Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 06.01.2011 – 7 L 3783/10.F
ECLI:DE:VGFFM:2011:0106.7L3783.10.F.0A
Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, von dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin für die Dauer von sechs Monaten seit Zugang dieses Beschlusses abzusehen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der mit Schriftsatz vom 26.10.2010 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19.10.2010 (Az.: 7 K 3390/10.F) gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist abzulehnen, da der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 10.09.2010 nicht geeignet war, die Fiktionswirkung des § 80 Abs. 3 oder 4 AufenthG auszulösen.
Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist hingegen im tenorierten Umfang begründet.
Allerdings liegen im Falle der Antragstellerin nicht die Voraussetzungen vor, ihr nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 4 AufenthG zu verlängern. Die der Antragstellerin zuletzt von der Ausländerbehörde der Stadt A. verlängerte Aufenthaltserlaubnis war bereits wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung, nämlich der Exmatrikulation an der Fachhochschule B., mit Wirkung zum 04.05.2009 erloschen. Da § 16 Abs. 4 AufenthG an die aus Studiengründen erteilte Aufenthaltserlaubnis anknüpft und die rechtliche Möglichkeit zur Arbeitsplatzssuche im Bundesgebiet nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss geben will, konnte die erloschene studienbezogene Aufenthaltserlaubnis nicht mehr auf Antrag der Antragstellerin vom 10.09.2010 verlängert werden. Insoweit fehlt es an der von der gesetzlichen Regelung geforderten zeitlichen Kontinuität eines noch im Besitz einer abgeschlossenen Studiums, für das die Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis besessen hatte, und einer anschließenden Arbeitssuche. § 85 AufenthG kann zur Schließung der zeitlichen Lücke nicht herangezogen werden, da die Antragstellerin mehr als ein Jahr nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels war.
Nach der summarischen Prüfung im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens sieht das Gericht jedoch dem Grunde nach die Möglichkeit eröffnet, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 18 a AufenthG zu erteilen. Nach dieser Vorschrift kann unter den in der Vorschrift näher benannten Voraussetzungen einem geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden. Allerdings ist die Antragstellerin nicht nach § 60 a AufenthG förmlich geduldet. Vielmehr wurde ihr mit dem Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 29.04.2010 eine bis zum 15.09.2010 währende Ausreisefrist gesetzt. Mit Ablauf dieser Frist ist sie vollziehbar ausreisepflichtig. Der Status der Antragstellerin entsprach jedoch jedenfalls bis zum Ablauf der Ausreisefrist der einer geduldeten Ausländerin. Entsprechendes gilt für den Zeitraum seit Eingang des Eilantrags, den das erkennende Gericht zum Anlass genommen hatte, die Antragsgegnerin zu bitten, vor Ergehen einer Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren von der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abzusehen. Das Gericht folgt der in der Kommentarliteratur vertretenen Ansicht, dass die Regelung des § 18 a AufenthG auch für Personen gilt, die zunächst einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten, diesen Status aber aus welchen Gründen auch immer verloren haben und nun dem Grunde nach ausreisepflichtig sind (vgl. Bodenbender, in: Fritz/Vormeier, AufenthG, Stand 2010, § 18 a AufenthG Rdnr. 4). Nur eine solche Auslegung wird der Intention des Gesetzgebers gerecht, ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern die Möglichkeit zu eröffnen, nach Maßgabe des § 18 a AufenthG eine Beschäftigung aufzunehmen.
Es bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung darüber, ob die Antragstellerin die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 a AufenthG erfüllt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift im – hier im Hinblick auf die lange Aufenthalts- und Studiendauer der Antragstellerin – eingeschränkten Ermessen der Antragsgegnerin steht. Die Beantwortung dieser Fragen muss gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 GKG.