Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 12.01.2011 – 1 K 2064/10.F
ECLI:DE:VGFFM:2011:0112.1K2064.10.F.0A
Tenor
1. Der Bescheid vom 11.07.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 21.07.2010 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klage richtet sich gegen die Ablehnung der Gewährung einer Umweltprämie.
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 07.04.2009 eine Umweltprämie nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen. Die Klägerin legte zum Nachweis der Anschaffung eines förderfähigen Neuwagens eine verbindliche Bestellung vor, die vom 06.11.2008 datiert.
Mit Bescheid vom 11.07.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung der Umweltprämie mit der Begründung ab, dass die verbindliche Bestellung nicht vorgelegt worden sei. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie legte die Rechnung vom 17.04.2009 vor, aus der sich allerdings ebenfalls das Auftragsdatum 6.11.2008 ergibt. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In den Gründen ist ausgeführt, zwar habe die Klägerin die verbindliche Bestellung vorgelegt, diese stamme entgegen den Vorgaben der Nr. 4.3 der Richtlinie aber aus der Zeit vor dem 14.01.2009. Deshalb sei die Anschaffung nicht förderfähig.
Am 19.08.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, dass die verbindliche Bestellung vom 06.11.2008 auf die „Verkaufsbedingungen für Volkswagen-Automobile“ Bezug nehme. Diese sähen in Nr. I 1 vor, dass der Käufer nur drei Wochen lang an die verbindliche Bestellung gebunden und der Kaufvertrag geschlossen sei, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung schriftlich bestätige oder die Lieferung ausführe. Eine schriftliche Bestätigung habe es im vorliegenden Fall zu keinem Zeitpunkt gegeben. Die Lieferung sei ausweislich der Rechnung am 17.04.2009 erfolgt. Anfang April 2009 sei ihr seitens des Autohauses die baldige Lieferung signalisiert worden. Diese Mitteilung des Autohauses sei als neues Angebot zu werten, das sie habe annehmen müssen, um einen Vertragsschluss zu bewirken. Die Klägerin beruft sich ferner auf einen Schriftwechsel mit der Beklagten. Mit Schreiben vom 02.04.2009 hatte sie sich an die Beklagte gewandt, um zu klären, ob sie die Umweltprämie erhalten könne, wenn die Bestellung des Neuwagens vom 06.11.2008 stamme. Mit Schreiben vom 27.04.2009 teilte ihr die Beklagte mit, für die Gewährung der Prämie sei das Datum der Rechnung des Autohändlers maßgebend. Das Datum der Bestellung müsse nicht angegeben werden.
Die Klägerin beantragt,
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 11.07.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 21.07.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Umweltprämie in Höhe von 2.500,00 EUR zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, nach der Richtlinie dürfe der Erwerb des Neufahrzeugs nicht vor dem 14.01.2009 erfolgt sein. Im vorliegenden Fall sei der Erwerb aber ausweislich der verbindlichen Bestellung am 06.11.2008 erfolgt. Auch die Rechnung vom 17.04.2009 beziehe sich auf dieses Auftragsdatum.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 03.12.2010 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Das Gericht kann die Beklagte jedoch nicht dazu verpflichten, den begehrten Bewilligungsbescheid zu erlassen, weil die Sache noch nicht spruchreif ist. Es kann nur festgestellt werden, dass die Ermessenserwägungen der Beklagten im Hinblick auf die Anschaffung des Neuwagens fehlerhaft sind. Im Hinblick auf das Altfahrzeug hat die Beklagte jedoch noch keine Ermessenserwägungen angestellt. Diese können auch durch das Gericht nicht ersetzt werden.
Die Beklagte bewilligt die Umweltprämie allein aufgrund des Titels 697 01 der Anlage zu § 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ (Art. 6 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009 – BGBl I 416, 417) und der dazu ergangenen Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen (im Folgenden: RL). Das genannte Gesetz sieht vor, dass eine Umweltprämie in Höhe von 2.500,00 EUR gewährt werden kann, wenn ein näher definiertes Altfahrzeug verschrottet und gleichzeitig ein umweltfreundlicher Neu- oder Jahreswagen gekauft oder geleast und zugelassen wird. Die Einzelheiten sollten durch eine Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie geregelt werden. Dem ist das Ministerium durch die Richtlinie vom 20.02.2009 (BAnz 2009, 835, 1056) nachgekommen. Diese Richtlinie wurde unter dem 17.03.2009 erstmals geändert (BAnz 2009, 1114) und zuletzt mit Änderung vom 26.06.2009 in die endgültige Fassung gebracht (http://www.bafa.de/bafa/de/wirtschafts foerderung/umweltpraemie/dokumente/foederrichtlinie_umweltpraemie.pdf [18.03.2010]). Der Entwurf der ersten Version lag dem Bundeskabinett am 27.01.2009 zur Beschlussfassung vor. Dieser Entwurf wurde noch am selben Tag nebst einem Antragsformular auf der Homepage der Beklagten bekanntgemacht. Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen waren von Anfang an enthalten und wurden im weiteren Verlauf auch nicht geändert.
Weder durch das Gesetz selbst noch durch die Richtlinie werden subjektive Rechte auf die Umweltprämie begründet. Das Gesetz sieht nämlich nur vor, dass und unter welchen Bedingungen Haushaltsmittel ausgegeben werden dürfen. Die Richtlinie soll nur die Einzelheiten der Förder fähigkeit festlegen, also ebenfalls nur die Bedingungen, unter denen Haushaltsmittel ausgegeben werden dürfen . Sie haben deshalb nur eine behördeninterne Bindungswirkung und stellen ihrer Rechtsnatur nach Verwaltungsvorschriften dar. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung besteht deshalb nicht, was die Richtlinie in Nr. 1.2 auch ausdrücklich klarstellt.
Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (§ 40 VwVfG). Die Beklagte darf in dem ihr gesetzten gesetzlichen Rahmen insbesondere keine Entscheidung treffen, die andere Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Beachtung die Klägerin ein subjektives Recht hat. Das einzige Recht, das hier in Betracht kommt, ist das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Gericht ist deshalb darauf beschränkt, die angefochtenen Bescheide unter zwei Aspekten einer Rechtskontrolle zu unterziehen: Zunächst ist zu prüfen, ob die Behörde bei der Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen das Gleichbehandlungsgebot beachtet hat, also in allen Fällen die gleichen Kriterien zugrundelegt und auch im Einzelfall davon nicht abweicht (BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 – 3 C 6/95–, BVerwGE 104, 220). Wenn die Behörde die Zuschüsse stets nach den gleichen Kriterien bewilligt, kommt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nicht in Betracht. Zweitens ist zu prüfen, ob die maßgeblichen Kriterien, nach denen die Behörde die Entscheidung trifft, mit dem ebenfalls aus Art. 3 GG folgenden Willkürverbot vereinbar sind. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfG Urt. v. 08.07.1997 – 1 BvR 1934/93–, BVerfGE 96, 198 TZ 49). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die maßgeblichen Kriterien mit dem das Ermessen eröffnenden Gesetz oder mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sind.
Das genannte Gesetz sieht in § 3 Abs. 3 vor, dass eine Umweltprämie in Höhe von 2.500,00 EUR nur gewährt werden kann, wenn u. a. Kauf und Zulassung des Neuwagens in der Zeit vom 14.01.2009 bis zum 31.12.2009 getätigt werden. Der Kauf eines Neuwagens ist also dann nicht förderfähig, wenn er vor dem 14.01.2009 erfolgt ist. Die Richtlinie regelt in Nr. 4.3, dass der Erwerb und die Zulassung des Fahrzeugs zwischen dem 14.01.2009 und dem 31.12.2009 erfolgt sein muss. Damit weicht sie von dem Gesetz nur insofern ab, dass sie statt des Kaufvertrages auf den Erwerb abstellt, worunter man den dinglichen Erwerb verstehen könnte. Indessen wäre eine solche Deutung gesetzeswidrig und daher nicht maßgeblich. Sie entspricht auch nicht der behördlichen Praxis, was sich daran zeigt, dass es der Behörde weder auf die Übereignung durch Übergabe des Fahrzeugs ankommt noch ein eventueller Eigentumsvorbehalt zur Sicherung der Finanzierung eine Rolle spielt. Der Beklagten steht es auch nicht frei, die Anschaffung neuer PKW dann von der Förderung auszuschließen, wenn das Kauf- oder Verkaufsangebot bereits vor dem 14.01.2009 abgegeben worden ist, die Annahme aber erst ab diesem Stichtag erfolgte. Denn das Gesetz sieht vor, alle Anschaffungen von PKW zu fördern, für die der Kaufvertrag ab dem 14.01.2009 geschlossen worden ist. Der Kaufvertrag kommt aber nicht schon durch das Angebot, sondern erst durch die Annahmeerklärung zustande. Es kommt also allein darauf an, ob der Kaufvertrag vor oder nach dem 14.01.2009 geschlossen wurde.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zwar schon vor dem maßgeblichen Stichtag eine verbindliche Bestellung getätigt. Dabei handelt es sich jedoch noch nicht um einen Kaufvertrag, sondern nur um ein verbindliches Angebot. Der Vertrag kommt erst mit dessen Annahme durch den Verkäufer zustande, wobei allerdings grundsätzlich auch eine konkludente Annahme in Frage kommt. Im vorliegenden Fall bezieht sich die Angebotserklärung aber ausdrücklich auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers, in denen klar geregelt ist, dass der Vertrag erst dadurch zustande kommen soll, dass der Verkäufer das Angebot entweder ausdrücklich schriftlich annimmt oder aber die Lieferung ausführt. In beiden Fällen kommt der Vertrag aber auch nur dann zustande, wenn zum Zeitpunkt der schriftlichen Annahme oder der Lieferung das Angebot noch wirksam ist. Insoweit sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber vor, dass das Angebot nur drei Wochen lang verbindlich sein soll. Ist somit innerhalb dieses Zeitraums keine Annahme und keine Lieferung erfolgt, so ist die Angebotserklärung nicht mehr wirksam. Spätere Erklärungen des Verkäufers müssen deshalb als neues Angebot betrachtet werden, das nur dann zu einem Kaufvertrag führt, wenn es vom Käufer explizit oder konkludent angenommen wird. Ein neues Angebot kann möglicherweise in der Mitteilung an die Klägerin Anfang April 2009 gesehen werden, dass das Fahrzeug jetzt lieferbar ist. Angenommen wurde dieses Angebot jedenfalls später, also nicht vor dem 14.01.2009.
An dieser rechtlichen Würdigung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin am 07.04.2009 einen Antrag auf die Umweltprämie gestellt und dabei angegeben hat, Kaufdatum sei der 14.01.2009. Selbst wenn dieser Antrag im Zusammenwirken mit dem Autohaus gestellt worden sein sollte und deshalb konkludent die Annahme des Angebots enthält, erfolgte dies jedenfalls nach dem 13.01.2009 und damit innerhalb des Förderzeitraums. Auf die offensichtlich fehlerhafte Mitteilung der Beklagten in dem Schreiben vom 27.04.2009 kommt es nicht weiter an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).