Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 15.12.2010 – 1 K 1397/10.F
ECLI:DE:VGFFM:2010:1215.1K1397.10.F.0A
Tenor
1. Der Bescheid vom 11.07.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 05.05.2010 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Umweltprämie in Höhe von 2.500,00 EUR zu gewähren.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 17.05.2009 die Bewilligung einer Umweltprämie nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen“. Dem fügte sie u.a. eine „Verbindliche SEAT-Bestellung“ bei, die vom 09.01.2009 datiert, aber keine Unterschrift trägt. Die Beklagte lehnte die Gewährung der Umweltprämie mit Bescheid vom 17.07.2009 mit der Begründung ab, dass nach den Richtlinien der Erwerb eines Pkw nur dann förderfähig sei, wenn er zwischen dem 14.01.2009 und dem 31.12.2009 erfolgt sei. Die Klägerin habe den neuen Wagen aber ausweislich der „Verbindlichen SEAT-Bestellung“ bereits am 09.01.2009 bestellt.
Diesen Bescheid sandte die Klägerin kommentarlos an die Beklagte zurück und fügte dem eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II bei, aus der sich ergibt, dass der PKW am 11.05.2009 erstmals zugelassen worden ist. Außerdem fügte sie erneut eine „Verbindliche SEAT-Bestellung“ bei, die aber vom 17.05.2009 datiert und ihre Unterschrift trägt. Schließlich fügte sie noch eine auf einen SEAT Leon 1.4 lautende Rechnung bei, die vom 11.05.2009 datiert. Dieses Konvolut fasste die Beklagte als Widerspruch auf, dessen Eingang sie mit Schreiben vom 13.08.2009 bestätigte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Darin führt sie aus, das Bestelldatum 17.05.2009 sei unglaubhaft, weil das Fahrzeug bereits am 11.05.2009 zugelassen worden sei und die Rechnung vom 11.05.2009 stamme. Somit lägen Zulassung und Rechnung vor dem Datum der angeblichen Bestellung. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die verbindliche Bestellung tatsächlich am 09.01.2009 und damit vor dem Förderzeitraum erfolgt sei
Am 26.05.2010 ging bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt „z.Hd. Herrn E.“ ein Schreiben des Auto-Zentrums F. GmbH vom 20.05.2010 ein, in dem dieses bestätigte, dass die Verbindliche SEAT Bestellung zwar am 09.01.2009 mit diesem Datum ausgedruckt und der Klägerin übergeben, von dieser aber nicht unterschreieben worden sei, da sie sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht über den Kauf sicher gewesen sei. Am 17.01.2009 sei die Klägerin wieder in der Firma erschienen und habe dann die Bestellung unterzeichnet, ohne dass das Datum aktualisiert worden sei. Diesem Schreiben war eine Bestellung beim Großhändler beigefügt, die vom 23.01.2009 stammt. Der Präsident des Verwaltungsgerichts Frankfurt hat dieses Schreiben als Irrläufer behandelt und an die Beklagte weitergeleitet.
Am 07.06.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sie am 09.01.2009 nur ein unverbindliches Angebot eingeholt habe. Das Autohaus habe das Angebot auf dem Formular über eine verbindliche Bestellung ausgedruckt. Sie habe dieses Formular aber erst am 17.01.2009 unterschrieben. Hierzu legt sie das Schreiben des Autohauses vom 20.05.2010 vor. Außerdem beruft sie sich auf das Zeugnis des Herrn C., der sie am 17.01.2009 begleitet habe, und der Frau D. vom Autozentrum F. GmbH.. Eine verbindliche Bestellung vom 17.05.2009 habe sie zu keinem Zeitpunkt unterschrieben.
Die Klägerin beantragt,
den Ablehnungsbescheid vom 11.07.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 05.05.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Umweltprämie in Höhe von 2.500,00 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Das Schreiben des Autohauses vom 20.05.2010 hält die Beklagte nicht für ein taugliches Mittel zum Beweis dafür, dass der Kaufvertrag erst am 17.01.2009 zustande gekommen sei. Dazu fehlten Belege, die die Verbuchung und Fakturierung dieses Vertragsschlusses beim Autohaus belegten.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20.07.2010 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Mit Beschluss vom 30.08.2010 hat das Gereicht beweis erhoben über die klägerische Behauptung, dass die verbindliche Bestellung eines SEAT Leon 1,6 bei der Firma Auto-Zentrum F. GmbH in A-Stadt durch die Klägerin am 17.01.2009 erfolgt ist, durch Vernehmung der Frau D. und des Herrn C. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.12.2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Der Anspruch der Klägerin auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung hat sich dahin verdichtet, dass ihr die Umweltprämie zu gewähren ist.
Die Beklagte bewilligt die Umweltprämie allein aufgrund des Titels 697 01 der Anlage zu § 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ (Art. 6 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009 – BGBl I 416, 417) und der dazu ergangenen Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen (im Folgenden: RL). Das genannte Gesetz sieht vor, dass eine Umweltprämie in Höhe von 2.500,00 EUR gewährt werden kann, wenn ein näher definiertes Altfahrzeug verschrottet und gleichzeitig ein umweltfreundlicher Neu- oder Jahreswagen gekauft oder geleast und zugelassen wird, wobei Kauf und Zulassung des (neuen) Pkw in der Zeit zwischen dem 14.01.2009 und dem 31.12.2009 getätigt werden müssen. Dem trägt Nr. 4.3 der Richtlinie des Bundesministeriums vom 20.02.2009 (BAnz 2009, 835, 1056) Rechnung. Diese Richtlinie wurde unter dem 17.03.2009 erstmals geändert (BAnz 2009, 1114) und zuletzt mit Änderung vom 26.06.2009 in die endgültige Fassung gebracht (http://www.bafa.de/ bafa/de/wirtschaftsfoerderung/umweltpraemie/dokumente/foederrichtlinie_umweltpraemie.pdf [18.03.2010]). Die Regelung in Nr. 4.3 blieb dabei unverändert. Sie weicht allerdings insoweit von der gesetzlichen Vorgabe ab, als hier nicht auf den Kauf abgestellt wird, der zwischen dem 14.01.2009 und 31.12.2009 erfolgt sein muss, sondern auf den Erwerb. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Richtliniengeber befugt ist, abweichend vom Kauf auf ein anderes Kriterium abzustellen. Denn es entspricht der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten den Begriff „Erwerb“ im Sinne der Richtlinien als Kauf aufzufassen.
Weder durch das Gesetz selbst noch durch die Richtlinie werden subjektive Rechte auf die Umweltprämie begründet. Das Gesetz sieht nämlich nur vor, dass und unter welchen Bedingungen Haushaltsmittel ausgegeben werden dürfen. Die Richtlinie soll nur die Einzelheiten der Förder fähigkeit festlegen, also ebenfalls nur die Bedingungen, unter denen Haushaltsmittel ausgegeben werden dürfen . Sie haben deshalb nur eine behördeninterne Bindungswirkung und stellen ihrer Rechtsnatur nach Verwaltungsvorschriften dar. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung besteht deshalb nicht, was die Richtlinie in Nr. 1.2 auch ausdrücklich klarstellt.
Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (§ 40 VwVfG). Die Beklagte darf in dem ihr gesetzten gesetzlichen Rahmen insbesondere keine Entscheidung treffen, die andere Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Beachtung die Klägerin ein subjektives Recht hat. Das einzige Recht, das hier in Betracht kommt, ist das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Gericht ist deshalb darauf beschränkt, die angefochtenen Bescheide unter zwei Aspekten einer Rechtskontrolle zu unterziehen: Zunächst ist zu prüfen, ob die Behörde bei der Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen das Gleichbehandlungsgebot beachtet hat, also in allen Fällen die gleichen Kriterien zugrundelegt und auch im Einzelfall davon nicht abweicht (BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 – 3 C 6/95–, BVerwGE 104, 220). Wenn die Behörde die Zuschüsse stets nach den gleichen Kriterien bewilligt, kommt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nicht in Betracht. Zweitens ist zu prüfen, ob die maßgeblichen Kriterien, nach denen die Behörde die Entscheidung trifft, mit dem ebenfalls aus Art. 3 GG folgenden Willkürverbot vereinbar sind. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfG Urt. v. 08.07.1997 – 1 BvR 1934/93–, BVerfGE 96, 198 TZ 49). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die maßgeblichen Kriterien mit dem das Ermessen eröffnenden Gesetz oder mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sind.
Im vorliegenden Fall hat die Behörde das Gleichbehandlungsgebot verletzt, denn Sie verweigerte der Klägerin die Umweltprämie, obwohl sie nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis unter den nämlichen Umständen, wie sie auch im Falle der Klägerin gegeben sind, die Prämie gewährt. Dass die Klägerin sämtliche für die Bewilligung der Umweltprämie in Betracht zu ziehenden Bedingungen erfüllt, ist bis auf die Frage des Zeitpunkts des Kaufs des Neuwagens unstreitig. Es steht aber zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass die Klägerin den verbindlichen Kaufvertrag erst nach dem 13.01.2009 geschlossen hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Klägerin erstmals am 17.01.2009 ein Vertragsangebot („verbindliche Bestellung“) abgegeben. Das Datum vom 09.01.2009 erklärt sich daraus, dass das Autohaus das Bestellformular unter diesem Datum ausgedruckt hat. Unterschrieben hat es die Klägerin aber erst am 17.01.2009. Das haben beide Zeugen bestätigt, wobei sich die Zeugin D. auf ihre handschriftlichen Aufzeichnungen in dem Aktenvorgang zu diesem Verkaufsgeschäft berufen hat, die sie kurz vor der Vernehmung noch einmal eingesehen hat, und der Zeuge C. auf seine Erinnerung, die durch konkrete Fakten gesichert war, wie etwa den Umstand, dass es sich um den Samstag der ersten Arbeitswoche nach seinem Urlaub handelte und er sich noch an einen Familienstreit erinnern kann, der im Zusammenhang damit stand, dass er die Klägerin zwecks Leistung der Unterschrift unter die Bestellung in das Autohaus begleitet hat. Die in den Akten befindliche, von der Klägerin unterschriebene Bestellung unter dem Datum 17.05.2009 kann dieses Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Frage stellen. Die Zeugin D. hat nämlich glaubhaft erklärt, die Klägerin sei noch nach Auslieferung des Fahrzeugs gebeten worden, erneut eine Bestellung mit zeitnahem Datum zu unterschreiben, weil dies der Großhändler zur Komplettierung seiner Akten verlangt habe. Es ist zwar unwahrscheinlich und wird von der Klägerin auch bestritten, dass dies am 17.05.2009 geschah, weil es sich dabei um einen Sonntag handelte. Das Gericht hat jedoch aufgrund des Inhalts der Behördenakte und der Darstellung der Zeugin D. sowie der Klägerin den Eindruck gewonnen, dass die büromäßigen Abläufe in dem Autohaus F. vergleichsweise ungeordnet erfolgen, so dass auf die aus diesem Autohaus stammenden Unterlagen kaum vertraut werden kann.
Im Übrigen kommt es nach dem Gesetz auch nicht auf die Abgabe der verbindlichen Bestellung, also des Kaufangebotes an, sondern auf den Abschluss des Kaufvertrages, der noch eine ausdrückliche oder konkludente Annahmeerklärung des Verkäufers voraussetzt. Selbst wenn die Abgabe eines Kaufangebotes jedoch für ausreichend gehalten werden könnte, kann dies nur solange gelten, als der Käufer an sein Angebot gebunden ist. Nach den in den Akten befindlichen Neuwagen-Verkaufsbedingungen, auf die die verbindliche Bestellung der Klägerin Bezug nimmt, war sie nur höchstens drei Wochen an die Bestellung gebunden. Der Kaufvertrag gilt nach diesen Bedingungen als abgeschlossen, wenn der Verkäufer das Kaufangebot innerhalb dieser Frist annimmt oder die Lieferung ausführt. Die Zeugin D. hat bestätigt, dass die Firma F. zu keinem Zeitpunkt eine ausdrückliche Annahmeerklärung abgegeben hat. Die Lieferung des Fahrzeugs erfolgte erst im Mai 2009, so dass der Kaufvertrag erst zu diesem Zeitpunkt zustande kam, und zwar dadurch, dass der Verkäufer durch die Zuverfügungstellung des Fahrzeugs ein konkludentes Vertragsangebot gemacht hat, das die Klägerin durch Übernahme des Fahrzeugs konkludent angenommen hat. Mithin bewegen sich die maßgeblichen Vertragshandlungen wie auch der Vertrag selbst innerhalb des Förderzeitraums.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).