Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 20.01.2011 – 5 K 2040/10.F
ECLI:DE:VGFFM:2011:0120.5K2040.10.F.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger besuchte bis zur Jahrgangsstufe 9 das C-Gymnasium in D-Stadt. Er absolvierte den verkürzten gymnasialen Bildungsgang (G8) und erhielt nach Abschluss der 9. Klasse ein Zeugnis vom ….07.2010, wonach er in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt ist. Zudem erhielt er ein Beiblatt zu diesem Zeugnis, wonach er die Sekundarstufe I im verkürzten gymnasialen Bildungsgang erfolgreich absolviert und die curricularen Voraussetzungen für die Gleichstellung mit dem mittleren Abschluss erreicht habe, der in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz nach dem erfolgreichen Besuch der folgenden aufsteigenden Jahrgangsstufe zuerkannt werde.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 10.05.2010 beantragte der Kläger beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis, ihm ein Zeugnis über den Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) auszuhändigen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Schüler im verkürzten gymnasialen Bildungsgang (G8) den Schülern des herkömmlichen gymnasialen Bildungsgangs (G9) gleichzustellen seien, die nach der 10. Jahrgangsstufe den mittleren Abschluss verliehen bekämen. Die G8-Schüler würden hinsichtlich des Ausbildungsstandes und des Ausbildungslevels das Gleiche leisten wie die G9-Schüler. Würde ihnen der mittlere Abschluss nicht zuerkannt, verletze dies den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Mit Schreiben des Staatlichen Schulamtes vom 20.05.2010 wurde der Antrag abgelehnt. Nach § 60 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfung in der Mittelstufe in der Fassung vom 11.11.2009 (VOBGM) müsse für die Zuerkennung des mittleren Abschlusses die Jahrgangsstufe 10 beendet sein. Dies habe sich durch die zwischenzeitliche Einführung des gymnasialen Bildungsganges in acht Jahren nicht geändert. Der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, die Jahrgangsstufen insofern anzupassen. Auch nach der Beschlusslage der Kultusministerkonferenz seien für den mittleren Bildungsabschluss zehn Schuljahre verpflichtend.
Den mit Schreiben vom 21.06.2010 eingelegten Widerspruch wies das Staatliche Schulamt mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2010 zurück. Zur Begründung wurde wie im Ausgangsbescheid auf die geltende Rechtslage verwiesen. In der Zuerkennung des mittleren Abschlusses nur ein G9-Schüler nach der 10. Jahrgangsstufe liege keine Ungleichbehandlung, weil der mittlere Abschluss grundsätzlich erst nach zehn Schuljahren zuerkannt werde, unabhängig von der Aufnahme in die Einführungsphase der gymnasialen Ober-stufe. Diese zehn Schuljahre hätten G9-Schüler bei der Versetzung in die Einführungs-phase der Oberstufe absolviert, nicht jedoch G8-Schüler. Beide Gruppen seien deshalb hinsichtlich der Grundvoraussetzungen von zehn Schulbesuchsjahren für die Erteilung des mittleren Abschlusses nicht gleich.
Am 17.08.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung ergänzt er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Die G8- und die G9-Schüler durchliefen eine niveau-gleiche Ausbildung und würden die gleiche Berechtigung, die Zulassung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, erreichen, ihnen müsste deshalb mit der Zuerkennung des mittleren Abschlusses auch der gleiche Abschluss gewährt werden. Andernfalls sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 20.09.2010 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 20.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2010 zu verpflichten, dass Jahreszeugnis/Abgangszeugnis des Schuljahres 2009/2010 mit dem Vermerk „Gleichstellung mit dem mittleren Abschluss/Realschulabschluss“ zu versehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf § 39 Abs. 2 i. V. m. § 60 VOBGM, wonach der mittlere Abschluss im verkürzten gymnasialen Bildungsgang erst nach der Zulassung zur Quali-fikationsphase der gymnasialen Oberstufe verliehen werden könne; dies sei erst nach dem erfolgreichen Absolvieren der Jahrgangsstufe 10 der Fall. Diese Regelung setzte den Beschluss der Kultusministerkonferenz um, wonach der mittlere Abschluss erst nach der 10. Jahrgangsstufe verliehen werden könne. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 29.09.2010 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge (1 Hefter Akten des Staatlichen Schulamtes) haben vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil dem Kläger kein Anspruch auf Zuerkennung des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) zusteht und er deshalb auch kein entsprechendes Jahreszeugnis/Abgangszeugnis erhalten kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 VwGO).
Dies schließt die in Hessen geltende Rechtslage aus. Nach § 60 Abs. 1 VOBGM wird der mittlere Abschluss am Ende der Jahrgangsstufe 10 erteilt. In Übereinstimmung hiermit wird das Zeugnis von Schülern, die die Jahrgangsstufe 5-10 des Gymnasialzweiges absolviert haben, mit der Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe dem mittleren Abschluss gleichgestellt (§ 39 Abs. 2 Satz 1 VOBGM). Eine Gleichstellung mit dem mittleren Abschluss erfolgt bei Schülern, die den verkürzten gymnasialen Bildungsgang (Jahrgangsstufen 5-9) absolviert haben, mit der Zulassung zur Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe (§ 39 Abs. 2 Satz 2 VOBGM), weil diese Schüler dann ebenfalls zehn Schuljahre besucht haben.
Diese Rechtslage verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere verstößt sie nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Schüler, die den gymnasialen Bildungsgang absolvieren, erwerben den mittleren Abschluss nicht als originären Abschluss, sondern es erfolgt nur eine Gleichstellung mit dem mittleren Abschluss, der seit jeher erst am Ende der 10. Jahrgangsstufe erteilt wird. Dies ist in allen Bundesländern so und entspricht der ständigen Beschlusslage der Kultusministerkonferenz. Es ist aus Gründen der Gleichbehandlung nicht geboten, diese Gleichstellung mit dem mittleren Abschluss für G8-Schüler bereits nach dem 9. Schuljahr vorzunehmen. Denn neben dem erreichten Ausbildungsstand ist bei dem mittleren Abschluss, mit dem Schüler aus der gymnasialen Laufbahn gleichgestellt werden, eben auch die zeitliche Komponente von Bedeutung; der mittlere Abschluss wird aber seit jeher erst am Ende der 10. Jahrgangsstufe erreicht. Es ist schließlich nachvollziehbar, dass Hessen sich an die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz hält, denn es ist nicht sinnvoll, wenn Abschlüsse und Berechtigungen in verschiedenen Bundesländern auseinander fallen und z. B. ein mittlerer Abschluss aus Hessen in allen anderen Bundesländern nicht anerkannt würde.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.