Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 25.01.2011 – 9 K 4327/10.F
ECLI:DE:VGFFM:2011:0125.9K4327.10.F.0A
Tenor
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Das nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO statthafte Prozesskostenhilfegesuch ist abzulehnen, weil die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht besitzt.
Die Klägerin strebt die Feststellung an, dass die Beklagte unverzüglich bankrechtliche Ermittlungen und entsprechende aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die von ihr zu beaufsichtigende B. Bank eG in Augsburg durchzuführen und zu verhängen und zu verhängen hat, gemäß ihrer aktenkundigen, bankrechtlichen Feststellung, dass der Kredit an die Klägerin nicht hätte beantragt werden dürfen, weiter, dass die bisherige Verhinderung dieser Ermittlungen rechtswidrig war.
Dieses Begehren ist schon deshalb unzulässig, weil die Feststellung eines streitigen Rechtsverhältnisses (§ 43 Abs. 1 VwGO) nur verlangt werden kann, wenn die Klägerin ihre Rechte nicht durch eine Leistungs- oder Gestaltungsklage geltend machen kann. Dies folgt aus § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO. Zu den dort genannten und vorrangig zu erhebenden Leistungsklagen gehören auch Verpflichtungsklagen (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 43 VwGO Rn. 26). Sie wäre hier geboten, um die Beklagte ggf. im Rahmen einer erneuten Ermessensbetätigung zum Erlass aufsichtsrechtlicher Maßnahmen gegenüber der angegebenen Bank zu verpflichten.
Würde die Klägerin ihren Klageantrag entsprechend umstellen, wäre das diesbezügliche Verpflichtungsbegehren deshalb unzulässig, weil der Klägerin die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehlen würde. Danach kann der Erlass eines Verwaltungsaktes bzw. die Bescheidung eines darauf gerichteten Antrags nur dann gerichtlich geltend gemacht werden, wenn die Klägerin dafür geltend machen könnte, durch die Ablehnung des Antrages bzw. des begehrten Verwaltungsaktes in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein. Das ist hier nicht der Fall, da in § 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) vom 22.4.2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.11.2010 (BGBl. I S. 1592), ausdrücklich bestimmt ist, dass die Beklagte ihre Aufgaben als Aufsichtsbehörde, hier über Kreditinstitute, nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Dies hat zur Folge, dass die von der Aufsichtstätigkeit mittelbar betroffenen Kunden und Kundinnen der zu beaufsichtigenden Institute keinen eigenen Anspruch gegen die Beklagte haben, aufsichtlich tätig zu werden oder gar bestimmte Maßnahmen zu ergreifen (VG Frankfurt a. M. GB v. 21.01.2005 - 1 E 1863/04– juris; vgl. zum umgekehrten Fall der von Dritten verlangten Feststellung der Rechtswidrigkeit einer aufsichtlichen Maßnahme VG Frankfurt a. M. U. v. 17.6.2010 – 1 K 823/10.F– juris). Diesen Standpunkt hat das Gericht auch im einstweiligen Anordnungsverfahren unter Bezug auf den Beschluss vom 30.9.2010 (1 L 2400/10.F) vertreten (B. v. 29.11.2010 – 1 L 4326/10.F).
Bleibt die Beklagte im Hinblick auf Anträge, wie sie hier von der Klägerin an die Beklagte gerichtet wurden, untätig, kann dies die Rechte der Klägerin daher nicht verletzen. Die Beklagte entscheidet allein im Hinblick auf öffentliche Interessen, ob und ggf. wie sie gegen ein Kreditinstitut einschreitet. Die Kunden und Kundinnen eines solchen Instituts müssen entsprechende Entscheidung hinnehmen, ohne dagegen den Rechtsweg beschreiten zu können. Diese Personen sind wie die Klägerin darauf angewiesen, ggf. selbst bei den ordentlichen Gerichten gegen das entsprechende Kreditinstitut Klage zu erheben.
Die Regelung in § 4 Abs. 4 FinDAG ist verfassungsgemäß und widerspricht nicht den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union (vgl. Schwennicke/Auerbach, KWG, 2009, § 6 KWG Rn. 31 ff. m.w.N.).
Die Zulässigkeit der Klage bzw. ihr sachlicher Erfolg rechtfertigen sich auch nicht im Hinblick auf das von der Klägerin – ergänzend – angeführte Petitionsrecht (Art. 17 GG). Danach kann sich zwar jeder und jede an eine Behörde wenden und ein bestimmtes Anliegen zur Entscheidung durch diese Stelle herantragen. Das Petitionsrecht gibt der Petentin, d. h. hier der Klägerin, jedoch kein Recht darauf, dass ein konkret an die Behörde herangetragenes Anliegen in einer bestimmten Weise behandelt und beschieden wird. Das Petitionsrecht verleiht kein Recht auf bestimmte behördliche Maßnahmen. Es erschöpft sich darin, die angegangene Behörde zu einer sachlichen Prüfung des an sie herangetragenen Anliegens zu verpflichten und das Ergebnis dieser Prüfung der Petentin mitzuteilen. Dies ist hier geschehen, weil die Beklagte unter anderem mit Schreiben vom 10. März 2010 (Bl. 37 d. A.) auf die von der Klägerin erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde eingegangen ist und sich mit ihrem Anliegen sachlich auseinandergesetzt hat. Mehr kann die Klägerin aufgrund ihres Petitionsrechts nicht verlangen. Auf die Richtigkeit der in diesem Schreiben von der Beklagten vertretenen Auffassung kommt es daher insoweit nicht an.