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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 26.01.2011 – 9 K 1792/10.F

ECLI:DE:VGFFM:2011:0126.9K1792.10.F.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Schuldienst des beklagten Landes tätig, nachdem er im Zeitraum von 1999 bis zum 30. April 2007 auf der Grundlage einer mehrfach verlängerten Bewilligung von Sonderurlaub bei Weitergewährung der Besoldung im Privatschuldienst tätig war. Mit Wirkung vom 1. Mai 2007 versetzte das zuständige Staatliche Schulamt den Kläger durch Verfügung vom 26. April 2007 von der privaten x-Schule in xy an eine öffentliche Schule für praktisch Bildbare in y.

2

Mit Schreiben vom 24. März 2010 beantragte der Kläger beim Staatlichen Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis unter Bezug auf § 1 Abs. 8 der Pflichtstundenverordnung in der Fassung vom 29. Januar 2010 sinngemäß, ihm auf seinem Lebensarbeitszeitkonto 8 Wochenstunden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2007 gutzuschreiben. Das Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 8. Juni 2010 (Bl. 415 f. der Personalakte) ab. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts von § 1 Abs. 8 der Pflichtstundenverordnung sei eine Gutschrift von Pflichtstunden für die Zeiten einer Beurlaubung zum Einsatz im Privatschuldienst auch bei Weitergewährung der Besoldung ausdrücklich ausgeschlossen. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 16. Juni 2010 Widerspruch, den das Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis durch Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2010 zurückwies. Zur Begründung vertiefte das Schulamt die Ausführungen im Ausgangsbescheid, auch unter Hinweis auf eine Entscheidung des HessVGH vom 13. November 2009 (Az.: 1 A 1892/09.Z); die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Grundsätze könnten nicht zu einer entsprechenden Anwendung des § 1 Abs. 8 Pflichtstundenverordnung im Fall des Klägers führen, da dem der Wortlaut der Vorschrift entgegenstehe. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sei nicht festzustellen, da eine Tätigkeit im Privatschuldienst mit einer Tätigkeit an einer öffentlichen Schule nicht gleichzusetzen sei.

3

Der Kläger hat am 22. Juli 2010 Klage erhoben. Er stützt sein Begehren auf § 1 a der Verordnung über die Arbeitszeit der Hessischen Beamtinnen und Beamten; danach sei Voraussetzung des Anspruches lediglich, dass für die Dienstzeiten, für die eine Gutschrift begehrt wird, Besoldung gezahlt worden ist. Dies sei in Bezug auf den streitgegenständlichen Zeitraum der Fall gewesen. Im Übrigen führe eine Versagung der Gutschrift auch zu einer Ungleichbehandlung mit anderen Beamtinnen und Beamten im Schuldienst des Landes, die nicht gerechtfertigt sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 11. August 2010 und vom 6. Oktober 2010 Bezug genommen.

4

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Staatlichen Schulamts für den Main-Kinzig-Kreis vom 08. Juni 2010 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 15. Juli 2010 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, für den Kläger für den Zeitraum vom 01. Januar 2007 bis zum 30. April 2007 8 Pflichtstunden dem Lebensarbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben.

5

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Zur Begründung vertieft es die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

7

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt.

8

Die den Kläger betreffende Personalakte wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, ebenso die Akte eines vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahrens (Az.: 9 K 4079/09.F(2)). Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO).

10

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gutschrift von 8 Pflichtstunden auf seinem Lebensarbeitszeitkonto; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten.

11

Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs kann nicht § 1 a der Arbeitszeitverordnung sein. Der Kläger ist nicht Beamter in der allgemeinen Verwaltung des Landes Hessen. Er versieht seinen Dienst als hauptamtlicher Lehrer an einer öffentlichen Schule. Insoweit erweist sich § 1 Abs. 8 der Pflichtstundenverordnung vom 20. Juli 2006 (Bl. S. 631), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Januar 2010 (ABl. S. 54), als spezielle Rechtsgrundlage für sein Begehren. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für eine Gutschrift von jeweils 0,5 Pflichtstunden pro Kalenderwoche auf dem Lebensarbeitszeitkonto des Klägers auch für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis 30.4.2007, während dessen der Kläger unter Gewährung der Besoldung beurlaubt war, sind indes nicht erfüllt.

12

Zum einen können nur hauptamtlich tätige Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit einer wöchentlichen Pflichtstundenzahl nach Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 bis Abs. 5 S. 1 diese Gutschrift beanspruchen. Diese Voraussetzung ist im Fall des Klägers im Hinblick auf den genannten Zeitraum deswegen nicht erfüllt, weil der Kläger seinerzeit im privaten Schuldienst tätig war mit der Folge, dass die Pflichtstundenverordnung für die Bemessung seiner Unterrichtsverpflichtung keine Anwendung fand, folglich die Unterrichtsverpflichtung des Klägers sich entgegen § 1 Abs. 8 Pflichtstundenverordnung nicht aus Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 bis Abs. 5 S. 1 der Pflichtstundenverordnung ergab. Der Kläger unterfiel infolge der Beurlaubung in den privaten Schuldienst nicht dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 8 Pflichtstundenverordnung.

13

Eine Gutschrift kommt aber auch deswegen nicht in Betracht, weil ausweislich § 1 Abs. 8 S. 3 der Pflichtstundenverordnung eine Gutschrift zwar ausschließlich für Zeiten erfolgt, in denen – wie hier auch dem Kläger im fraglichen Zeitraum – Besoldung gewährt wird, nicht jedoch für Zeiten einer Beurlaubung mit Besoldung. Da der Kläger unter Weitergewährung der Besoldung beurlaubt war, liegen die Voraussetzungen dieser Ausnahme hier vor, sodass aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts der § 1 Abs. 8 S. 3 die Gewährung der Gutschrift nicht in Betracht kommen kann. Dies hat das beklagte Land in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausgeführt.

14

Aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts des § 1 Abs. 8 Pflichtstundenverordnung kommt eine analoge Anwendung der Regelung über die Gutschriftgewährung nicht in Betracht, da es an einer Regelungslücke fehlt.

15

Der Ausschluss des Anspruchs auf eine Gutschrift verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Er bewirkt keine rechtlich relevante Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber seinen im öffentlichen Schuldienst tätigen Kolleginnen und Kollegen, denen als hauptamtlich tätigen Lehrkräften eine entsprechende Gutschrift nach Maßgabe des § 1 Abs. 8 Pflichtstundenverordnung gewährt wird. Insofern fehlt es schon an einer hinreichenden Vergleichbarkeit als Voraussetzung für die Annahme einer Ungleichbehandlung. Der Kläger befindet sich im Verhältnis zu den hauptamtlich im öffentlichen Schuldienst tätigen Lehrkräften nicht in einer vergleichbaren Lage. Hierfür kommt es maßgeblich darauf an, ob die Situation der Betroffenen rechtlich im Wesentlichen in gleicher Weise ausgestaltet ist. Daran fehlt es hier, weil sich die Unterrichtsverpflichtung des Klägers im privaten Schuldienst nicht aus der Pflichtstundenverordnung ergab. Vielmehr beruhte die konkrete Unterrichtsverpflichtung auf privatrechtlichen Vereinbarungen mit dem privaten Schulträger. Die begehrte Gutschrift auf dem Lebensarbeitszeitkonto wurde jedoch als Ausgleich für die durch die Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung nach der Pflichtstundenverordnung begründete zusätzliche Belastung der Lehrkräfte eingeführt (so die amtliche Begründung, ABl. 2010, S. 55). Richtet sich die konkrete Unterrichtsverpflichtung hingegen nach privatrechtlichen Vereinbarungen, die zwar sich zwar an den Regelungen der Pflichtstundenverordnung orientieren, aber auch von ihnen abweichen können, so unterscheidet sich die rechtliche Situation von derjenigen, in der sich die im öffentlichen Schuldienst tätigen Lehrkräfte des Landes Hessen befinden.

16

Insofern ist es nicht erheblich, ob im Einzelfall das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung demjenigen der sich aus der Pflichtstundenverordnung ergebenden Unterrichtsverpflichtung entspricht. Von Relevanz könnte dies allenfalls dann sein, wenn in allen Fällen von Beurlaubungen in den privaten Schuldienst unter Weitergewährung der Besoldung regelmäßig davon auszugehen wäre, dass die Unterrichtsverpflichtung dem Umfang der aus der Pflichtstundenverordnung sich ergebenden Unterrichtsverpflichtung entspricht. Das beklagte Land hat in der mündlichen Verhandlung aber darauf hingewiesen, dass dies nicht der Fall sei. Vielmehr liegt es jeweils im Rahmen der Entscheidungsmacht des privaten Schulträgers, mit dem betroffenen Lehrer, der betroffenen Lehrerin die konkreten Vereinbarungen in Bezug auf die Unterrichtsverpflichtung zu treffen.

17

Unterscheidet sich insofern die rechtliche Ausgangssituation der hauptamtlichen, im öffentlichen Schulbereich tätigen Lehrerinnen und Lehrer von derjenigen der Lehrerinnen und Lehrer, die unter Weitergewährung der Besoldung zwecks Aufnahme einer Tätigkeit im privaten Schulbereich beurlaubt sind, kommt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes schon mangels Vorliegens einer vergleichbaren Situation nicht in Betracht. Das beklagte Land war im Rahmen der Bestimmungen über das Lebensarbeitszeitkonto nicht gehalten, für beide Gruppen von Lehrerinnen und Lehrern gleiche Rechtsfolgen vorzusehen.

18

Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

19

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

20

Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124, § 124 a VwGO).