Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 16.03.2011 – 1 K 4420/10.F
ECLI:DE:VGFFM:2011:0316.1K4420.10.F.0A
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger stellte mit Formantrag vom 07.09.2009, bei der Beklagten eingegangen am 16.09.2009 einen Antrag auf Basisförderung einer Mini-KWK-Anlage nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) zur Förderung von Mini-KWK-Anlagen vom 05.12.2008 unter Beifügung eines entsprechenden Angebots. Die Beklagte bestätigte den Eingang. Am 06.12.2009 übersandte der Kläger der Beklagten das Protokoll über die Inbetriebnahme der Anlage am 30.11.2009. Mit Bescheid vom 12.05.2010 lehnte die Beklagte den Förderantrag mit der Begründung ab, dass die Mittel erschöpft seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2010 zurück. Am 16.11.2010 hat der Kläger Klage erhoben.
Er beruft sich darauf, dass der wegen der Mittelerschöpfung verhängte Programmstopp erst am 03.05.2010 beschlossen worden sei, während er den Förderantrag bereits im September 2009 gestellt habe. Der rückwirkende Programmstopp verletze das Rückwirkungsverbot. Er genieße Vertrauensschutz, da er die Anlage im Vertrauen darauf, die Förderung zu erhalten, habe errichten lassen. Die Beklagte habe es versäumt, ihn alsbald nach Antragseingang darüber zu unterrichten, dass die Mittel erschöpft waren. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 05.08.2010 (1 K 1093/10.F) sei in seinem Fall nicht einschlägig, es gehe nämlich weder um eine Untätigkeitsklage noch um eine Presseerklärung, sondern darum, dass der Beklagten bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung die Ausschöpfung der Haushaltsmittel bekannt war und sie ihn nicht davon unterrichtet habe. Stattdessen sei in den Medien noch immer für das Förderprogramm geworben worden. Hilfsweise stehe ihm wegen des enttäuschten Vertrauens ein Schadensersatzanspruch zu. Hätte er gewusst, dass er keine Förderung erhalten könne, hätte er die Mini-KWK-Anlage nicht angeschafft.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12.05.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 15.10.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Fördermittelantrag des Klägers vom 07.09.2009 gemäß der Richtlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Förderung von Mini-KWK-Anlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und auf das Urteil des VG Frankfurt a.M. vom 05.08.2010 (1 K 1093/10.F).
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 09.02.2011 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben übereinstimmend einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte durfte die beantragte Förderung einer Mini-KWK-Anlage ablehnen. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
Die Beklagte bewilligt die Zuwendungen allein aufgrund eines entsprechenden Haushaltstitels im Bundeshaushalt. Das Ob und Wie der Bewilligung steht in ihrem Ermessen, wobei sie sich regelmäßig an den Richtlinien orientiert und an Weisungen der vorgesetzten obersten Bundesbehörde gebunden ist. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung besteht deshalb nicht, was die Richtlinien in Nr. 1.3 auch ausdrücklich klarstellen. Bei den Richtlinien handelt es sich um interne Verwaltungsvorschriften, die keine rechtliche Außenwirkung entfalten. Sie haben also keine Auswirkungen auf die rechtliche Position der Antragsteller. Das einzige Recht, auf das sich die Antragsteller berufen können, ist das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG). Das Gericht ist deshalb darauf beschränkt die angefochtenen Bescheide unter zwei Aspekten einer Rechtskontrolle zu unterziehen: Zunächst ist zu prüfen, ob die Behörde bei der Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen das Gleichbehandlungsgebot beachtet hat, also in allen Fällen die gleichen Kriterien zugrundelegt und auch im Einzelfall davon nicht abweicht (BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 – 3 C 6/95–, BVerwGE 104, 220). Zweitens ist zu prüfen, ob die maßgeblichen Kriterien mit dem ebenfalls aus Art. 3 GG folgenden Willkürverbot vereinbar sind. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfG Urt. v. 08.07.1997 – 1 BvR 1934/93–, BVerfGE 96, 198 TZ 49).
Der Ablehnung des Förderantrages liegt hier folgender Sachverhalt zugrunde, der den Beteiligten durch das von beiden in Bezug genommene Urteil vom 05.08.2010 bekannt ist und nicht bestritten wird: Das BMU hat von den ihm nach Titel 686 24-629 des Einzelplans 16 des Bundeshaushaltsplans 2009 (Anlage nach § 1 Haushaltsgesetz 2009 v. 21.12.2008 – BGBl I 2008, 2899) für die Förderung von Einzelmaßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien zugewiesenen 465.533.000 EUR u.a. dahingehend Gebrauch gemacht hat, dass 49 Mio. EUR für die Förderung von Mini-KWK-Anlagen nach den Förderrichtlinien vom 05.12.2008 vorgesehen wurden. Dazu war das BMU ermächtigt, weil nach den Erläuterungen zu dem besagten Haushaltstitel aus diesem Titel auch Ausgaben für die Förderung von klimaschützenden Maßnahmen zur Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz geleistet werden durften, ohne dass der Haushaltsplan weitere Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der dafür vorgesehenen Mittel macht. Es stand deshalb im Ermessen des BMU, nach umweltpolitischen Gesichtspunkten die insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel auf verschiedene Förderprogramme zu verteilen. Rechtlich relevante Ermessensfehler sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich.
Am 31.07.2009 waren bereits Haushaltsmittel in Höhe von 48.689.834 EUR durch Zuwendungsbescheide zur Förderung von Mini-KWK-Anlagen gebunden. Den noch verfügbaren 310.166 EUR standen 1.183 noch offene Förderanträge mit einem zunächst geschätzten Gesamtvolumen von 8.872.500 EUR gegenüber. Daraufhin erteilte das BMU der Beklagten die Weisung, alle ab dem 01.08.2009 eingehenden Anträge zunächst nicht mehr zu bescheiden. Die bereits anhängigen Anträge wurden abgearbeitet, wobei sich ergab, dass sie überwiegend unbegründet waren, so dass im Ergebnis insoweit nur 2.918.995 EUR aufgewendet werden mussten. Die im Budget für die Förderung der Mini-KWK-Anlagen fehlenden 2.608.829 EUR wurden durch Mittel gedeckt, die ursprünglich für die Förderung von Maßnahmen an gewerblichen Kälteanlagen vorgesehen waren und aus demselben Haushaltstitel finanziert wurden.
Nachdem im Haushaltsplan 2010 der Haushaltstitel zur Förderung von Einzelmaßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien insgesamt auf 448.333.000 EUR gekürzt und davon noch 115 Mio. EUR mit einer Haushaltssperre belegt worden waren, entschied sich das BMU am 03.05.2010, alle ab dem 01.08.2009 eingegangenen Anträge auf Förderung von Mini-KWK-Anlagen abzulehnen und dieses Förderprogramm nicht weiter zu betreiben. Dabei blieb es auch, nachdem die Haushaltssperre am 07.07.2010 aufgehoben worden ist. Infolge dieser Entscheidungen musste der Förderantrag des Klägers abgelehnt werden.
Die vorstehend geschilderten Entscheidungen lassen Ermessensfehler nicht erkennen. In dem Umstand, dass Anträge, die vor dem 01.07.2009 eingegangen sind, noch bewilligt wurden, während dies bei Anträgen, die nach diesem Zeitpunkt eingegangen sind, nicht der Fall ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dass ein Programmstopp überhaupt notwendig war, ergibt sich schon daraus, dass die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgereicht hätten, alle weiteren Anträge abzudecken. Dass der Zeitpunkt des Programmstopps gerade auf den 01.08.2009 festgelegt wurde und nicht auf einen späteren Zeitpunkt, ist schon deshalb unbedenklich, weil schon die zur Deckung der bis dahin eingegangenen Anträge erforderlichen Mittel nicht ausreichen konnten. Allenfalls könnte man darüber nachdenken, ob der Programmstopp nicht schon früher hätte verfügt werden müssen. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, weil sich daraus keine für den Kläger günstigere Position ergäbe.
Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte trotz erschöpfter Haushaltsmittel weitere Anträge angenommen und zunächst nicht negativ beschieden hat. Das war im Hinblick auf die Möglichkeit gerechtfertigt, dass im Haushalt 2010 weitere Mittel ausgewiesen werden, die die positive Bescheidung noch hätten möglich machen können.
Die schließlich getroffene Entscheidung, das Förderprogramm für Mini-KWK-Anlagen endgültig einzustellen und dafür keine Haushaltsmittel mehr zu verwenden, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der entsprechende Titel im Bundeshaushalt 2010 hätte zwar die Fortsetzung des Programms zugelassen. Indessen stand es im Ermessen des BMU, ob und wie es davon Gebrauch machen wollte.
Auf Gesichtspunkte der verbotenen Rückwirkung kann sich der Kläger nicht berufen, weil dies grundsätzlich nur für gesetzliche Regelungen in Betracht kommt. Der Kläger kann sich auch nicht auf allgemeine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes berufen. Dem steht schon der Umstand entgegen, dass die Richtlinien vom 05.12.2008 in Nr. 1.3 nicht nur ausdrücklich darauf hinweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht, sondern die Gewährung der Zuwendung auch unter den Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel stellen. Medienberichte begründen keinen rechtlichen Vertrauensschutz. Der Kläger konnte sich also nicht darauf verlassen, die beantragte Förderung auch zu erhalten. Erst nach Erhalt eines Zuwendungsbescheides hätte er rechtlich geschütztes Vertrauen genossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).