Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 16.02.2011 – 4 K 1619/10.F
ECLI:DE:VGFFM:2011:0216.4K1619.10.F.0A
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage wenden sich die Kläger gegen die Erhöhung der Wassergebühren ab dem Jahr 2010.
Die Kläger wurden mit Bescheid vom 11.01.2010 zu Vorausleistungen des Wassergeldes für das Jahr 2010 herangezogen, wobei entsprechend der geänderten Satzung der Tarif von 3,18 € pro cbm auf 3,65 € pro cbm erhöht wurde.
Gegen den Bescheid legten die Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2010 zurückgewiesen wurde.
Die Kläger haben am 02.07.2010 Klage erhoben. Zur Klagebegründung machen sie geltend, die Beklagte habe mit der Erhöhung der Gebühr ausschließlich das Kostendeckungsprinzip verfolgt und das Äquivalenzprinzip völlig außer Acht gelassen. Es gebe keinerlei Grund dafür, dass die Beklagte mit Abstand die höchsten Wasserkosten in Hessen habe. Die Beklagte habe den ihr zustehenden Ermessensspielraum verkannt, da es ihr nicht um das Äquivalenzprinzip gegangen sei sondern lediglich um die Kostendeckung.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 01.11.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 31.05.2010 insoweit aufzuheben, als darin eine Erhöhung der Wasserkosten von 3,18 € auf 3,65 € je cbm Frischwasser enthalten ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass der Satzungsgeber sich, zutreffend orientiert an den Vorschriften des KAG, für eine kostendeckende Wassergebühr ab dem 01.01.2010 entschieden habe. Das Äquivalenzprinzip sei keinesfalls gestört. Es bestehe kein krasses Missverhältnis zwischen der Gebühr und der in Anspruch genommenen Leistung, wenn berücksichtigt werde, dass eine Gebühr von 1,94 € pro Tag für den Wasserverbrauch pro Grundstück verlangt werde.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Gebührenbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Kläger in ihren Rechten nicht.
Rechtsgrundlage des Gebührenbescheides ist der ab 01.01.2010 geänderte § 26 der Wasserversorgungssatzung, wonach die Gebühr 3,91 € pro m² inklusive Umsatzsteuer beträgt.
Diese Satzungsbestimmung ist nicht zu beanstanden. Sie fußt auf § 10 Abs. 2 KAG. Danach sind die Gebührensätze in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30.08.2010 eine Gebührenbedarfsberechnung vorgelegt, aus der sich nachvollziehbar die Berechnung einer kostendeckenden Wassergebühr von 3,65 € je cbm Frischwasser ergibt. Die Berechnung hält die Vorgaben des § 10 Abs. 2 S. 1 KAG ein, wonach zu den Kosten die Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals zählen.
Der Kläger hat diese Berechnungsweise nicht substantiiert in Frage gestellt.
Dass die Gemeinde Schmitten höhere Wasserkosten hat als andere Gemeinden ist von der Beklagten nicht bestritten. Die Beklagte hat in der Sitzung vor dem Anhörungsausschuss am ...2010 ausgeführt, dass die Gemeinde Schmitten als Flächengemeinde ein großes Leitungsnetz unterhalten müsse, dessen Kosten auf nur relativ wenige Verbraucher umgelegt werden könnten. Auch geografische Gegebenheiten wie felsiger Untergrund seien für hohe Wasserkosten verantwortlich. Die Beklagte hat damit nachvollziehbar dargelegt, dass ein Vergleich mit anderen Gemeinden, die kostengünstiger die Wasserversorgung vornehmen können, nicht gezogen werden kann.
Das auf § 10 Abs. 2 KAG beruhende Kostendeckungsprinzip hat die Beklagte bei der streitigen Gebührenfestlegung beachtet.
Die Gebührenerhöhung verstößt auch nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG wurzelnde Äquivalenzprinzip.
Das aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeleitete abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip verbietet (lediglich), dass das ermittelte Entgelt insgesamt außer Verhältnis zu den mit der Entgeltregelung verfolgten Zwecken steht.
Derartiges ist für die Neuregelung nicht ersichtlich.
Das Verhältnis von Kosten und Gebühr betrifft in erster Linie nicht das Äquivalenzprinzip sondern den Kostendeckungsgrundsatz der, wie vorstehend ausgeführt, nicht verletzt sondern gerade zulässigerweise verfolgt wurde.
Das Äquivalenzprinzip ist im Hessischen Abgabenrecht in § 10 Abs. 3 KAG festgeschrieben, wonach die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen ist. Das Äquivalenzprinzip ist dann verletzt, wenn eine gröbliche Störung des Ausgleichsverhältnisses vorliegt, d. h. ein krasses Missverhältnis zwischen Gebühr und Leistung besteht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Abrechnung erfolgt nach der tatsächlichen Benutzung. Ein krasses Missverhältnis kann nicht darin gesehen werden, dass, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, pro Grundstück 1,94 € pro Tag für den tatsächlichen Wasserverbrauch zu zahlen ist.
Das Äquivalenzprinzip kann im vorliegenden Fall nicht dazu führen, den Klägern einen Anspruch zuzugestehen, die Beklagte möge von dem Kostendeckungsprinzip abgehen, um die so entstandene Kostenunterdeckung durch die Allgemeinheit tragen zu lassen.
Die Kosten des Verfahrens haben nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kläger zu tragen, da sie unterlegen sind.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Ziffer 11 und 711 ZPO.