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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 10.01.2011 – 7 L 4706/10.F

ECLI:DE:VGFFM:2011:0110.7L4706.10.F.0A

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.09.2010 aufschiebende Wirkung hat.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

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I

Der am 02.11.1995 geborene Antragsteller bezieht seit dem 01.11.2002 Leistungen nach § 35 a SGB VIII in Form von Hochbegabtenförderung, welche mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.09.2010 mit Wirkung vom 29.01.2011 aufgehoben wurden und wogegen sich der Antragsteller A., gesetzlich vertreten durch seine Eltern, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wendet.

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Die Vorgeschichte stellt sich wie folgt dar:

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A wurde am 06.12.2001 im englischsprachigen Kindergarten der Internationalen Schule Frankfurt (Privatschule) auf Wunsch der Eltern aufgenommen und im Sommer 2002 in der Internationalen Schule Frankfurt – im folgenden ISF – eingeschult. Vor Besuch des Kindergartens der ISF besuchte A den katholischen Kindergarten St. D. Zur Beschreibung der Situation ihres Sohnes erklärte Frau A. im Hilfeplanverfahren (Bl. 43 der Behördenakte), dass die Erzieherinnen dort sehr unsensibel gewesen seien. A habe sich immer an Regeln gehalten und nie etwas angestellt. Im letzten halben Jahr habe er den Clown im Stuhlkreis gespielt. Er habe zum Basteln gezwungen werden müssen. Die Bilder, die er im Kindergarten gemalt habe, seien nur gekritzelt gewesen. Zu Hause habe er die schönsten Bilder gemalt. Er habe sich sehr auf die Vorschulgruppe gefreut und sei dann von dieser sehr enttäuscht gewesen. Zu Hause sei er immer auffälliger geworden. Bereits beim Abholen aus dem Kindergarten habe er nur „rumgemotzt“. Zu Hause habe er nur noch Fernsehen wollen. A sei immer ein fröhliches und freundliches Kind gewesen und er lache jetzt nicht mehr. Er stelle ununterbrochen Fragen. Er sei immer dünner und blasser geworden und habe Ringe unter den Augen gehabt. Mahlzeiten habe er nur unter Zwang aufgenommen und häufig über Bauchschmerzen geklagt. Eine ärztliche Untersuchung habe einen negativen Befund ergeben. A sei häufig krank gewesen. Er habe sich den ganzen Morgen übergeben und nachmittags sei alles wieder vorbei gewesen und er habe normal essen können. Als sie den internationalen Kindergarten der Privatschule gezeigt habe, sei seine Reaktion folgende gewesen: „Okay, ich gehe dahin, ich probier es mal, da kann ich was lernen“. Vom ersten Tag an sei er gerne dort in den Kindergarten gegangen. Innerhalb einer Woche habe sich sein Verhalten verbessert. Mit der Zeit habe er wieder gelacht und sei kaum noch krank gewesen.

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Im März 2002 wurde A wegen einer vermuteten Hochbegabung im Institut für Leistungsentwicklung vorgestellt. Das Ergebnis ist die Feststellung einer allgemeinen intellektuellen Hochbegabung (psychologische Stellungnahme vom 13.03.2002 zu A. vom Institut für Leistungsentwicklung – IGL –, Bl. 14 BA). Im Rahmen der Überprüfung, ob bei A eine seelische Störung vorliegt, wurde er bei Frau Dr. med. J, Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie beim Stadtgesundheitsamt vorgestellt (schriftliche Stellungnahme vom 17.04.2003, Bl. 40 BA). Daraus geht folgendes hervor: Aus fachärztlicher kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht liegen die Voraussetzungen für eine Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII vor. Bei A sei es vor der Umschulung auf die ISF zu einer ernsthaften Beeinträchtigung seiner sozialen und emotionalen Entwicklung mit Störungen im zwischenmenschlichen Bereich sowohl im Kindergarten als auch zu Hause sowie einer Beeinträchtigung seines Selbstwertgefühls mit depressiv anmutendem Rückzug gekommen.

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Die Unterlagen der ISF belegen, dass A sich im dortigen Kindergarten gut eingelebt hat und die vormals berichteten Auffälligkeiten nachgelassen bzw. komplett verschwunden sind. A habe sich in diesem Rahmen stabilisiert und könne dort sein Potential gut nutzen und ausschöpfen.

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Im Rahmen der Entscheidung über die Hilfegewährung fand im Mai 2003 eine Fachteamberatung statt (Fallvorstelllung, Bl. 42 BA). Als Ergebnis wurde im Fachteamprotokoll ein Hilfebedarf in Form von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35 SGB VIII zur Abwendung einer seelischen Behinderung als notwendig erachtet, weshalb am 23.01.2004 Eingliederungshilfe in Form der Hochbegabtenförderung erstmalig rückwirkend ab 01.11.2002 bis auf weiteres bewilligt wurde (Bl. 75 BA). Der Hilfeplan wurde im Zeitraum Oktober 2003 bis August 2008 in regelmäßigen Abständen fortgeschrieben.

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Zur Überprüfung, ob ein weiterer Eingliederungsbedarf für besteht, wurde von Seiten des Jugendamtes ein psychologisches Gutachten in Auftrag gegeben. Aus diesem Gutachten des Franziskanischen Bildungswerkes e.V. vom 07.08.2008, erstellt von der Kinder- und Jugendpsychotherapeutin, Frau E.(Bl. 154 - 160 BA) geht folgendes hervor. Bei dem Elternfragebogen wurde das Verhalten von A als insgesamt auffällig eingestuft. Die Angaben der Mutter weisen darauf hin, dass A zu schizoid-zwanghaften Verhaltensweisen neigt. Der Fragebogen von A weise darauf hin, dass er zu sozialem Rückzug neigt. Folgende neuropsychologischen Diagnosen wurden zum Zeitpunkt der Untersuchung gestellt:

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- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion im Kontext einer kognitiven Hochbegabung mit Ängsten, sozialen Rückzugstendenzen und einer Selbstwertproblematik bei einer beeinträchtigten sozialen Funktionsfähigkeit (ICD 10, F 43.21).

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- Sonstige emotionale Störung des Kindes- und Jugendalters (ICD 10, F 93.8).

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Aus psychotherapeutischer Sicht wurde ein Schulwechsel als prognostisch ungünstig bewertet. Es wurde dingend eine Psychotherapie empfohlen, damit er in seiner Persönlichkeitsentwicklung zusätzlich gestärkt werden könne.

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Das Jugendamt holte im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung des Hilfebedarfs eine Schulauskunft ein, welche am 15.09.2009 erteilt wurde (Bl. 173 - 176 BA).

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Daraus gehen positive Rückmeldungen in Bezug auf das Verhalten im sozialen Bereich, dem Leistungsbereich, den Leistungsstand, besondere Neigungen und Fähigkeiten und der Zusammenarbeit mit den Eltern und der Einschätzung der häuslichen Situation hervor.

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Infolge dessen wurde das Staatliche Schulamt mit dem Ziel der Reintegration in eine staatliche Regelschule eingeschaltet. Die Schulpsychologin des Staatlichen Schulamtes traf mit Äußerung vom 12.10.2009 die Einschätzung, dass eine Umorientierung in eine andere Schulstruktur eine unzumutbare Härte für A sei, da er begonnen habe, sich in die Klassengemeinschaft mehr einzubringen. Nach seinen und auch den Aussagen der Mutter sei er immer noch ein Einzelgänger. Es gebe aber Versuche und erfolgreiche Bemühungen erste und auf bestimmte Gelegenheiten begrenzte Kontakte zu Mitschülern aufzubauen. A sei laut Zeugnis und eigener Beurteilung ein sehr guter Schüler. Dies sei ihm aber nur in einem hoch strukturierten Rahmen und mit starker individueller Förderung möglich. Das pädagogische Konzept der ISF (vorgegebener Stoffplan, ständige Leistungskontrollen, individuelle Förderung, kleine Gruppen) unterstütze dieses Bedürfnis. In keiner staatlichen Schule fänden sich solche Bedingungen. Es gebe auch keine Schule, in der der Unterricht in englischer Sprache stattfinde.

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Aus weiteren Gesprächen im September/Oktober 2009 mit Frau A. und A geht hervor, dass A ein Kind sei, welches in der Freizeit sehr eingebunden sei. Er besucht ein Mal in der Woche jeweils Gitarrenunterricht, Reitunterricht sowie die Jugendfeuerwehr. In der Jugendfeuerwehr sei er engagiert bei Festen. Er werde auch von anderen Kindern angerufen und habe sogar bereits woanders übernachtet. Frau A. gab an, dass A sich für seine Verhältnisse gut entwickelt. Die Probleme seien folgende. Er sei zwanghaft, sei gerne für sich, sei aber happy, dass er Freunde gefunden habe. Eine Therapie sei nicht begonnen worden, weil A in seiner Freizeit sehr eingeschränkt sei. Mit den Freizeitaktivitäten ginge es ihm gut (Gesprächsvermerke, Bl. 181 ff. BA).

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Im Rahmen der Hilfeplanung wurde eine aktuelle Schulauskunft im August 2010 eingeholt. In dieser gab es wie in der Schulauskunft des Vorjahres ausschließlich positive Rückmeldungen (Schulauskunft vom 11.08.2010, Bl. 190 - 193 BA).

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Im Rahmen der geplanten Hilfebeendigung war mit dem Staatlichen Schulamt (Frau F und Frau G (Psychologin für Hochbegabte) ein Gespräch geplant.

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Frau G habe bereits telefonisch die Teilnahme mit der Begründung abgesagt, dass sie keine Kapazitäten habe, A bei der Suche nach einem Schulplatz zu begleiten. Sie verwies auf Frau K, welche für die Vermittlung von Kindern an Gymnasien zuständig sei. Nach Aussage von Frau K in einem Telefonat gebe es durchaus Schulen in Hessen, welche für hochbegabte Kinder geeignet seien. Sie weisen sich durch ein Gütesiegel aus, welches sie insbesondere für die Beschulung von hochbegabten Kindern und Jugendlichen ausweise. Diesbezügliche Schulen befänden sich in den Städten Offenbach, Neu-Isenburg, Hofheim und Friedberg. Zusätzlich gebe es Schulen, die ebenfalls für hochbegabte Schülerinnen und Schüler geeignet seien wie z.B. das L-Gymnasium, das G-Gymnasium in Frankfurt, ein altsprachliches Gymnasium in Wiesbaden und die Jüdische Schule in Frankfurt (Bl. 184 BA.). Ein Gespräch mit dem Schulamt fand nicht statt.

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Am 25.08.2010 fand ein Gespräch mit Frau A., Frau L. (Teamleitung) und Frau M (zuständige Sachbearbeiterin) statt. Frau A. wurde über die geplante Hilfebeendigung zum Ende des Schulhalbjahres, dem 28.01.2011, informiert. Weiter wurde Frau A. zwecks Schulwechsel an das Staatliche Schulamt verwiesen, welches vom Jugendamt mit Schreiben vom 18.08.2010 (Bl. 195 BA) gesondert informiert wurde.

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Mit Schreiben vom 17.09.2010 erklärte das Staatliche Schulamt sich gegenüber dem Jugendamt für die Vermittlung einer staatlichen Schule für als nicht zuständig. Dies sei Sache der Eltern und der jeweiligen Schule. Außerdem gebe es an keiner staatlichen Schule englischsprachigen Unterricht und keine speziellen Angebote für Hochbegabte (Bl. 201 BA).

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Mit Bescheid vom 23.09.2010 hob die Antragsgegnerin die Eingliederungshilfe für den Antragsteller mit Wirkung vom 29.01.2011 auf (Bl. 202 BA). Hiergegen legten die Eltern von A als gesetzliche Vertreter fristgerecht mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 11.10.2010 Widerspruch ein (Bl. 207 - 208 BA).

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Ein Widerspruchsbescheid ist noch nicht ergangen.

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Mit am 16.11.2010, zunächst beim Sozialgericht A-Stadt eingegangenem Schriftsatz, hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

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Sein Bevollmächtigter vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Eingliederungshilfe nach wie vor vorliegen. Sollte der Antragsteller die ISF verlassen müssen, würde die für ihn existenzielle Lebenskontinuität ein Ende finden. Der Antragsteller sei aufgrund seiner Hilfebedürftigkeit auf feste Strukturen angewiesen. Einen Schulwechsel, verbunden mit der Zerstörung sämtlicher mühsam implementierter Lebensstrukturen, würde er nicht verkraften.

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Weiter sei ein Anordnungsgrund gegeben, da der Antragsteller bereits Ende Januar 2011 die Schule verlassen müsse und die Eltern die hohen Schulgebühren, circa 12.500 Euro pro Schuljahr, nicht aufbringen könnten.

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Der Antragsteller hat beantragt,

“der Bescheid der Antragstellerin vom 23.10.2010 wird aufgehoben.

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Die Antragsgegnerin wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verurteilt, antragsgemäß Leistungen der Jugendhilfe (in Form der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII) auch über den 29. Januar 2011 hinaus zu gewähren.“

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Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 24.11.2010 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

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Sie ist der Auffassung, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass die von ihm weiter begehrte Eingliederungshilfe die einzig notwendige und geeignete Hilfe zur Bewältigung der bei ihm bestehenden Teilhabebeeinträchtigung sei. Eine Verpflichtung durch das Gericht zu einer bestimmten Maßnahme komme im Hinblick auf den Beurteilungsspielraum des Trägers der Jugendhilfe nur in Betracht, wenn diese die fachlich einzig geeignete Hilfeleistung sei.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten (1 Heft) verwiesen, welche vorgelegen haben, und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht wurden.

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II

Der gestellte Antrag, „den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. September 2010 aufzuheben“, ist unzulässig.

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Da der begehrte Eilrechtsschutz grundsätzlich nur zur Sicherung von Rechten des Antragstellers dienen kann und nicht zu seiner Befriedigung, kann er nicht auf die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides gerichtet sein. Die Überprüfung dieses Bescheides ist ausschließlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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Auch der weiter gestellte Antrag, dass die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet werden soll, dem minderjährigen Antragsteller Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII auch über den 29.01.2011 hinaus zu gewähren, ist unzulässig.

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Dem Begehren der Antragstellerseite gemäß, über den 29.01.2011 hinaus, weitere Eingliederungshilfe zu erhalten, ist daher dieser Antrag bei äußerst wohlwollender Betrachtung sinngemäß dahingehend auszulegen, dass sie festgestellt wissen will, dass ihr Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.09.2010 aufschiebende Wirkung hat.

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Vorliegend ist nämlich ausschließlich ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und nicht nach § 123 VwGO statthaft.

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Die Bewilligung einer Jugendhilfeleistung, vorliegend am 23.01.2004 bewilligt für den Zeitraum rückwirkend ab 01.11.2002 bis auf Weiteres, stellt nämlich vor dem Hintergrund der Gesetzesänderungen im SGB XII und im SGB II regelmäßig einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar (Münder u. a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Auflage 2006, Anhang, RdNr. 48, 47). Sofern also die entsprechende Entscheidung nicht von vorneherein zeitlich befristet war, was vorliegend aufgrund der Bewilligung am 23.01.2004 rückwirkend ab 01.11.2002 bis auf Weiteres nicht der Fall war, stellt sich die Beendigung der entsprechenden Leistung, vorliegend mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23.09.2010 als die Aufhebung eines Verwaltungsaktes dar mit der Folge, dass ein Widerspruch hiergegen aufschiebende Wirkung hat (Münder u. a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, a. a. O.). Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.09.2010 enthält auch ausdrücklich die Bezeichnung “Bescheid über die Aufhebung beziehungsweise Beendigung der Jugendhilfe“. Der von Antragstellerseite mit Schriftsatz vom 11.10.2010 hiergegen eingelegte Widerspruch ist ein solcher gegen die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, also ein Anfechtungswiderspruch und nicht ein Verpflichtungswiderspruch, sodass grundsätzlich die aufschiebende Wirkung bei derartigen Bewilligungen für längere Zeitabschnitte eintritt (Münder u. a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, Anhang, RdNr. 60).

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Bei diesem Aufhebungsverwaltungsakt vom 23.09.2010 handelt es sich um einen solchen nach § 48 SGB X, wonach bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Verhältnisse in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben ist.

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Da die Antragsgegnerin keinen Sofortvollzug des streitgegenständlichen Bescheides vom 23.09.2010 angeordnet hat und davon auszugehen ist, dass sie ab 29.01.2011 keine weiteren Jugendhilfeleistungen in Form der Hochbegabtenförderung an den Antragsteller mehr erbringen will, war festzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerseite hiergegen aufschiebende Wirkung hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.