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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 02.02.2011 – 7 K 574/10.F

ECLI:DE:VGFFM:2011:0202.7K574.10.F.0A

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 27.12.2007 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt es nachgelassen, die Zwangsvollstreckung in die Kosten durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe der festzusetzenden Kosten leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger, Vorstandsmitglied einer in G-Stadt ansässigen Stiftung, wendet sich mit seiner Klage gegen die Untersagung seiner Vorstandstätigkeit durch die Beklagte.

2

Mit zwei Testamenten vom XX.08.1991 und vom XX.09.1994 hat die am XX.02.1995 verstorbene Frau A die Errichtung der A-Stiftung von Todes wegen verfügt und diese Stiftung zu näher bestimmten mildtätigen Zwecken mit ihrem Anteil am Vermögen der Erbengemeinschaft A ausgestattet. Gleichzeitig bedachte die Erblasserin mehrere natürliche Personen mit Vermächtnissen, die aus dem jährlich von ihr zu beanspruchenden Ertrag des von der Erbengemeinschaft verwalteten Vermögens bis zu dem Ableben dieser Personen zu zahlen waren. Zum Testamentsvollstrecker setzte die Stifterin Herrn Dr. B ein, der die Testamente notariell beglaubigt hatte. Den Testamentsvollstrecker setzte die Stifterin auch als geschäftsführenden Vorstand des dreiköpfigen Vorstandes ein, ebenso wie den Kläger als den Geschäftsführer der Erbengemeinschaft A und Herrn C, den Geschäftsführer der A-GmbH. Die Stiftung wurde am XX.07.1996 durch das Regierungspräsidium Darmstadt genehmigt. Bereits mit Schreiben des zuständigen Finanzamtes vom 16.04.1996 wurde der Stiftung vorläufig die Gemeinnützigkeit bescheinigt.

3

Im Rahmen ihrer Stiftungsaufsicht wandte sich die Beklagte aufgrund der Jahresberichte der Stiftung für 2003 und 2004 am 1.12.2005 an den geschäftsführenden Vorstand der Stiftung und bat um Aufklärung, weshalb die Stiftung an die B-Stiftung unverzinsliche Darlehen zum Zwecke von Zins- und Tilgungsverpflichtungen in Höhe von 20.000,- Euro im Jahre 2003 und 255.166,- Euro im Jahre 2004 gewährt habe. Es wurde außerdem um Informationen zu Satzung, zu ergangenen Freistellungsbescheide und zur Bonität dieser Stiftung sowie Darlegung der Rückzahlungsmodalitäten des Darlehens gebeten. Schließlich wurde um nähere Darlegung der seit Gründung der A-Stiftung entstandenen Rechts- und Beratungskosten gebeten. Aufgrund der hierauf erhaltenen Antwort, die auch eine Auseinandersetzung mit den Sachverhalten enthielt, die wiederum Gegenstand verschiedener rechtlicher Auseinandersetzungen der Stiftung mit dem zuständigen Finanzamt wegen der Festsetzung der Erbschaftssteuer, Veranlagung zur Körperschaftssteuer und zeitweiligem Entzug der Gemeinnützigkeit der Stiftung enthielt, die noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen waren, wurden in einem weiteren Schreiben der Beklagten vom 27.04.2006 eingehende Fragen zur Höhe und den rechtlichen Grundlagen der Testamentsvollstreckung gestellt, welche die Stiftung seit dem Jahre 1996 aufgewandt habe. Nach dem Vortrag des Klägers wurde dieses Schreiben am 6.9.2006 durch den geschäftsführenden Vorstand beantwortet.

4

Am 26.03.2007 beauftragte die Beklagte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft D, die Jahresabschlüsse ab Gründung der Stiftung im Jahre 1996 bis einschließlich 2005 sowie die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Stiftung zu prüfen. Der betreffende Bericht wurde am 31.10.2007 gefertigt. Es wurde festgestellt, dass der Vorstand als Stiftungsleitung seine Aufgaben im Prüfungszeitraum grundsätzlich sorgfältig und gewissenhaft erfüllt habe, gleichwohl seien in vier Punkten besondere Feststellungen zu treffen: Erstens wurde die Gebührenhöhe und die Dauer der Testamentsvollstreckung von vier Jahren in Abgrenzung zu einer Dauertestamentsvollstreckung, für die niedrigere Gebühren zugrunde zu legen seien, zu Lasten der Erträge der Stiftung als nicht gerechtfertigt angesehen. Wegen der Gebühren für den Testamentsvollstrecker, die von dem zuständigen Finanzamt als unangemessen hoch eingestuft würden, beabsichtige das Finanzamt für die Jahre 1999 bis 2002 der Stiftung den Status der Gemeinnützigkeit zu entziehen. Zweitens wurde das Darlehensgeschäft der Stiftung Ende des Jahres 2003 zugunsten der B-Stiftung, eingesetzt von der Ehefrau des Testamentsvollstreckers, als für die Stiftung unvorteilhaft analysiert. Das Vermögen der Stiftung bestehe aus dem Grundeigentum des Ehepaars B in der Ortschaft J-Straße und sei mit Darlehen und einem weitgehenden Nießbrauch für das Ehepaar bis zum Tode des Letztversterbenden belastet. Einem angenommenen Wert des Grundeigentums samt Liegenschaft in Höhe von 1.647.308, - Euro stünden valutiert zum Stichtag nach Übertragung auf die A-Stiftung-Stiftung am 26.02.2004 belastetes Grundeigentum von 660.344, - Euro entgegen, eine Schuld, die absehbar weiter anwachsen werde. Eine Verkehrswertermittlung des Grundeigentums durch einen Sachverständigen sei nicht vorgelegt worden. Die Rückzahlung des Darlehens in der Zukunft sei mit erheblichen Unsicherheiten belastet. Drittens sei die Kostenerstattung des Finanzamtes für ein erfolgreiches finanzgerichtliches Verfahren der Stiftung in Höhe von 4.046,54 Euro zuzüglich 68,83 Euro, welches durch die Finanzverwaltung am 24.01.2006 an die Rechtsanwälte B, K und L angewiesen sei, bislang nicht weitergeleitet worden. Schließlich würden – viertens - entgegen der Vorschrift des Hessischen Stiftungsgesetzes und der Satzung der Stiftung die Jahresabschlüsse regelmäßig später als fünf Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres aufgestellt.

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Mit Schreiben vom 12.12.2007 nahm der geschäftsführende Vorstand zu diesem Bericht Stellung und wies auf die ordnungsgemäße Gebührenberechnung für die Testamentsvollstreckung, die Werthaltigkeit des übertragenen Grundeigentums einschließlich der Liegenschaften, was insbesondere aus dem Bilanzerläuterungsbericht 2005 der B-Stiftung hervorgehe hin. Der Kostenerstattungsbetrag sei von den beauftragten Rechtsanwälten vereinnahmt worden; im Gegenzug seien der Stiftung keine Kosten für die Rechtsvertretung in Rechnung gestellt worden.

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Mit Schreiben vom 12.12.2007 bevollmächtigte das Regierungspräsidium Darmstadt die Beklagte, einen Beauftragten zur Führung der Geschäfte der A-Stiftung einzusetzen. Für die Dauer von dessen Geschäftsführung würden die Ämter der Vorstandsmitglieder ruhen. Das Regierungspräsidium Darmstadt ging davon aus, dass stiftungsaufsichtsrechtliche Maßnahmen wie die der Beanstandung und Weisung von der Beklagten nicht für ausreichend erachtet worden seien.

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Mit Verfügung der Beklagten vom 19.12.2007 wurde ein Beauftragter mit dem Aufgabenbereich des Vorstandes sowie darüber hinaus in alleiniger Verantwortung Prüfung und Geltendmachung von eventuellen Ansprüchen, die der Stiftung gegenüber Dritten gleich aus welchem Rechtsgrund zustehen, Vertretung der Stiftung gegenüber den Finanzbehörden und Prüfung der Ansprüche Dritter gegenüber der Stiftung mit sofortiger Wirkung betraut.

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Mit weiterer Verfügung der Beklagten vom 27.12.2007 und unter Berufung auf die Anweisung des Regierungspräsidiums Darmstadt wurde unter Verzicht auf die Anhörung der Beteiligten wegen Dringlichkeit den Vorstandsmitgliedern der A-Stiftung nach § 15 Abs. 2 des Hessischen Stiftungsgesetzes bis auf weiteres die Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes untersagt. Die Anordnung erfolge mit sofortiger Wirkung, die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen entfalle. Unter Hinweis auf Feststellungen der Wirtschaftsprüfung wurde die sofortige Vollziehbarkeit damit begründet, dass einerseits die bisherige Vorstandstätigkeit in umfangreicher Weise sich als grob mangelhaft erwiesen habe und auch nicht der Eindruck zu gewinnen sei, dass hier in Zukunft anders verfahren werde, andererseits die Vorstandstätigkeit das höchstwahrscheinliche Vorliegen von strafrechtlich relevanten Maßnahmen des Stiftungsvorstandes aufweise.

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Hiergegen legten die Vorstandsmitglieder der Stiftung Widerspruch ein. Das Widerspruchsschreiben des Klägers ging am 11.01.2008 bei dem Regierungspräsidium ein. Die Widerspruchsschreiben wurden vom Regierungspräsidium Darmstadt an die Beklagte mit Schreiben vom 18.01.2008 weitergeleitet, in dem Bedenken zur rechtlichen Grundlage der Delegation von stiftungsaufsichtsrechtlichen Maßnahmen an die Beklagte erhoben wurden, gleichwohl die Beklagte zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens für zuständig erachtet wurde. Über die Widersprüche wurde bislang nicht entschieden.

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Der Widerspruch des Klägers wurde mit Schriftsätzen vom 25.02.2009 und vom 24.06.2009 begründet. Die Untersagung der Vorstandstätigkeit des Klägers sei rechtswidrig. Insbesondere sei sie unverhältnismäßig. Jedenfalls sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Stiftungsaufsicht die Jahresabschlüsse der Stiftung nicht beanstandet habe. Lediglich der Jahresbericht des Jahres 2000 sei auf Nachfrage zusätzlich erläutert worden. Insbesondere sei die Höhe der Gebühren für die Testamentsvollstreckung nicht beanstandet worden. Dies sei erstmals durch die Außenprüfung des zuständigen Finanzamtes vom 25.08.2003 bis zum 6.12.2005 für die Jahre 1999 bis 2001 geschehen. Die hierauf ergangenen Bescheide über die Erhebung der Körperschaftssteuer für die Jahre 1999 bis 2001 seien mit Einspruch behaftet, der Aussetzung der Vollziehung sei mit Bescheid vom 15.03.2006 nachgekommen worden. Nach Auffassung des Klägers seien die Gebühren der Testamentsvollstreckung mit Blick auf die Berechnung der Testamentsvollstreckergebühr nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins begründet gewesen. Diese seien dem Vorstand von dem Testamentsvollstrecker erläutert worden. Die Billigung der Gebührenansätze durch den Kläger sei insofern nicht unter vorsätzlichem oder grob pflichtwidrigem Verstoß gegen die Amtspflichten erfolgt. Hierzu könne er auch auf das die Richtigkeit der Gebührenansätze erfragende Schreiben des Beklagten vom 27.04.2006 verweisen, welches von dem Testamentsvollstrecker am 6.09.2006 beantwortet worden sei. Die Beklagte habe dann in der Folge dieser Frage keine Weiterung gegeben. Für den Fall, dass er als Vorstand durch den Testamentsvollstrecker getäuscht worden sei, habe er mit Schreiben vom 29.09.2008 vorsorglich alle einschlägigen Vorstandsbeschlüsse angefochten.

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Hinsichtlich der Übertragung des belasteten Grundvermögens der B-Stiftung an die A-Stiftung und die Darlehensgeschäfte sei auszuführen, dass das Regierungspräsidium Darmstadt die B-Stiftung genehmigt habe und die Sachlage durch den Testamentsvollstrecker glaubhaft als vorteilhaft dargestellt worden sei. Über diese Vereinbarungen zwischen den beiden Stiftungen sei das Regierungspräsidium Darmstadt seit dem Jahre 2004 fortlaufend informiert worden und auch die Beklagte sei auf nachfragendes Schreiben vom 14.12.2004, ausgehend vom Jahresbericht 2003, informiert worden, was zwar dem Kläger damals nicht bekannt geworden sei, aber jedenfalls nicht zu Weiterungen geführt habe. Die nach dem Bericht der Wirtschaftsprüfer durch die Rechtsanwälte vereinnahmte Kostenerstattung sei an die Stiftung weitergereicht worden. Mittlerweile werde über die Höhe der Zinsen für die zeitweise unrechtmäßig vereinnahmten Beträge verhandelt.

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Mit Schreiben vom 7.09.2009 und vom 22.09 2009 bat der Kläger um Entscheidung über seinen Widerspruch. Mit Schreiben vom 29.10.2009 teilte das Regierungspräsidium Darmstadt mit, dass das Regierungspräsidium in diesem Widerspruchsverfahren als Stiftungsaufsicht eine nochmalige rechtliche Überprüfung durchführe und das Ergebnis nach Möglichkeit Ende November 2009 mitgeteilt werde.

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Am 15.02.2010 hat der Kläger Klage gegen das Regierungspräsidium Darmstadt und die Beklagte bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt wurde der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Auf rechtlichen Hinweis des Gerichts wurde die Klage gegen das Regierungspräsidium Darmstadt am 8.06.2010 zurückgenommen. Dieses Verfahren wurde abgetrennt und mit Beschluss vom 17.06.2010 eingestellt.

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Die Klage wurde im Wesentlichen mit dem Vorbringen im Widerspruchsverfahren begründet. Ergänzend wurde ausgeführt, dass das Strafverfahren gegen den damaligen Testamentsvollstrecker – es ist eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft A-Stadt vom 4.3.2010 zu den Behördenakten gelangt – zwischenzeitlich eingestellt worden sei. Der ehemalige Testamentsvollstrecker habe sein Amt im Februar 2009 niedergelegt. Der derzeitige Testamentsvollstrecker, der nach der Satzung der A-Stiftung geborener geschäftsführender Vorstand sei, habe seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Kläger im Vorstand der Stiftung erklärt. Zudem liege ein weiteres Verkehrswertgutachten für das Grundeigentum der B-Stiftung vor, welches den Wert des Grundeigentums – weitgehend ohne Einschluss der nicht bebauten Flurstücke – auf 795.000,- Euro schätze. Zu bedenken sei auch, dass der Kläger für seine Vorstandstätigkeit für die A-Stiftung weit weniger als 1000,- Euro jährlichen Aufwendungsersatz erhalten habe.

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Der Kläger beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 27.12.2007 zur Untersagung der Tätigkeit des Klägers als Vorstandsmitglied aufzuheben,

2. soweit der Verwaltungsakt für die Vergangenheit ab dem 27.12.2007 bereits vollzogen ist, festzustellen, dass der Bescheid vom 27.12.2007 rechtswidrig war und den Klägern in seinen Rechten verletzt,

3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch des Klägers vom 10.01.2008 gegen den Bescheid vom 27.12.2007 der von der Beklagten beauftragten Stiftungsaufsicht A-Stadt zum Aktenzeichen XXX zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Beiladung des Regierungspräsidiums Darmstadt angeregt. Sie bezweifelt die Klagebefugnis des Klägers, da der Kläger durch die angegriffene Verfügung nicht belastet werde, was sich daraus ergebe, dass sich der Verwaltungsakt als begünstigend für die A-Stiftung darstelle. Im Übrigen sei die Übertragung repressiver Maßnahmen der Stiftungsaufsicht vom Regierungspräsidium auf der Grundlage von § 12 Hessisches Stiftungsgesetz erfolgt. Die Zuständigkeit der Beklagten für Maßnahmen nach § 12 bis 16 Hessisches Stiftungsgesetz ergebe sich aus Sachzusammenhang und dem Gebot der Effektivität des behördlichen Handelns. Es sei auf jeden Fall festzustellen, dass die angegriffene Verfügung nicht nichtig, sondern allenfalls rechtswidrig sei. Zu berücksichtigen sei, dass der Verfügung eine Bevollmächtigung durch das Regierungspräsidium Darmstadt zugrunde gelegen habe. Die Beklagte sei daran gebunden gewesen. Die Weisung der Fachaufsicht sei zu befolgen gewesen. Im Übrigen sei die Verfügung wegen des Versagens des Stiftungsorgans, an welchem der Kläger beteiligt gewesen sei, materiell rechtmäßig.

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Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten (3 Hefter) sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.

20

Der Kläger hat ordnungsgemäß ein Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO eingeleitet, indem er gegen den Bescheid vom 27.12.2007 form- und fristgerecht am 11.01.2008 Widerspruch eingelegt hat (§ 70 VwGO). Über diesen Widerspruch hat die Beklagte nicht innerhalb angemessener Frist entschieden, § 75 S. 1 VwGO. Die Drei-Monats-Frist des § 75 S. 2 VwGO war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 15.02.2010 bereits seit längerem abgelaufen. Ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung über den Widerspruch vom 11.01.2008 ist weder von der Beklagten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

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Die Klage ist als Anfechtungsklage begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und hierdurch wird der Kläger auch in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Er war demnach durch das Gericht aufzuheben.

22

Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ergibt sich daraus, dass die Beklagte für diese Verfügung, mit welcher dem Kläger die Vorstandstätigkeit mit sofortiger Wirkung untersagt wurde, nicht ermächtigt war. Gemäß § 11 Abs. 1 HessStiftG vom 04.04.1966 (GVBl. I 1966, 77, zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.09.2007 (GVBl. I S. 546)) ist Aufsichtsbehörde das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat. Nach § 1 der Verfassung der A-Stiftung, die mit Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt vom XX.07.1996 genehmigt wurde, hat die A-Stiftung ihren Sitz in G-Stadt. Somit ist die für die Stiftung zuständige Aufsichtsbehörde das Regierungspräsidium Darmstadt, welches grundsätzlich für alle Maßnahmen der Stiftungsaufsicht zuständig ist. Gemäß § 28 HessStiftG ist allerdings das Regierungspräsidium in Darmstadt ermächtigt, die Befugnisse des § 12 für Stiftungen, die ihren Sitz in A-Stadt haben, auf den Magistrat der Stadt Frankfurt am Main zu übertragen.

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Hiervon hat das Regierungspräsidium in Darmstadt mit Erlass vom 12.01.1972 – III 6-25d04/11(26)-165 – Gebrauch gemacht. Diese Aufgabenübertragung der Stifungsaufsicht auf den Magistrat der Stadt Frankfurt am Main betrifft die Unterrichtung und Prüfung von auf dem Gebiet der Stadt Frankfurt am Main sitzhaften Stiftungen. Diese Aufgaben der Stifungsaufsicht werden in § 12 näher bestimmt und beziehen sich ausschließlich auf Aufgaben der sogenannten präventiven Stiftungsaufsicht. Eine Aufgabenübertragung hinsichtlich der §§ 13 bis 16 HessStiftG, die als Maßnahmen der repressiven Stifungsaufsicht gelten und vorliegend mit der Bestellung eines Beauftragten gemäß § 16 HessStiftG und der Untersagung der Vorstandstätigkeit gemäß § 15 Abs. 2 HessStiftG zum Zuge kamen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die in dem angegriffenen Bescheid vorgenommene Maßnahme der repressiven Stiftungsaufsicht, nämlich die Untersagung der Geschäftsführung, obliegt mithin dem Regierungspräsidium Darmstadt und nicht der Beklagten.

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Soweit die Beklagte vorträgt, dass sie hinsichtlich der Untersagung der Vorstandstätigkeit des Klägers hierzu von dem Regierungspräsidium Darmstadt ermächtigt worden ist, findet dies im Gesetz keine Stütze. Es gibt keine gesetzliche Ermächtigung, die Maßnahmen der repressiven Stiftungsaufsicht gemäß §§ 13 bis 60 auf einen andere Verwaltungsbehörde zu übertragen. Hierfür ist das Regierungspräsidium Darmstadt originär zuständig. Insofern kann das Regierungspräsidium Darmstadt für diese Maßnahmen auch unter Berücksichtigung von § 12 HessStiftG eine andere Behörde weder ermächtigen, noch anweisen oder bevollmächtigen. Die an das Regierungspräsidium Darmstadt als Aufsichtsbehörde übertragene Rechtsmacht kann mit Ausnahme der präventiven Stiftungsaufsicht gemäß § 12 HessStiftG, für welche § 28 HessStiftG eine Ausnahme für Stiftungen, die auf dem Gebiet der Stadt Frankfurt am Main liegen, die Beklagte nicht ausfüllen.

25

Soweit die Beklagte vorträgt, ihre Rechtsmacht zum Erlass der angegriffenen Verfügung leite sich aus Sachzusammenhang und dem Gebot der Effektivität des behördlichen Handelns ab, sind dies Erwägungen, die bei der Prüfung der Rechtsqualität des angegriffenen Bescheides keine Rolle spielen. Es fehlt der Beklagten schlicht an der Rechtsmacht zum Erlass der ausgesprochenen Verfügung.

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Die Beklagte kann hiergegen auch nicht einwenden, dass der Kläger durch den angegriffenen Bescheid nicht belastet werde. Der Kläger wird durch diese Verfügung belastet, obgleich sie aus der Sicht der Beklagten zum Wohle der Stiftung – ohnehin der Maßstab für Maßnahmen der repressiven Stiftungsaufsicht – erfolgt sei. Die in dem Verwaltungsakt getroffene Maßnahme stellt sich aus der Sicht des Klägers und auch objektiv als eine Belastung dar, weil ihm die Ausübung eines übertragenen Amtes untersagt wird. Insoweit stellt die angegriffene Verfügung eine zusätzliche, als Rechtsverletzung geeignete Maßnahme dar, obgleich mit der vorliegend nicht angegriffenen Verfügung vom 19.12.2007, in dem ein Beauftragter für den (gesamten) Aufgabenbereich des Vorstandes eingesetzt worden ist, für eine Entfaltung weiterer Vorstandstätigkeit für den Kläger ohnehin kein Raum mehr war. Mit dieser Verfügung ist allerdings die Rechtsverletzung, welche der Kläger geltend macht, nicht erschöpft, weil die ausdrückliche Untersagung der Vorstandstätigkeit gemäß § 15 Abs. 2 HessStiftG die Ausübung der Vorstandstätigkeit des Klägers insgesamt zu bemakeln geeignet ist.

27

Da das Gericht der Anfechtungsklage des Klägers stattgegeben hat, ist für die übrigen Klageanträge vorliegend kein rechtlicher Raum mehr ersichtlich, in dem das Gericht eine Entscheidung treffen müsste.

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Als unterliegende Beteiligte hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

29

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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RECHTSMITTELBELEHRUNG…