Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 13.01.2011 – 9 K 1598/10.F
ECLI:DE:VGFFM:2011:0113.9K1598.10.F.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger steht im Beamtenverhältnis im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes; er ist im Bereich des Polizeipräsidiums A-Stadt tätig. Am 8. März 2007 befuhr er gegen 21.50 Uhr mit dem Dienstkraftfahrzeug Opel xxx im Rahmen einer sogenannten Interventionsstreife den Sektor West entlang der xx des Flughafens A-Stadt. Ausweislich einer Unfallmeldung des Klägers kreuzten unmittelbar vor dem Dienstfahrzeug mehrere Rehe die Grundwaldgrenze. Der Kläger versuchte, durch starkes Bremsen und Lenken einen Aufprall mit dem Wild zu vermeiden. Dabei kam das Dienstfahrzeug auf dem Waldweg ins Rutschen und prallte an den dortigen Betonzaun. Nach Angaben des Klägers betrug die Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Ereignisses 20 bis 30 km/h. Für die Reparatur des Dienstfahrzeugs entstand dem beklagten Land ein Sachschaden in Höhe von 6.212,00 Euro.
Das beklagte Land bemühte sich in der Folgezeit um eine Rekonstruktion des Unfallhergangs und holte dabei ein Gutachten des von der IHK xx öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Kraftfahrzeugunfälle, -schäden und -bewertung Dipl.-Ing. xx ein, welches dieser am 31. August 2009 erstattete (Blatt 145 ff. des Verwaltungsvorgangs). Der Gutachter sollte insbesondere zu der Frage Stellung nehmen, wie hoch die gefahrene Geschwindigkeit zum Zeitpunkt der Bremsung lag und ob diese Geschwindigkeit situationsangepasst gewesen sei. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass für eine definitive Abgrenzung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs zwar quantifizierbare Spuren fehlten; der Wagen müsse aber deutlich schneller gefahren sein, als der Fahrer angegeben habe. Die vom Fahrer angegebene Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h sei nicht nachvollziehbar im Hinblick auf die eingetretenen Folgen (Ausbrechen/Schleudern, Kollision mit dem Betonzaun). Im Übrigen könne davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug bei einer Vollbremsung aus einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h auch bei dem vom Kläger geschilderten Ausweich- und Bremsversuch nicht habe ins Schleudern geraten können.
Mit Schreiben vom 13. November 2009 teilte das Polizeipräsidium Frankfurt am Main dem Kläger mit, es beabsichtige, ihn in Höhe von 6.212,00 Euro wegen des entstandenen Schadens in Regress zu nehmen. Das Land legte dabei im Einzelnen die Umstände dar, aus denen es den Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit des Klägers herleitete. Der Kläger gab hierzu keine weitere inhaltliche Stellungnahme ab.
Durch Bescheid vom 29. März 2010 (Blatt 210 ff. des Verwaltungsvorgangs) nahm das Polizeipräsidium Frankfurt am Main den Kläger wegen des dem Land Hessen entstandenen Schadens in Höhe von 6.212,00 Euro gemäß § 48 BeamtStG i. V. m. § 91 HBG in Regress. Der Kläger habe grob fahrlässig eine ihm obliegende Pflicht verletzt. Angesichts der gegebenen, gefahrenträchtigen Umstände am Unfallort habe er entsprechend vorgewarnt sein und sich die gesteigerte Notwendigkeit einer vorsichtigen und langsamen Fahrt förmlich aufdrängen müssen. Im Hinblick auf diese Umstände sei der Kläger gehalten gewesen, die Geschwindigkeit den Wege- und Ortsverhältnissen entsprechend zu reduzieren, erforderlichenfalls bis hin zur Schrittgeschwindigkeit. Im Hinblick auf die Feststellungen des Gutachters sei die Einlassung des Klägers wie auch seiner Streifenkollegen in den dienstlichen Erklärungen vom Februar 2008, wonach die gefahrene Geschwindigkeit auf 20 bis 30 km/h geschätzt wurde, als widerlegt anzusehen. Soweit sich der Kläger darauf berufe, er habe das Dienstkraftfahrzeug dieses Typs erst am Schadenstag zum ersten Mal gefahren, sei eine andere Beurteilung der Sachlage nicht möglich. Gerade dieser Umstand habe ihn zu einer verstärkten Aufmerksamkeit und zu einer angepassten Geschwindigkeit anhalten müssen. Dies habe er nicht beachtet. Er habe mithin grob fahrlässig gehandelt.
Den – in der Sache nicht weiter begründeten – Widerspruch des Klägers vom 15. April 2010 wies das Polizeipräsidium Frankfurt am Main durch Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2010 (Blatt 230 ff. des Verwaltungsvorgangs) zurück. Zur Begründung vertiefte es im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid.
Der Kläger hat am 2. Juli 2010 Klage erhoben. Er behauptet, den Waldweg mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 25 km/h befahren zu haben. Jedenfalls sei er nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 30 km/h unterwegs gewesen. Das beklagte Land könne sich nicht auf das Gutachten des Sachverständigen xx stützen; der Kläger widerspricht einer Verwertung dieses Gutachtens. Im Übrigen ist der Kläger der Auffassung, nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben. Darüber hinaus macht er geltend, zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er mit einem ihm bis dahin unbekannten allradangetriebenen Geländefahrzeug unterwegs gewesen sei, welches aufgrund seiner speziellen Fahreigenschaften schwerer als herkömmliche Fahrzeuge zu beherrschen sei. Eine Einweisung in dieses Fahrzeug sei nicht erfolgt. Jedenfalls könne ihm im Hinblick darauf keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Polizeipräsidiums A-Stadt vom 29. März 2010 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 15. Juni 2010 aufzuheben.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung vertieft es die Ausführungen zur Begründung des Widerspruchsbescheides und nimmt im Einzelnen zu den Rügen des Klägers Stellung.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Ein Leitzordner Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes liegt vor und ist Grundlage der Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO) und im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des beklagten Landes sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das beklagte Land hat den Kläger zu Recht auf Schadensersatz in Höhe von 6.212,00 Euro in Anspruch genommen (§ 48 BeamtStG i. V. m. § 91 HBG). Dies hat das Polizeipräsidium Frankfurt am Main in den angefochtenen Bescheiden ausführlich und in jeder Hinsicht zutreffend dargelegt. Der Berichterstatter folgt diesen Ausführungen im Einzelnen und sieht insoweit von einer Wiedergabe der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Insbesondere hat das beklagte Land zu Recht eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers angenommen.
Zum einen erscheint der vom Kläger geschilderte Geschehensablauf im Hinblick auf die Feststellungen des Gutachters, den das beklagte Land im Verwaltungsverfahren zur Erkenntnisgewinnung beigezogen hat, nicht als nachvollziehbar. Vielmehr ist auf der Grundlage der Beweiserhebung durch das beklagte Land davon auszugehen, dass der Kläger die Schneise beziehungsweise den Waldweg mit einer angesichts der Umstände überhöhten Geschwindigkeit befahren hat, jedenfalls aber mit einer höheren Geschwindigkeit als 30 km/h. Dies hat der Gutachter im Einzelnen nachvollziehbar und in jeder Hinsicht überzeugend dargelegt; das beklagte Land hat dies in den angefochtenen sich zu eigen gemacht. Die lediglich pauschalen Einwände des Klägers hiergegen sind nicht geeignet, die so gewonnenen Erkenntnisse in Frage zu stellen. Das Gutachten ist von einem öffentlich bestellten Gutachter erstellt worden; das beklagte Land kann sich zur Erkenntnisgewinnung auf derartige Erkenntnisse stützen. Weitere Rügen hat der Kläger insoweit aber auch nicht substantiiert vorgebracht.
Zu Recht ist das beklagte Land zum anderen im Hinblick darauf und auf die Umstände am Unfallort zur Zeit des Unfalls zu der Einschätzung gelangt, dass der Unfall auf grober Fahrlässigkeit des Klägers beruht. Insoweit hat der Kläger dasjenige nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen; er hat einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt, sodass sich sein Fehlverhalten als auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung erweist, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB deutlich übersteigt (zu diesem Maßstab Kohde in HBR I § 48 BeamtStG RdNr. 39 mit weiteren Nachweisen). Das beklagte Land hat diese Einschätzung im Widerspruchsbescheid vollumfassend und nach Auffassung des Berichterstatters zutreffend begründet; darauf kann Bezug genommen werden. Maßgebend waren dabei insbesondere die Überlegungen, dass in einem geschlossenen Waldstück bei Dunkelheit und feuchtkalter Witterung eine höhere Geschwindigkeit als 30 km/h keinesfalls angemessen erscheinen konnte. Hinzu kam der unübersichtliche Streckenverlauf, den der Kläger selbst einräumt. Dass der Kläger gleichwohl schneller als 30 km/h gefahren ist, belegt, dass er nicht nur fahrlässig, sondern schlechthin leichtsinnig gehandelt hat und offensichtlich sich des Risikos einer derartigen Fahrweise unter diesen Umständen nicht hinreichend bewusst war. Entlasten kann ihn insoweit auch nicht die Behauptung, in das Fahrzeug nicht eingewiesen worden zu sein. Dem beklagten Land ist insoweit zuzustimmen, dass ihn dieser Umstand erst recht zu einer besonders umsichtigen Fahrweise habe anhalten müssen.
Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.