher Unterstützung leben zu können.
Nach alledem ist ein besonderer Ausweisungsschutz zugunsten des Klägers gemäß § 56 Nr. 1 a AufenthG zu verneinen. Auch die anderen Tatbestände des § 56 AufenthG, welche einen besonderen Ausweisungsschutz begründen, liegen in der Person des Klägers nicht vor.
Allerdings ist die gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfolgte Ausweisung der Beklagten rechtlich zu beanstanden. Der dem Kläger gegenüber getätigte Verdacht des unerlaubten Aufenthalts und einer illegalen Beschäftigung stellen nach Auffassung des Gerichts vereinzelte und geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften und behördliche Entscheidungen dar, die das Ermessen der Behörde als nicht sachgerecht ausgeübt erscheinen lassen.
Sogenannte „Binnenreisen“ von Nicht–Unionsangehörigen, wie dem Kläger als Drittstaatsangehörigen, innerhalb der Mitgliedsstaaten des Schengen-Raums, beurteilen sich nach den Art. 19 ff. des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.06.1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19.06.1990 (BGBl. II. S. 1010), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1931/2006 vom 20.12.2006 (ABl. L 405, S. 1) – nachfolgend: SDÜ – und ergänzend nach der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen vom 15.03.2006 (ABl. L 105, S. 1) – nachfolgend: Schengener Grenzkodex -.
Gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c und e SDÜ aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen. Der Kläger ist unzweifelhaft im Besitz eines Aufenthaltsrechts für Italien und eines chinesischen Nationalpasses. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass sein Name auf der nationalen Ausschreibungsliste notiert ist. Der in Bezug genommene Art. 5 SDÜ wurde durch Art. 39 Abs. 1 Schengener Grenzkodex aufgehoben. Jedoch gelten die Bezugnahmen auf die Art. 2 bis 8 SDÜ als Bezugnahmen auf den Schengener - Grenzkodex (Art. 39 Abs. 3 Schengener Grenzkodex). Nach dem mit Art, 5 Abs. 1 Buchst. a, c und e SDÜ im Wesentlichen übereinstimmenden Art. 5 Abs. 1 Buchst, a, c und, e Schengener Grenzkodex sind Einreisevoraussetzung:
a) Der Betroffene muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente sein, die ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigen.
c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei seiner Einreise ins Bundesgebiet die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Die geplante Dauer des Aufenthalts ist keine Einreisevoraussetzung, sondern lediglich eine tatbestandsmäßige Begrenzung des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ. Insbesondere ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kein Einreiseverweigerungsgrund. Denn Art. 5 Abs. 1 Buchst, c Schengener Grenzkodex lässt es sogar ausdrücklich zu, dass die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Aufnahmemitgliedstaat rechtmäßig, ggf. also auch durch eine legale Erwerbstätigkeit, erworben werden.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Aufnahme der Tätigkeit des Klägers im K-Geschäft seiner Schwester eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen Deutschlands darstellen würden (Art. 5 Abs. 1 e Schengener Grenzkodex).
Nach alledem ist nicht davon auszugehen, dass die Einreise des Klägers ins Bundesgebiet unerlaubt war. Dementsprechend ist auch nicht zu erkennen, dass er sich nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG strafbar gemacht hätte, denn zur Einreise ins Bundesgebiet war sein chinesischer Nationalpass und seine italienische Aufenthaltskarte ausreichend. Zwar war letztere bei seiner erstmaligen Einreise abgelaufen. Der Kläger hatte aber, was unstreitig ist, deren Verlängerung beantragt. Selbst wenn man die Wirkung eines gestellten Verlängerungsantrags nicht genügen lassen würde, wäre ein Verstoß gegen § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG vereinzelt, da der Kläger bei seinen weiteren Einreisen über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel Verfügte. Auch eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dürfte nicht in Betracht kommen, da die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht unweigerlich auch die sofortige Ausreisepflicht auslöst, denn bei einem Beenden der Erwerbstätigkeit wäre der Aufenthalt des Klägers wieder legal. Er verstieß auch nicht gegen die behördlichen Entscheidungen der Ausreiseaufforderung, da er diesen jeweils nachkam. Ein bußgeldbewehrten Tatbestand nach § 98 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG, in dem er sich bei seiner Festnahme am 16.06.2008 gegenüber dem Polizeibeamten mit keinerlei Dokumenten ausweisen konnte, ist nicht erfüllt, da mit Vorlage i. S. d. § 48 Abs. 1 AufenthG, auf welchen sich § 98 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG bezieht, das Vorzeigen zur Einsichtnahme bei der Behörde gemeint ist. Darüber hinaus wäre ein solches Fehlverhalten mit höchstens 1000,-- Euro Bußgeld bewehrt (§ 98 Abs. 5 AufenthG), wobei allenfalls von einer fahrlässigen Begehung auszugehen wäre. Hierbei ist auch die in § 87 Abs. 4 S. 3 AufenthG getroffene Wertung zu berücksichtigen, wonach Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden können, von der Staatsanwaltschaft, oder den zuständigen Gerichten der Ausländerbehörde nicht mitzuteilen ist. Da es für andere Rechtsverstöße am hinreichenden Tatverdacht fehlt (z.B. Verstöße gegen das Steuerstrafrecht in Bezug auf Einnahmen aus möglicher Erwerbstätigkeit) verbleibt es vorliegend bei der Einschätzung, dass der Verstoß, nach der Einreise keine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsaufnahme eingeholt zu haben, vereinzelt und geringfügig i. S. d. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG war und eine Ausweisung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zu rechtfertigen vermag.
Weiter ist die Einlassung der Klägerseite nicht substantiiert widerlegt, wonach er zu den jeweils festgestellten Zeitpunkten nur kurzfristig eingesprungen sei, um seiner Schwester in deren Betrieb zu helfen. Weiter wurde vorgetragen, dass er für diese Hilfestellung auch kein Gehalt oder sonstiges Entgelt erhalten hat, weshalb es sich auch um eine geringfügige Gefälligkeit im Betrieb eines Verwandten und nicht um eine Erwerbstätigkeit gehandelt haben kann.
Nach Auffassung der Kammer ist die Ausweisungsverfügung auch unter dem Gesichtspunkt, dass sie unbefristet ausgesprochen wurde, rechtswidrig und widerspricht einer sachgerechten Ermessensausübung. Der Kläger besitzt eine langfristige italienische Aufenthaltsberechtigung–EG, weshalb schon auf diesem rechtlichen Hintergrund eine Befristung hätte ausgesprochen werden müssen.
Da die Ausweisung aufzuheben war, gilt dies ebenfalls für die aufgrund der Ausweisung ausgesprochenen und damit verbundenen Entscheidungen wie der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.