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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 18.02.2011 – 7 L 341/11.F
ECLI:DE:VGFFM:2011:0218.7L341.11.F.0A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I
Die am xx.xx.2005 geborene Antragstellerin, das Kind A, besucht die städtische Kindertagesstätte – Kita - der Antragsgegnerin in A-Stadt . Die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin, Frau A., absolviert derzeit eine ganztägige Ausbildung zur Hauswirtschafterin.
A wird nebst einem Geschwisterkind seit August 2010 in der Kita in A-Stadt betreut.
Zuvor besuchte sie von September 2008 bis Juni 2009 die Kita Rodenbach der Antragsgegnerin.
Laut Vermerk über ein Telefonat mit Frau Z. vom 06.10.2010, der Leitung der Kita R. zeigte dort ein auffälliges Verhalten in Form von heftigen Attacken gegenüber anderen Kindern die sie biss und schlug. warf sich oft auf den Boden, in Situationen, in denen es nicht nach ihrem Willen ging und konnte in diesen Situationen auch kaum beruhigt werden. Ihr Verhalten zeigte im Laufe der Zeit keine größeren Veränderungen.
Seit dem Besuch der Kita seit dem 01.08.2010 zeigten sich bereits in der Eingewöhnungsphase erste Auffälligkeiten in A Verhalten. Laut schriftlicher Mitteilung von Frau K, der Gruppenerzieherin, war vom ersten Tag an ohne Beziehungsaufbau im Geschehen. Sie umarmte Kinder sehr fest, packte sie zum Teil auch am Hals, drückte fest zu und begann recht schnell die Kinder zu hauen, zu beißen und zu treten. Frau K brachte das auffällige Verhalten von in Teamsitzungen ein, was zur Erstellung eines Regelwerkes im September 2010 führte, worin präzise der Umgang mit Regelverstößen, so z. B. beim Weglaufen, wenn sie sich auf den Boden wirft und schreit, wenn sie sich zurückgesetzt fühlt, in den Bring- und Abholphasen und während der Freispielzeit erstellt wurde.
Danach wurden zwei Helferkreise einberufen, zunächst am 12.11.2010 und am 18.01.2011.
Am 12.11.2010 waren Frau A., die Mutter von, Frau S. als sozialpädagogische Fachkraft vom Sprungbrett, der Familien- und Jugendhilfe A-Stadt e.V., Frau J., die pädagogische Leiterin des Eigenbetriebes der Antragsgegnerin, Frau X. als Leiterin der Kita, Frau K., der Gruppenerzieherin und Herr W., vom katholischen Sozialdienst – im Folgenden KSD – anwesend. Es wurde gemeinsam nach Möglichkeiten gesucht, um As Entwicklung positiv zu beeinflussen. In der Kita seien durch Handlungen/Übergriffe von (Beißen, schlagen, spucken) gegenüber Kindern und Erziehern Grenzen erreicht worden, die dazu führen müssen, alle Beteiligten zu schützen und nach Lösungen zu suchen.
Zur Diagnostik wird ausgeführt, dass zwei Termine im sozialpädiatrischen Zentrum – im Folgenden SPZ – gehabt habe. Ein weiterer sei am 18.11.2010. Danach erhalte der Kinderarzt nach circa vier bis sechs Wochen einen Bericht.
Folgende Vereinbarungen wurden im Helferkreis getroffen:
1 x wöchentlich bekommt Frau A. eine Rückmeldung über positive und schwierige Situationen sowie die Entwicklung von A. Die Situationen werden handschriftlich dokumentiert. Frau S. hat die Möglichkeit einer „verdeckten“ Hospitation in der Kita, um das Verhalten von in Gruppensituationen ohne ihr Wissen beobachten zu können. Anhand einer Tabelle kann sich „Smiles“ über den Tagesablauf erarbeiten, um einen sichtbaren Überblick über ihr Verhalten zu haben. Herr W. informiert sich über andere Möglichkeiten der Betreuung für A, wenn die Schwierigkeiten und Übergriffe anhalten oder sich verstärken sollten. Das nächste Helfergespräch wurde für die 2. Januarwoche 2011 angesetzt. Bei diesem Termin sollte eine Auswertung des Berichtes vom SPZ stattfinden, sowie die Möglichkeit der Betreuung für die weitere Entwicklung von besprochen werden.
Als ein Beispiel unter vielen schildert die Gruppenerzieherin einen Vorfall in der Kita am 20.10.2010:
„Um 8.30 Uhr kam A in ihre Gruppe und biss I. grundlos in den Arm, so dass Bissspuren sichtbar waren. Daraufhin lief A weg und eine Erzieherin folgte ihr, um sie zurückzuholen. Die Erzieherin nahm A mit in die Garderobe, dort warf sie sich auf den Boden und schlug um sich. Als A. wieder in der Gruppe war und I. sah, schlug sie nach ihr und traf hierbei ein anderes Kind im Gesicht. Als die Kinder um 9.00 Uhr zum Treffkreis aufräumten, wollte noch weitermalen. Die Erzieherin forderte sie auf, auch aufzuräumen, woraufhin A anfing zu schreien, auf den Tisch schlug und die kompletten Malutensilien auf den Boden warf. Die Erzieherin bot an, mit ihr gemeinsam aufzuräumen, woraufhin sich auf den Boden warf und versuchte, den Tisch umzuwerfen. Nachdem dies nicht gelang, nahm A einen Stuhl und warf ihn nach einem Kind. Die Erzieherin ging dazwischen und wurde von A in den Arm gebissen. A ließ erst von der Erzieherin ab, als diese ihr die Augen zuhielt. A schlug wild um sich und traf die Erzieherin im Gesicht. Die Erzieherin trug dann aus der Gruppe und setzte sich gemeinsam mit ihr in die Garderobe auf den Boden. A. schrie circa 10 Minuten, bevor sie sich langsam wieder beruhigte. A wurde dann für den kompletten Tag aus der Gruppe genommen und einzeln betreut. Frau A wurde in der Abholsituation darüber informiert, was vorgefallen war und was die Konsequenz für A. war. Sie erhielt Einzelbetreuung und sie kann am folgenden Tag nicht mit den anderen Kindern die Feuerwehr besuchen, da die Gefahr zu groß ist, dass sie andere Kinder verletzt, bzw. abhaut. Reaktion der Mutter: Teilnahmslos, ohne Reaktion“.
Mit Schreiben vom 14.12.2010 wandte sich Frau U. an den Eigenbetrieb A-Stadt Kindertagesbetreuung und bat dringend um Unterstützung. In dem Schreiben schildert sie, dass es immer wieder zu körperlichen Ausschreitungen, die innerhalb von Sekunden die Sicherheit von A, den Kindern und den Kolleginnen gefährden, komme. Es falle den Mitarbeiterinnen der Kita schwer, die Fürsorgepflicht von A, den Kindern und Erwachsenen während des Gruppenalltages sicher zu stellen. Durch einen für erstellten Regelplan, Dienstplanumgestaltung mit zwei Kolleginnen in Anwesenheit von und einer eingeschränkten Funktionsraumöffnung sei es trotzdem kaum möglich, den normalen Tagesablauf mit den Bedürfnissen der anderen Kinder mit Altersmischung ab zwei Jahren gerecht zu werden. Im Team seien in Dienstbesprechungen und Supervisionen Regelsysteme für erstellt worden. A könne nicht an den konzeptionellen Tagesabläufen ohne eine 1 zu 1 Betreuung (bei freier Raumentscheidung, Ausflügen, Essen usw.). teilnehmen. Die letzten Ausschreitungen seien nur mit Einzelbetreuung über einen längeren Zeitraum möglich gewesen, bei dem die Kolleginnen mit großem Kraftaufwand den Wutausbrüchen mit Beißen, Boxen, Spucken und Treten standhielten. Die Kinder haben, bedingt durch die unkontrollierten Angriffe Angst vor A. Aufgebrachte und besorgte Eltern werden einfühlsam in ihrer Angst um ihre Kinder, die von Erlebnissen berichten oder Verletzungen von A aufweisen, von den Mitarbeiterinnen der Kita begleitet. Frau U. teilt mit, dass sie sich nicht mehr in der Lage sehe, die Verantwortung für die Kinder zu übernehmen, da die Unberechenbarkeit der Wutausbrüche von eine Gefährdung für alle Beteiligten in ihrer Nähe darstelle und dies kaum mehr zu bewältigen sei. Die Grenzen gegenüber den Erzieherinnen seien erreicht.
Das Ergebnis des Gesprächs im zweiten Helferkreis am 18.01.2011 mit den gleichen Beteiligten des ersten Helferkreises fasste Frau U. in einem Schreiben vom 19.01.2011 an den Eigenbetrieb der Stadt Hanau Kindertagesbetreuung wie folgt zusammen:
Wir bitten um Unterstützung bei der Umsetzung folgender Vorgehensweisen:
Die Betreuung des Kindes A. in der Kindertagesstätte endet zum 15.02.2011 (die Schreibweise 15.02.20 10 stellt einen offensichtlichen Schreibfehler dar).
- Zur Unterstützung des KSD in der Übergangszeit wird ab 24.01.2011 von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr in der Famta betreut.
Herr W. wird sich mittelfristig um eine Vermittlung von A in eine andere Einrichtungsform bemühen. Für die Zwischenzeit bedenkt Herr W., die SPFH (wohl sozialpädagogische Familienhilfe) in der Familie auf 35 Wochenstunden zu erhöhen (Gesprächsverlauf und Entscheidungsvorlage waren einvernehmlich). Zum Hintergrund des zweiten Helfergesprächs wird darin ausgeführt, dass As problematisches Verhalten seit Aufnahme in die Kita Inhalt intensivster, zeitlich aufwendiger Fallgespräche sei. Im Tagesverlauf treten mehrmals täglich massive aggressive Behandlungen gegen Kinder und Mitarbeiterinnen auf. A. schlägt, tritt, beißt, schreit, wirft Sachen und Möbel um, und läuft weg. Der Schutz As vor Selbstverletzungen und der Schutz der anderen Kinder sind in solchen Situationen nur durch „Festhalten“ As möglich. Diese aggressiven Schübe treten zumeist sehr plötzlich – meist im Zusammenhang mit Umständen, die durch gruppendynamische Prozesse bedingt sind, auf. Teilweise zeigt dieses Verhalten auch ohne durch die Fachkräfte erkennbare Gründe. Sie benötigt über lange Zeiträume am Tage Einzelbetreuung und ihre Anwesenheit bedarf nahezu ständiger Kontrolle. Alle bisher installierten pädagogischen Interventionen haben nicht zu einer Veränderung des Verhaltens geführt. Die Dienstplangestaltung der Kita muss vorrangig durch eine kontinuierliche Doppelbesetzung in der Gruppe an der Betreuung As ausgerichtet werden. Seit Mitte Dezember 2010 gehen die ersten Elternbeschwerden bei der Leitung ein. Die Mitarbeiterinnen sind in hohem Maße erschöpft und haben ihre persönlichen emotionalen und fachlichen Leistungsgrenzen erreicht. Sie bringen dies deutlich zum Ausdruck.
In diesem zweiten Helferkreis teilte Herr W. mit, dass er keine Einrichtung gefunden habe, die A betreuen könne, was an ihrem Alter liege. Die Tagesgruppen in A-Stadt und O. würden Kinder erst ab dem Schulalter und dann auch nur am Nachmittag aufnehmen. Die einzige weitere Alternative sei eine Fremdplatzierung des Kindes. Die Mutter lehnt nach wie vor eine Aufnahme As in eine heilpädagogische oder andere Form der Wochengruppe ab. Eine Untersuchung in der V.-Klinik (Kinder- und Jugendpsychiatrie) wird von Seiten der Mutter zum momentanen Zeitpunkt als nicht notwendig erachtet. Die Untersuchungen im SPZ – O. sind noch nicht abgeschlossen. Die derzeitigen dortigen Untersuchungsergebnisse sind ohne pathologischen Befund.
Auf dem Hintergrund der Ergebnisse dieses Helferkreises bittet Frau U. beim Eigenbetrieb A-Stadt durch die Notwendigkeit eines Wechsels von A in eine andere Betreuungsform um Zustimmung und Unterstützung zur geplanten Vorgehensweise.
Aus einer Gesprächsnotiz vom 21.01.2011 zur weiteren Betreuung von A ergibt sich, dass Herr W. Frau J. vom Eigenbetrieb A-Stadt Kindertagesbetreuung darüber informiert, dass er keine alternative Betreuungsform für gefunden habe. Die Erhöhung der SPFH (= sozialpädagogische Familienhilfe) auf 35 Wochenstunden sei nicht möglich. Herr Wichlei könne folgenden Vorschlag anbieten, der im Wesentlichen eine Halbtagsbetreuung für Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von durch die SPFH von insgesamt 20 Stunden vorsehe und eine Betreuung durch die Kita im Übrigen in Höhe von 30 Stunden.
Aus einer weiteren Gesprächsnotiz vom 01.02.2011 von Frau J., der pädagogischen Leiterin des Eigenbetriebs ergibt sich, dass ein Projekt zur Integration von A in der Kita durch den Fachbereich XX, das Jugendamt der Stadt A. initiiert werden soll. Als Dauer des Projektes sind circa vier bis fünf Monate mit dem Ziel der stufenweisen Reduzierung des zusätzlichen Einzelbetreuungsaufwandes veranschlagt. Der Zeitraum diene der weitergehenden Diagnostik der Hintergründe von As Verhalten. Der Fachbereich XX habe ein großes Interesse an dem Kooperationsprojekt, um die Familie nicht zu verlieren. Der Fachbereich XX übernehme die Personalkosten einer 1 zu 1 Betreuung As in der Kita Famta. Es werde an ein Stundenkontingent analog der notwendigen Betreuungszeit bis zu 10 Stunden gedacht. Da der Fachbereich selbst über keine eigenen Personalressourcen verfüge, solle eine Anfrage gestartet werden, ob der Eigenbetrieb Kindertagesstätten für dieses Projekt Personal zur Verfügung stellen könnte.
Mit am 03.02.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin einen Eilantrag gestellt.
Sie trägt vor, auf einen ganztägigen Kindergartenplatz angewiesen zu sein. Frau U. von der Kita sei nur bereit, ihre Tochter vormittags von 9.00 – 12.00 Uhr zu betreuen. Außerdem sei angekündigt worden, ihre Tochter zum 15.02.2011 vollständig aus dem Kindergarten auszuweisen. Die Umgangsformen von A hielten sich im normalen Rahmen und seien für ausgebildete Erzieher absolut beherrschbar. Im Haushalt der Mutter von A funktioniere die Erziehung normal, abgesehen von marginalen Hindernissen. A sei ein Mal beim SPZ in O. untersucht worden. Auffälligkeiten seien nicht festgestellt worden. Bei Kinderärzten sowie im Rahmen einer Untersuchung bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie seien ebenfalls keinerlei Befunde festgestellt worden. Die Kita habe auch eine Integrationsgruppe, in der A teilnehmen könne. Der Vorschlag vom Jugendamt A-Stadt, eine 15-Stunden-Kraft nur für A einzustellen, sei von den Verantwortlichen der Kita abgelehnt worden. Nach einem weiteren Lösungsvorschlag des Jugendamtes, die Stundenzahl der Familienhilfe in der Kita zu erhöhen, hätte A früher am Tag aus der Kita abgeholt werden können. Auch habe das Jugendamt angeboten, dass die Familienhilfe in der Kita hospitiere, so dass den Erzieherinnen in der Kita Unterstützung zur Verfügung gestellt werden könnte. Die Kita A-Stadt sei zu einer solchen Kooperation nicht bereit.
Für die Mutter der Antragstellerin sei die Situation nicht zu bewältigen, weil sie eine Ausbildung zur Hauswirtschaftlerin ganztägig durchlaufe. Im Übrigen sei die derzeitige Unterbringung lediglich von 9.00 – 12.00 Uhr nicht annähernd ausreichend, selbst wenn die Mutter von A nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgehe. Aufgrund der psychischen Belastung sei die Mutter der Antragstellerin derzeit krank geschrieben. Die Mutter von A sei auf eine ganztägige Betreuung ihres Kindes angewiesen, um ihre Ausbildung absolvieren zu können, woraus sich die besondere Eilbedürftigkeit der Angelegenheit ergebe.
Die Antragstellerin beantragt,
1. der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., A-Stadt, zu gewähren.
2. die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Tochter der Antragstellerin, A., geb. 05.09.2005, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, in die städtische Familientagesstätte, A-Stadt, aufzunehmen und ganztägig betreuen zu lassen;
hilfsweise in eine andere Kindertagesstätte der Stadt Hanau aufzunehmen und ganztägig betreuen zu lassen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass gemäß § 10 Abs. 2 Nr. b) und Abs. 3 Satz 2 der Gebühren- und Entgeltsatzung der Stadt Hanau ein Ausschluss von der Betreuung gerechtfertigt sei. Danach könnten schwerwiegende Gründe, wie körperliche oder seelische Gewalt gegen sich selbst, andere Kinder, pädagogische Fachkräfte oder Eltern einen sofortigen Ausschluss des Kindes zur Folge haben. Die Fremdgefährdung durch und die Selbstgefährdung von sei hinreichend dokumentiert. Im Zusammenhang mit der Betreuung von A könnten auch nicht die Interessen der Sorgeberechtigten im Vordergrund stehen. Die Funktionsfähigkeit einer Kita einerseits und die Interessen des zu betreuenden Kindes andererseits müssten dabei im Vordergrund stehen. Es könne nur hierauf abgestellt werden. Welche sonstigen Leistungen der Jugendhilfe das Kind bzw. die sorgeberechtigte Mutter in Anspruch nehmen könnten, habe zunächst nichts mit der Gewährleistung der Tagesbetreuung in einer Kita zu tun.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten (1 Heft) verwiesen, welche vorgelegen haben und zum Gegenstand der Beratung gemacht wurden.
II
Der Antrag nach § 123 VwGO bleibt ohne Erfolg.
Der gestellte Antrag,
„die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Tochter der Antragstellerin, A., geboren 05.09.2005, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, in die städtische Familientagesstätte, A-Stadt, aufzunehmen und ganztägig betreuen zu lassen;
hilfsweise in eine andere Kindertagesstätte der Stadt Hanau aufzunehmen und ganztägig betreuen zu lassen“
Ist sinngemäß dahingehend auszulegen, dass die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet werden soll, die Antragstellerin A. in der städtischen Familientagesstätte ganztägig betreuen zu lassen.
Eine Aufnahme von A steht nicht im Raum, da A, wenn auch in unterschiedlichem zeitlichen Umfang seit August 2010 in der Kita durchgängig betreut ist.
Die Antragstellerin hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nach der hier gebotenen summarischen Überprüfung ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin ein Rechtsanspruch auf den von ihr begehrten ganztägigen Kindergartenplatz zusteht.
Anspruchsberechtigt nach § 24 SGB VIII ist das Kind selbst (Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfekommentar, 3. Auflage, 2006, § 24 Rn. 27), weshalb das Aktivrubrum insoweit zu korrigieren war.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Das Nähere über Inhalt und Umfang dieser Aufgaben und Leistungen regelt gemäß § 26 Satz 1 SGB VIII das Landesrecht. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Insoweit hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, hier die Stadt Hanau als örtlicher Jugendhilfeträger, nur die (allein objektiv rechtliche) Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass ein bedarfsgerechtes Angebot solcher Plätze zur Verfügung steht (Hamburgisches OVG, Beschluss v. 12.12.1997 – Bs IV 169/97 – in juris). Insoweit ist hinsichtlich des Mindestbetreuungszeitraumes allgemein anerkannt, dass es sich um eine Halbtagsbetreuung handeln muss (vgl. Kunkel: LPK – SGB VIII, § 24 Rn. 12). Dabei hat die zu leistende Halbtagsbetreuung sich an den weiteren in § 24 und anderen Vorschriften des SGB VIII genannten Maßstäben zu halten. Insbesondere ist § 80 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII zu berücksichtigen. Danach sollen Einrichtungen so geplant werden, dass Väter und Mütter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können. Deshalb sind Öffnungszeiten von Kindergärten grundsätzlich bedarfsgerecht so zu gestalten, dass mindestens eine Halbtagsbeschäftigung eines alleinerziehenden Elternteils ermöglicht werden kann. Bedarfsgerecht kann im Einzelfall für alleinerziehende Elternteile bzw. berufstätige Eltern auch bedeuten, dass ein Ganztagskindergartenplatz erforderlich ist. Dies hat die Mutter der Antragstellerin vorgetragen, die derzeit eine ganztägige Ausbildung zur Hauswirtschafterin durchläuft. Aus den §§ 22, 24 und 80 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII besteht indes hierauf kein einklagbarer Rechtsanspruch. Die genannten Vorschriften zeichnen lediglich objektive Rahmenbedingungen vor.
Es bestehen in Hessen auch keine landesrechtlichen Regelungen, vergleichbar den Kinderförderungsgesetzen anderer Bundesländer, welche einen Anspruch auf Ganztagsbetreuung festschreiben. Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch – HKJGB – definiert in § 25 HKJGB die Tageseinrichtungen, wozu auch Kindergärten gehören, regelt in § 26 HKJGB die Aufgaben der Tageseinrichtungen, in § 27 HKJGB die Elternbeteiligung und in § 28 HKJGB den Kostenausgleich.
Auch aus der Kindertagesbetreuungsgebühren- und Entgeltsatzung der Antragsgegnerin vom 01.01.2007 in der Fassung der 2. Änderung vom 26.03.2010, welche die Antragsgegnerin als Trägerin der öffentlichen Einrichtung Kita erlassen hat, lässt sich ein Anspruch auf eine ganztägige Betreuung nicht herleiten. So ist in § 2 Abs. 2 der Satzung lediglich geregelt, dass unter Berücksichtigung des Bedarfes in Stadtteil und der Betreuungsstruktur der Einrichtung eine Anpassung der Betreuungszeit im Zeitrahmen von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr durch den Träger möglich ist. Nach § 3 Abs. 1 der Satzung besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Belegungswunsch der Personensorgeberechtigten oder auf eine bestimmte Betreuungsform, hier möglicherweise in Form einer 1 zu 1 Betreuung für A. § 10 der Satzung regelt sogar für Fälle der Selbst– und Fremdgefährdung wie vorliegend die Möglichkeit, ein Kind vom Besuch einer Kita auszuschließen. Nach § 10 Abs. 2 b der Satzung kann ein Kind vom Besuch einer Kita ausgeschlossen werden, wenn es sich selbst oder andere Kinder wiederholt gefährdet. Diese Fälle von Selbst- und Fremdgefährdung sind in der Behördenakte ausreichend dokumentiert. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 der Satzung können schwerwiegende Gründe, wie körperliche und seelische Gewalt gegen sich selbst, andere Kinder, pädagogische Fachkräfte oder Eltern einen sofortigen Ausschluss zur Folge haben. Auch diese Fälle körperlicher Gewalt, die gegen sich selbst, andere Kinder und Erzieherinnen richtet, sind präzise chronologisch seit Aufnahme von in die Einrichtung ab dem 01.08.2010 in der Behördenakte geschildert.
Da As Verhalten unter Berücksichtigung ihres Schutzinteresses, dem Interesse am Schutz der anderen Kinder und der Funktionsfähigkeit der Einrichtung einen Ausschluss aus der Kita ermöglichen würde, erscheint vor diesem Hintergrund eine Reduzierung der Betreuungszeit unter Aufrechterhaltung des hohen Betreuungsschlüssels 1 zu 1 für mehr als sachgerecht.
Aus dem Protokoll des Helferkreises am 18.01.2011 wurde hierzu u.a. folgende Entscheidungsvorlage getroffen:
„Zur Unterstützung des KSD... wird ab 24.01.2011 von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr in der Famta betreut“
Im Protokoll ist ausdrücklich vermerkt, dass der Gesprächsverlauf und die Entscheidungsvorlage einvernehmlich waren, also auch im Einvernehmen mit As Mutter.
Aufgrund As Problematik erscheinen ergänzend zu den Betreuungsleistungen in der Kita Jugendhilfemaßnahmen sinnvoll, welche die Sorgeberechtigten bei der Antragsgegnerin als Trägerin der örtlichen Jugendhilfe beantragen müssten. Zusätzlich erscheint eine fundierte Diagnostik notwendig, um adäquate Jugendhilfemaßnahmen in die Wege leiten zu können. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Mutter nach wie vor eine Aufnahme As in eine heilpädagogische oder andere Form der Wochengruppe ablehnt. Ebenso erachtet sie eine Untersuchung in der V.-Klinik (Kinder- und Jugendpsychiatrie) als nicht notwendig.
Der hilfsweise gestellte Antrag war ebenfalls abzulehnen, da auch in einer anderen Kindertagesstätte kein Anspruch auf eine ganztägige Betreuung besteht (siehe oben).
Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
Das Verfahren ist gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfrei.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da der Eilantrag keine Aussicht auf Erfolg hat und die Antragstellerseite eine Prozesskostenhilfeerklärung nicht vorgelegt hat.