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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 15.03.2011 – 1 K 3216/10.F

ECLI:DE:VGFFM:2011:0315.1K3216.10.F.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Auf Ihren Antrag vom 31.03.2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Zuwendungsbescheid (Reservierung) vom 23.04.2009 eine Umweltprämie nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen (RL). Der Bescheid enthält einen Widerrufsvorbehalt, wonach er u.a. widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen gemäß der Richtlinie nicht erfüllt werden oder wenn der Verwendungsnachweis mit den darin genannten Nachweisen nicht bis spätestens 31.01.2010 eingereicht worden ist. Die Klägerin legte das ausgefüllte und von ihr unterschriebene Verwendungsnachweisformular am 23.07.2009 vor. Darin bestätigt sie durch handschriftliche Eintragung, dass das Altfahrzeug am 02.06.2000 zugelassen worden war und der Verwertungsnachweis vom 28.04.2009 stammt. Beigefügt waren ungültig gestempelte Fahrzeugpapiere für den Altwagen und ein förmlicher Verwertungsnachweis der Fa. Autoverwertung C., die die Angaben in dem Formular bestätigen. Darauf hob die Beklagte mit Bescheid vom 05.08.2009 den Zuwendungsbescheid mit der Begründung wieder auf, dass das Altfahrzeug entgegen der Nr. 4.2 RL nicht mindestens neun Jahre alt gewesen sei. In dem hiergegen eingeleiteten Widerspruchsverfahren legte die Klägerin ein Schreiben der Fa. C. vom 19.08.2009 an das Autozentrum D. GmbH vor, aus dem sich ergibt, dass das Verwertungsunternehmen am 24.04.2009 ein anderes Fahrzeug dort zur Verschrottung abgeholt und dabei versehentlich die Fahrzeugpapiere des klägerischen Fahrzeugs erhalten habe. Daraus erkläre sich das Datum im Verwertungsnachweis. Tatsächlich sei das klägerische Altfahrzeug aber erst am 08.06.2009 abgeholt worden. Dem Schreiben fügte die Firma C. einen „berichtigten“ Verwertungsnachweis bei, der das Datum 19.08.2009 ausweist. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Darin ist ausgeführt, dass das Schreiben der Fa. C. und der mit „verbesserter Datumsangabe“ versehene Verwertungsnachweis nach allgemeiner und gleichmäßiger Verwaltungspraxis keine Berücksichtigung finden könne.

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Am 15.10.2010 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Sie trägt vor, alle Fördervoraussetzungen erfüllt zu haben. Insbesondere sei das Altfahrzeug zum Zeitpunkt der Verschrottung mehr als neun Jahre alt gewesen. Das ergebe sich aus dem Schreiben der Fa. C. vom 19.08.2009, aus dem sich auch hinreichend nachvollziehbar der Grund für die ursprünglich falsche Angabe in dem Verwertungsnachweis ergebe. Die Aufhebung des Zuwendungsbescheides beruhe auf einer fehlerhaften Ermessensausübung, weil die Beklagte die Umstände nicht berücksichtigt habe, die zu der fehlerhaften Angabe geführt hätten und keine Rücksicht auf die nachweisbaren Tatsachen nehme.

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Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 05.08.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 15.08.2010 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, die Klägerin müsse sich an ihren Erklärungen im Verwendungsnachweisformular festhalten lassen. Dort habe sie mit Datum vom 10.06.2009 bestätigt, dass die Verwertung am 28.04.2009 stattgefunden habe, obwohl der von ihr behauptete Zeitpunkt der Übergabe des Altfahrzeugs an den Verwerter zu diesem Zeitpunkt erst zwei Tage zurückgelegen habe. Nach der ständigen und gleichmäßigen Verwaltungspraxis der Beklagten seien die Angaben in den von der Klägerin eingereichten Dokumenten maßgeblich und diese müsse sie gegen sich gelten lassen. Die Entscheidungen der Beklagten über Bewilligung und Auszahlung der Umweltprämie ergingen in einem Massenverfahren, das es nicht erlaube, die Hintergründe in jedem individuellen Einzelfall zu berücksichtigen, sondern es rechtfertige, auf die Eintragungen in den maßgeblichen Dokumenten abzustellen.

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Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 18.11.2010 auf die Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15.03.2011 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten beigezogen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher gehört worden sind (§ 84 VwGO).

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte durfte den Zuwendungsbescheid auf der Grundlage des § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG widerrufen, weil der Zuwendungsbescheid einen Widerrufsvorbehalt enthält, dessen Voraussetzungen vorliegen. Zwar steht zur Überzeugung des Gerichts keineswegs fest, dass die Klägerin die Voraussetzungen gemäß der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen nicht erfüllt hat. Insbesondere erscheint es nicht unwahrscheinlich zu sein, dass das Altfahrzeug der Klägerin zum Zeitpunkt der Übergabe an den Verwerter älter als neun Jahre war und damit auch insoweit die Fördervoraussetzungen erfüllt waren. Indessen hat sich die Beklagte in dem Zuwendungsbescheid den Widerruf auch für den Fall vorbehalten, dass der Begünstigte die Vorlagefrist für den Verwendungsnachweis nicht einhält, die in dem Bescheid auf den 31.01.2010 bestimmt war. Unter einem Verwendungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, dass alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Der Nachweis ist erbracht, wenn sich die Erfüllung der Fördervoraussetzungen aus dem dafür vorgesehenen Verwendungsnachweisformular nebst den beizufügenden Dokumenten ergibt. Ein ausgefülltes und unterschriebenes Verwendungsnachweisformular und/oder beigefügte Dokumente, die die Fördervoraussetzungen nicht bestätigen, sind nicht geeignet, die Vorlagefrist zu unterbrechen. Sind sie fehlerhaft, so kann der Begünstigte den Widerruf dadurch vermeiden, dass er noch innerhalb der Vorlagefrist die zutreffenden Unterlagen vorlegt.

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Im vorliegenden Fall ist die Vorlagefrist am 31.01.2010 abgelaufen. Bis dahin lagen die erforderlichen Nachweise nicht vor. Zwar hat die Klägerin bereits am 24.08.2009 zusammen mit ihrem Widerspruch das Schreiben der Fa. C. an die Fa. D. vom 19.08.2009 nebst einem korrigierten Verwendungsnachweis vorgelegt. Indessen war der erforderliche Nachweis damit nicht erbracht. Nach Nr. 4.2 RL gilt als Zeitpunkt der Verschrottung das im Verwertungsnachweis für die Überlassung des Fahrzeugs an den Demontagebetrieb aufgeführte Datum. Dieser Zeitpunkt kann weder durch Zeugen noch durch frei formulierte Schreiben bewiesen werden, sondern nur durch den Verwertungsnachweis. Mit der Verwendung des Begriffs „Verwertungsnachweis“ nimmt die Richtlinie Bezug auf den Verwertungsnachweis nach Muster 12 der zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie noch gültigen Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung (heute: Muster in Abschnitt 2 der Anlage 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Die mit der Entsorgung von Altfahrzeugen befassten Demontagebetriebe sind nämlich gesetzlich verpflichtet, die Überlassung des Altfahrzeugs nach diesem Muster zu bescheinigen (damals: § 4 AltfahrzeugV v. 20.10.2006). Diese strikte und formalisierende Regelung in der Richtlinie liegt im Rahmen des dem Richtliniengeber eingeräumten Ermessens. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat sich dabei insbesondere von der Überlegung leiten lassen, dass es für die Nachweisführung in einem Massenverfahren darauf ankommt, den Verwaltungsaufwand bei der Feststellung des Subventionstatbestandes so gering wie möglich zu halten. Das schließt auch eine Regelung ein, durch die verhindert werden soll, dass die Behörde in umfangreichen und aufwändigen Ermittlungen den Zeitpunkt der Verschrottung feststellen muss. Der Nachweis kann folglich nur durch Vorlage des Verwertungsnachweises nach § 15 Fahrzeug-ZulassungsVO erbracht werden, was sich auch aus dem Formular des Verwertungsnachweises ergibt. Mithin kann der Nachweis nicht mit dem Schreiben der Fa. C. erbracht werden. Er kann auch nicht mit dem Verwertungsnachweis erbracht werden, der diesem Schreiben beigefügt war. Denn dieses Dokument bestätigt ein unstreitig falsches Datum der Überlassung des Fahrzeugs an den Demontagebetrieb. Die Klägerin trägt selbst vor, die Übergabe sei nicht am 19.08.2009, sondern am 08.06.2009 erfolgt. Das kann sie durch den Verwertungsnachweis vom 19.08.2009 gerade nicht nachweisen.

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Die Beklagte durfte, nachdem die Klägerin Verwendungsnachweise vorgelegt hatte, die die Fördervoraussetzungen nicht bestätigt haben, von dem Widerrufsvorbehalt Gebrauch machen, ohne den Ablauf der Vorlagefrist abwarten zu müssen. Sie durfte nämlich davon ausgehen, dass die vorgelegten Unterlagen als abschließender Verwendungsnachweis gemeint sind und die Klägerin sich nicht noch eine Nachbesserung vorbehält. Dass die Klägerin dadurch genötigt war, Widerspruch zu erheben, um sich die volle Vorlagefrist zu erhalten, hat sie selbst zu verantworten. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides war die Vorlagefrist längst abgelaufen, so dass zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des Widerrufsvorbehalts auf jeden Fall gegeben waren.

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Der Widerruf steht im Ermessen der Beklagten. Die Beklagte hat von ihrem Ermessensspielraum rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Die Beklagte kann die Klägerin an jenen Dokumenten festhalten, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Vorlagefrist vorgelegen haben. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie sich auf eine Nachprüfung der individuellen Umstände des Einzelfalls nicht einlässt. Diese Verwaltungspraxis übt die Beklagte gleichmäßig in allen Fällen, so dass der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt ist. Die Praxis ist auch nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt. Sie ist nämlich dem Umstand geschuldet, dass Massenverfahren wie das zur Gewährung der Umweltprämie nur dann zu vertretbaren Verwaltungskosten durchgeführt werden können, wenn die erforderliche Sachverhaltsermittlung möglichst formalisiert wird. Damit wird die Darlegungs- und Beweislast auch nicht in unzumutbarer Weise auf die Bürger verschoben. Es darf vielmehr verlangt werden, dass derjenige, der vom Staat eine Wohltat empfangen möchte, die erforderliche Sorgfalt bei der Mitwirkung im Verwaltungsverfahren aufbringt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).