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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 17.01.2011 – 9 K 1342/10.F

ECLI:DE:VGFFM:2011:0117.9K1342.10.F.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin steht im Beamtenverhältnis im Schuldienst des beklagten Landes; sie versah ihren Dienst an der C-Schule in G. Mit Verfügung vom 21. März 2007 bewilligte das Staatliche Schulamt für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis ihr Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 85a Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a) HBG für den Zeitraum vom 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2012. Darüber hinaus bewilligte das Staatliche Schulamt der Klägerin durch Verfügung vom 31. Oktober 2007, verlängert mit Verfügung vom 19. Februar 2009, auf ihren Antrag Elternzeit ohne Dienstbezüge bis zum 31. Juli 2010.

2

Infolge eines Schlaganfalls erkrankte die Klägerin dienstunfähig; ihr Mann teilte dem Staatlichen Schulamt am 29. Dezember 2009 mit, seine Ehefrau liege im künstlichen Koma. Nachdem er als vorläufiger Betreuer für die Klägerin bestellt worden war, beantragte er mit Schreiben vom 4. Januar 2010 im Namen der Klägerin die vorzeitige Beendigung der Elternzeit und die Aufhebung der Ermäßigung der Arbeitszeit. Dies sei erforderlich, damit er die Betreuung der Kinder unter entsprechender Reduzierung seiner Arbeitszeit übernehmen könne, zugleich aber der Unterhalt der Familie gesichert sei.

3

Durch Bescheid vom 29. Januar 2010 (Bl. 292 der Personalakte) hob das Staatliche Schulamt für den Hochtaunuskreis und Wetteraukreis die Bewilligung von Elternzeit bis zum 31. Juli 2010 mit Ablauf des 31. Januar 2010 auf. Den Antrag auf Aufhebung der Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit lehnte das Staatliche Schulamt ab. Eine Begründung findet sich in dem Bescheid nicht.

4

Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 29. Januar 2010 Widerspruch, den sie durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25. Februar 2010 begründete. Bei der Entscheidung über die Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung wegen Unzumutbarkeit der gewährten Teilzeitbeschäftigung komme der Veränderung der familiären Verhältnisse besonderes Gewicht zu; hierbei seien jene Umstände besonders zu berücksichtigen, die mit den Bewilligungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen, insbesondere nachteilig veränderte Einkommensumstände. Die Aufstockung der Arbeitszeit im Umfang der Vollzeitbeschäftigung sei für die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Familie unbedingt erforderlich.

5

Durch Widerspruchsbescheid vom 27. April 2010 (Bl. 318 ff. der Personalakte) wies das Staatliche Schulamt für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis den Widerspruch zurück. Die Klägerin könne sich nicht auf eine Notlage berufen, aufgrund derer die Schlussfolgerung berechtigt wäre, ihr sei die Aufrechterhaltung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten. Zwar habe ihr Ehemann glaubhaft und nachvollziehbar die Ausgaben der Familie dargestellt, woraus sich eine monatlich finanzielle Belastung von ca. 3.550,-- € ergebe. Dieser Belastung seien aber die zu erzielenden Einkommen entgegen zu halten, die sich in Bezug auf die Klägerin bei einer Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung auf einen Nettobetrag von ca. 1.600,-- € bis 2.100,-- € monatlich beliefen. Hinzu komme das Einkommen des Ehemanns der Klägerin. Im Hinblick auf diese finanziellen Umstände sei dem Ehemann der Klägerin eine teilweise Arbeitszeitreduzierung ohne Gefährdung des Unterhalts der Familie möglich, so dass auch die Kinderbetreuung gewährleistet sei. Darüber hinaus stünden einer nachträglichen Änderung der Teilzeitbeschäftigung aber auch dienstliche Belange entgegen, da die Klägerin dienstunfähig erkrankt sei und ihren Dienst auch in absehbarer Zeit nicht werde aufnehmen können. Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 30. April 2010 zugestellt.

6

Die Klägerin hat am 31. Mai 2010, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Klageschrift sowie den Schriftsatz vom 17.9.2010 Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt,

das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Staatlichen Schulamts für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis vom 29. Januar 2010 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 27. April 2010 zu verpflichten, die Klägerin in Vollzeit zu beschäftigen.

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Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung vertieft es die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

11

Die die Klägerin betreffende Personalakte liegt vor und ist Grundlage der Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Personalakte sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) und im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen nachträglichen Übergang von der ihr bewilligten Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung nach § 85a Abs. 3 S. 2 HBG; die angefochtenen Bescheide sind vielmehr rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

14

Zur Begründung kann vollinhaltlich auf die zutreffenden Ausführungen zur Begründung des Widerspruchsbescheids, insbesondere Seite 3 des Widerspruchsbescheids, Bezug genommen und hier insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO), da der Berichterstatter diesen Ausführungen folgt.

15

Es fehlt bereits an einer gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzung für den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung. Der Klägerin ist zuzumuten, die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang aufrechtzuerhalten; unter diesen Umständen kommt aber ein Übergang zur Vollzeitbeschäftigung nicht in Betracht (§ 85a Abs. 3 S. 2 HBG). Zwar ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit insbesondere maßgebend, ob sich durch geänderte Umstände die Familie bzw. der Beamte, die Beamtin in einer finanziellen Notlage befindet, die einen Übergang zur Vollzeitbeschäftigung gebietet. Eine solche Notlage kann hier jedoch nicht festgestellt werden. Dies hat das Staatliche Schulamt im Widerspruchsbescheid hinreichend ausgeführt, wobei es die Darlegungen des Ehemanns der Klägerin zur finanziellen Situation der Familie vollumfänglich zugrunde gelegt und berücksichtigt hat. Die Erwägungen des Staatlichen Schulamts sind rechtlich nicht beanstanden. Auf dieser Grundlage erscheint die finanzielle Situation der Familien nach einer Arbeitsreduzierung des Ehemanns der Klägerin zwar angespannt, aber nicht unzumutbar.

16

Darüber hinaus stehen dem Übergang zur Vollzeitbeschäftigung aber auch, wie das Staatliche Schulamt im Widerspruchsbescheid zu Recht ausgeführt hat, dienstliche Belange entgegen. Dienstliche Belange stehen einem Übergang zur Vollzeitbeschäftigung jedenfalls dann entgegen, wenn die Beamtin – wie hier die Klägerin – dienstunfähig erkrankt ist und deshalb keinen Dienst leistet (von Roetteken in HBR I § 85a HBG Rdnr. 135 m. w. N.). Im Ausgangspunkt trifft die Erwägung der Klägerin zwar zu, dass es für eine Entscheidung nach § 85a Abs. 3 S. 2HBG maßgebend auf die finanzielle Zumutbarkeit für die teilzeitbeschäftigte Beamtin ankommt. Zu berücksichtigen sind aber auch die Belange des Dienstherrn, die insbesondere darin bestehen, eine entsprechende Dienstleistung des Beamten, der Beamtin im Fall des Übergangs zur Vollzeitbeschäftigung zu erhalten. Kann es indes infolge Krankheit von vornherein gar nicht zu einer entsprechenden Dienstleitung kommen, kann im Hinblick auf die dienstlichen Belange eine Aufstockung der Arbeitszeit auf Vollzeitbeschäftigung nicht gewährt werden.

17

Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).

18

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

19

Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124, § 124a VwGO).