Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 24.01.2011 – 1 K 3939/10.F
ECLI:DE:VGFFM:2011:0124.1K3939.10.F.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung eines Zuwendungsbescheides.
Die Klägerin beantragte am 12.05.2009 die Gewährung einer Umweltprämie nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen.
Mit Zuwendungsbescheid vom 08.07.2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin aufgrund ihres Antrages gemäß der Richtlinie für den Erwerb und die Zulassung eines Personenkraftwagens einen Zuschuss in Höhe von 2.500,00 €. Dem Zuwendungsbescheid ist unter anderem ein Widerrufsvorbehalt beigefügt, demzufolge der Zuwendungsbescheid widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen gemäß der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen nicht erfüllt sind.
Im Rahmen der Vorlage des Verwendungsnachweises legte die Klägerin die Zulassungsunterlagen für das Altfahrzeug vor, wonach das Altfahrzeug auf „ C., D. Automobile“ zugelassen war. Bei dem Namen C. handelt es sich um den Mädchennahmen der Klägerin.
Mit Bescheid vom 16.09.2009 hob die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 08.07.2009 auf. Zur Begründung ist ausgeführt gemäß 4.2 der Richtlinie müsse die Antragstellerin Halterin des Altfahrzeuges sein. Dies sei im Falle der Klägerin nicht gegeben. Bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes wäre der Antrag abgelehnt worden. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Zuwendungsbescheides könne sich die Klägerin nicht berufen. Es seien keine Gründe ersichtlich, die für den Fortbestand des Bescheides sprechen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geboten ist vielmehr, den Zuwendungsbescheid aufzuheben. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 06.10.2009 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27.09.2010 zurückgewiesen wurde. Rechtsgrundlage für den Widerruf sei § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwVfG. Von in dem Zuwendungsbescheid sei ein Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass die Voraussetzungen nach der Förderrichtlinie nicht erfüllt werden, enthalten. Gemäß Ziffer 2.2 der Richtlinie seien Privatpersonen antragsberechtigt, auf die ein Neufahrzeug gemäß 4.3 zugelassen werde und die ein Altfahrzeug gemäß Ziffer 4.2 verschrotteten. Zwischen dem Halter des Altfahrzeuges und der Person, auf die das Neufahrzeug zugelassen werde, müsse Personenidentität bestehen. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Aus den Zulassungsbescheinigungen ergebe sich, dass das Altfahrzeug auf die Firma C. D. Automobile zugelassen gewesen sei, und somit eine Diskrepanz zwischen der Klägerin und dem Halter des Altfahrzeuges bestehe.
Die Klägerin hat am 29.10.2010 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt die Klägerin aus, sie sei Eigentümerin und Halterin des Altfahrzeuges gewesen. Das Altfahrzeug sei von ihr privat benutzt worden, die Versicherungsprämie sei von ihrem Privatkonto abgebucht worden. Das Fahrzeug sei auch unter ihrer Privatanschrift zugelassen gewesen. Ferner legte die Klägerin eine Bestätigung der Zulassungsbehörde Schrobenhausen vor, wonach das Altfahrzeug auf die Klägerin zugelassen wurde und der Namenszusatz D.. Automobile hinzugefügt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.09.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2010 zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß die Umweltprämie zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Zuwendungsbescheid sei zu Recht aufgehoben worden. Da die Klägerin die Voraussetzungen nach Ziffer 4.2 sowie nach Ziffer 2.2 der Richtlinie nicht erfülle, sei der Reservierungsbescheid zu widerrufen. Nach Ziffer 4.2 der Richtlinie müsse der Antragsteller Halter des Altfahrzeuges sein. Das Altfahrzeug sei jedoch nicht auf die Klägerin, sondern auf das Gewerbe „C. D. Automobile“ bis zum Zeitpunkt der Abmeldung am 08.05.2009 zugelassen gewesen. Folglich sei das Gewerbe und nicht die Klägerin Halter des Altfahrzeuges gewesen. Auch liege keine Personenidentität nach Ziffer 2.2 der Richtlinie vor, da das Neufahrzeug auf die Klägerin und das Altfahrzeug auf das oben genannte Gewerbe zugelassen gewesen sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei nicht maßgeblich, ob das Altfahrzeug bei ihr versichert gewesen sei, sondern allein entscheidend sei, ob die erforderliche Personenidentität nach Ziffer 2.2 der Richtlinie gegeben sei. Nach ständiger und gleichmäßiger Verwaltungspraxis werde für die Prüfung der Haltereigenschaft alleine auf die Angaben aus den Fahrzeugpapieren abgestellt. Danach sei die Klägerin nicht Halterin des Altfahrzeuges gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann im Einverständnis mit den Beteiligten im schriftlichen Verfahren durch den Vorsitzenden entschieden werden (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).
Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. Für den Leistungsantrag fehlt der Klägerin derzeit das Rechtsschutzinteresse, da im Falle der Aufhebung des Widerrufsbescheides der ursprüngliche Zuwendungsbescheid wieder aufleben würde und nichts dafür ersichtlich ist, dass die Beklagte, die an Recht und Gesetz gebunden ist, im Falle der Aufhebung des Widerrufsbescheides die Zuwendung nicht entsprechend dem erlassenen Zuwendungsbescheid an die Klägerin auszahlen würde.
Rechtsgrundlage für den streitbefangenen Widerruf des Zuwendungsbescheides ist § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist.
Der ursprüngliche Zuwendungsbescheid vom 08.07.2009 war rechtmäßig. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat die Beklagte auch von dem im Zuwendungsbescheid beigefügten Widerrufsvorbehalt Gebrauch gemacht. Denn entsprechend dem Widerrufsvorbehalt konnte der Zuwendungsbescheid widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen nicht erfüllt sind.
So liegt der Fall hier.
Die Fördervoraussetzungen für die Gewährung der Umweltprämie an die Klägerin sind – wie die Beklagte zutreffend festgestellt hat – nicht erfüllt.
Hinsichtlich der Fördervoraussetzungen ist zu berücksichtigen, dass auf Zuwendungen nach näherer Maßgabe der Richtlinie kein Rechtsanspruch besteht, die Bewilligungsbehörde entscheidet vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung der Zuwendung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Nr. 1.2 der Richtlinie). Dieses Ermessen kann von den Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob die Ablehnung der Bewilligung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 S. 1 VwGO); insbesondere darf die Behörde den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) nicht verletzen. Für die Ermessensausübung des Bundes sind die genannten Richtlinien zugrunde zu legen, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung des begehrten Zuschusses sicherstellen sollen. Da die Richtlinien als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetz und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte für den Einzelnen begründen, unterliegen sie auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitsgrundsatz gebunden ist (BVerwG, Urt. v. 17.01.1996 – 11 C 5.95 -, NJW 1996, 1766; BVerwG, Beschl. v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 -, Juris; Hess. VGH, Beschl. v. 17.11.2009 – 10 A 1699/08.Z).
Rechtsgrundlage für die Bereitstellung der hier streitgegenständlichen Fördermittel ist die Anlage zu § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ vom 02.03.2009 (BGBl. I, S. 416) – ITFG -, in der unter Titel 69701 das „Programm zur Stärkung der PKW-Nachfrage“ ausgewiesen ist. Aus den Erläuterungen zu diesem Titel ergibt sich unter anderem, dass als konjunktur- und umweltpolitisches Programm zur Stärkung der PKW-Nachfrage private Autohalter eine Umweltprämie beantragen können, wenn ein mindestens 9 Jahre altes Altfahrzeug, das für mindestens 1 Jahr auf den Halter zugelassen ist, verschrottet und gleichzeitig ein umweltfreundlicher Neu- oder Jahreswagen mit Abgasnorm Euro 4 oder höher gekauft und zugelassen oder geleast und zugelassen wird. Nach Nr. 2.2 Satz 1 dieses Förderprogramms umsetzenden Richtlinie, die von der Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis angewandt wird, sind Privatpersonen antragsberechtigt, auf die ein Neufahrzeug gemäß Nr. 4.3 zugelassen wird und die ein Altfahrzeug gemäß Nr. 4.2 verschrotten. Nach Satz 2 muss zwischen dem Halter des Altfahrzeuges und der Person, auf die das Neufahrzeug zugelassen wird, Personenidentität bestehen.
Dieses Zuwendungsvoraussetzungen sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt, da das Altfahrzeug auf die Firma „ C.D. Automobile“ zugelassen war, während das Neufahrzeug auf die Klägerin selbst zugelassen worden ist, die auch den Förderantrag gestellt hat.
Da mit der fehlenden Personenidentität und der Zulassung des Altfahrzeuges auf einem Gewerbebetrieb die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt sind, konnte die Beklagte die Bewilligung des Zuschusses ablehnen und hier, da die Fördervoraussetzungen nicht gegeben sind, von dem Widerrufsvorbehalt Gebrauch machen. Anders als die Klägerin meint, ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in ihrer auf Nr. 2.2 der Richtlinie beruhenden Verwaltungspraxis bei der Prüfung dort Personenidentität im Rahmen der Antragsberechtigung darauf abstellt, auf wen das Altfahrzeug zugelassen gewesen ist und nicht prüft, wer der „tatsächliche“ Halter bzw. Eigentümer des Wagens war und inwieweit Alt- und Neufahrzeug entgegen einer etwa anders lautenden Eintragung in den Fahrzeugpapieren tatsächlich privat und nicht – wie in dem Fahrzeugpapierdokument – gewerblich genutzt wurden bzw. werden. Mit den Regelungen soll sichergestellt werden, dass nur eine Privatperson sowie derjenige in den Genuss der Umweltprämie kommt, der sowohl ein Altfahrzeug verschrottet als auch ein Neufahrzeug erwirbt. Denn nur bei Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen wird das in Nr: 1.1 der Richtlinie genannte Förderziel, die Verschrottung alter und den Absatz neuer Personenkraftwagen zu fördern und damit einen Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft bei gleichzeitiger Stärkung der Nachfrage zu leisten, erreicht. Der bloße Erwerb eines Neufahrzeuges soll also nicht gefördert werden. Da von vornherein abzusehen war, dass es sich bei der Vergabe der Umweltprämie um ein Massenverfahren handeln würde, war es sachlich gerechtfertigt, für die Frage der Berechtigung zur Beantragung der Umweltprämie einen Anknüpfungspunkt zu wählen, der leicht festzustellen ist und keinen weiteren Prüfungen erfordert. Das Kriterium der Personenidentität zwischen dem Halter des Altfahrzeuges und der Person, auf die das Neufahrzeug zugelassen wird, erfüllt diese Voraussetzungen, da es anhand der Zulassungsbescheinigungen ohne weiteres zu überprüfen ist. Zudem kommt einer Zulassungsbescheinigung ein besonderer Beweiswert zu, da es sich dabei um eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 414 ZPO handelt, die den vollen Nachweis des beurkundeten Vorgangs erbringt und dem Bundesamt damit ein größtmögliches Maß an Sicherheit und Verlässlichkeit bietet. Im Interesse der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens begegnet es keinen Bedenken, dass das Bundesamt ausschließlich auf die Identität der aus den Zulassungsbescheinigungen ersichtlichen Halter von Alt- und Neufahrzeug abstellt und nicht noch die weiteren Umstände aufklärt, unter denen die Zulassungen erfolgt sind, also insbesondere auch nicht prüft, aus welchen Gründen ein Fahrzeug auf den angegebenen Halter zugelassen worden ist und ob der Wagen trotz der Zulassung auf einen Gewerbebetrieb – etwa infolge einer irgendwann vorgenommenen Gewerbeabmeldung – nur von einer Privatperson genutzt wurde und wird. Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem vorliegenden Förderverfahren um ein Massenverfahren mit etwa 2 Millionen Anträgen handelt, bedarf es zur sachgerechten Umsetzung der Fördermaßnahmen eines typisierenden Anknüpfungspunktes. Der mit der Prüfung des jeweiligen Einzelfalls verbundene Aufwand wäre selbst dann nicht handhabbar, wenn derartige Fragestellungen nur bei einem geringen Anteil der Gesamtzahl aller Förderfälle auftreten würden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte angesichts der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 FZVO statuierten Verpflichtung zur Änderung der Halterangaben oder – Eigenschaften die Beklagte ohne weiteres von der Richtigkeit der Angaben in den vorgelegten Fahrzeugpapieren ausgehen konnte. (vgl. hierzu auch Hess. VGH, Beschl. v. 17.12.2010, Az.: 11 D 2007/10).
Die Beklagte auch die erforderlichen Ermessenserwägungen bei der Abwägung der privaten Interessen der Klägerin an der Aufrechterhaltung des Zuwendungsbescheides und dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von zweckwidrigen Vergaben öffentlicher Mittel abgewogen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dem öffentlichen Interesse der Vorrang einzuräumen ist.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, Nr. 11, 711 ZPO.