Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 31.01.2011 – 1 K 2272/10.F

ECLI:DE:VGFFM:2011:0131.1K2272.10.F.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Umweltprämie.

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Auf den Antrag der Klägerin erließ die Beklagte unter dem 18.06.2009 einen Zuwendungsbescheid über 2.500 EUR. Der Bescheid enthielt u.a. einen Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass das Alt- oder das Neufahrzeug nicht zum Privatvermögen der Antragstellerin gehören. Am 07.07.2009 legte die Klägerin die Verwendungsnachweise vor. Aus dem Fahrzeugbrief und dem Fahrzeugschein für das verschrottete Altfahrzeug ergab sich, dass dieses auf die Firma A. zugelassen gewesen war, während der Neuwagen auf die Privatperson A. zugelassen worden ist. Die Klägerin legte ferner das Schreiben einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor, mit dem bestätigt wird, dass das Altfahrzeug zu keiner Zeit im Anlagevermögen der Firma „C. – Inhaberin A.“ geführt worden sei.

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Unter dem 27.07.2009 erließ die Beklagte einen Ablehnungsbescheid, mit dem der Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Umweltprämie unter Hinweis darauf abgelehnt wurde, dass nach Maßgabe von Nr. 2.2 der einschlägigen Richtlinie die Förderung nur Privatpersonen gewährt werden könne. Weiterhin erließ die Beklagte unter dem 05.08.2009 einen Bescheid, mit dem der Zuwendungsbescheid vom 27.07.2009 aufgehoben wurde. Am 10.08.2009 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 27.07.2009. Sie trug vor, dass sie den Antrag als Privatperson gestellt habe und das Neufahrzeug auch auf sie als Privatperson am Ort ihres privaten Wohnsitzes zugelassen worden sei. Der Antrag sei telefonisch mit einer Mitarbeiterin der Beklagten abgestimmt gewesen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, wobei sie im Betreff angab, dass es sich um die Bescheidung eines Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid vom 05.08.2009 handele. In der Begründung wird auch nur auf diesen Bescheid Bezug genommen und ausgeführt, dass der Zuwendungsbescheid zu Recht aufgehoben worden sei, weil die Förderbedingungen nicht erfüllt seien. Es bestünde nämlich keine Personenidentität zwischen dem Halter des Altfahrzeugs und dem des Neufahrzeugs. Halter des Altfahrzeugs sei die Firma A. gewesen, Halter des Neufahrzeugs sei die Klägerin als Privatperson.

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Am 03.09.2010 hat die Klägerin Klage erhoben, die sie nicht begründet hat.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Aufhebungsbescheid vom 05.08.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 06.08.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Umweltprämie in Höhe von 2.500 EUR zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 03.01.2011 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten beigezogen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Ihr steht insbesondere nicht etwa der Umstand entgegen, dass die Klägerin gegen den Aufhebungsbescheid keinen Widerspruch erhoben hätte und dieser deshalb bestandskräftig geworden sei. Der Widerspruch richtet sich formal zwar gegen den Ablehnungsbescheid vom 27.07.2009, der jedoch gegenstandslos war, weil über den Antrag bereits durch den Zuwendungsbescheid vom 18.06.2009 entschieden worden war. Die Beklagte hat den Widerspruch der Klägerin jedoch richtigerweise als einen solchen interpretiert, der sich gegen den Aufhebungsbescheid vom 05.08.2011 richtet. Das entspricht der Zielrichtung des klägerischen Verhaltens. Fehlerhafte Benennungen sind auf das verwirrende Vorgehen der Beklagten zurückzuführen und dürfen sich nicht zulasten der Klägerin auswirken.

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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte durfte den Zuwendungsbescheid nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG widerrufen, weil sie sich den Widerruf vorbehalten hatte und die Voraussetzungen des Widerrufsvorbehalts vorliegen. Der Widerruf war nämlich für den Fall vorbehalten worden, dass u.a. auch das Altfahrzeug nicht auf die Antragstellerin als Privatperson zugelassen war. Das ist ausweislich der vorgelegten Zulassungspapiere unstreitig der Fall gewesen. Das Altfahrzeug war danach nicht auf die Privatperson der Klägerin, sondern auf deren Firma zugelassen worden. Bei einer Firma handelt es sich nicht um eine Privatperson. Der Umstand, dass das Altfahrzeug ausweislich des Bestätigungsschreibens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu keiner Zeit im Anlagevermögen der Firma geführt worden ist, ändert nichts daran, dass das Fahrzeug auf die Firma zugelassen war. Er besagt nur, dass die Firma das Fahrzeug in ihrer Bilanz bzw. ihrer Steuererklärung nicht als Anlagevermögen ausgewiesen hat. Darauf kommt es jedoch nicht an. Aus Nr. 2.2 der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20.02.2009, geändert durch die Richtlinie vom 17.03.2009 und vom 26.06.2009 ergibt sich, dass förderberechtigt (die Richtlinie spricht von „antragsberechtigt“) nur Privatpersonen sind, auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird und die ein Altfahrzeug gemäß Nr. 4.2 der Richtlinie verschrotten. Nr. 4.2 RL bestimmt, dass das Altfahrzeug (für die Dauer von mindestens einem Jahr) auf den Namen des Antragstellers zugelassen sein muss. Verlangt wird also, dass das Altfahrzeug auf den Namen einer Privatperson zugelassen war und nicht auf den einer Firma.

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Gegen diese Vorgaben der Richtlinie, an der die Beklagte ihre Förderpraxis orientiert, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie entsprechen vielmehr den gesetzlichen Anforderungen, wie sie sich aus der in Titel 697 01 der Anlage zu § 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ (Art. 6 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009 – BGBl I 416, 417) ausgewiesenen Zweckbestimmung ergibt. Danach dient die Umweltprämie nämlich der Förderung privater Autohalter, auf die das Altfahrzeug (mindestens ein Jahr) zugelassen gewesen sein muss. Das Gesetz selbst enthält also schon keine Ermächtigungsgrundlage für die zuständigen Behörden, die Umweltprämie auch solchen Antragstellern zu gewähren, auf die das Altfahrzeug nicht in ihrer Eigenschaft als Privatperson zugelassen war.

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Der Widerruf steht zwar im Ermessen der Behörde. Im Interesse der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gleichbehandlung aller Antragsteller konnte die Beklagte von ihrem Ermessen aber keinen anderen Gebrauch machen als dadurch, dass sie von dem Widerrufsvorbehalt Gebrauch macht und den Zuwendungsbescheid aufhebt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).