Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 05.04.2011 – 2 L 887/11.F.A

ECLI:DE:VGFFM:2011:0405.2L887.11.F.A.0A

Tenor

1. Der Antrag, dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Einreise in das Bundesgebiet zu gestatten, wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 25.03.2011 wird abgelehnt.

3. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

1

Das auf Gewährung der Einreise gerichtete Begehren ist zwar gem. § 18a Abs. 4 und 5 AsylVfG zulässig, jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gem. § 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Einreise zusteht.

2

Das Gericht hat keine ernsthaften Zweifel i.S.d. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG an der Rechtmäßigkeit der der Einreiseverweigerung zugrunde liegenden Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.03.2011, der Asylantrag des Antragstellers sei offensichtlich unbegründet. Das Bundespolizeiamt hat somit die Einreise gem. § 18a Abs. 3 S. 1 AsylVfG zu Recht verweigert. Der Asylantrag des Antragstellers ist als offensichtlich unbegründet zu werten, da die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter i.S.d. Artikel 16a Abs. 1 GG und die Voraussetzungen des § 60 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen.

3

Asylrecht als politisch Verfolgter i.S.v. Artikel 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat. Das Grundrecht des Artikel 16a Abs. 1 GG ist ein Individualgrundrecht; nur derjenige kann es in Anspruch nehmen, - der selbst in seiner Person – politische Verfolgung erlitten hat, weil ihm in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt intensive und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind, weil er aus diesem Grund gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Land zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen, dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich (BVerfG, Beschluss vom 10.08.1989 -2 GvR 502/86 u.a.; BVerfGE 80, 315, 334). Die Beantwortung der Frage, ob ein Asylberber sein Heimatland aufgrund politischer Verfolgung verlassen hat, fordert die uneingeschränkte richterliche Überzeugungsgewissheit. Das bedeutet, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Schicksals erlangt haben muss. Nur der Nachweis dieses Vorbringens ist wegen des insoweit bestehenden sachtypischen Beweisnotstandes erleichtert. Anstelle des vollen Nachweises genügt eine Glaubhaftmachung des Asylvortrages indem Sinne, dass sich das Gericht von seiner Wahrheit überzeugen kann. Der Asylbewerber ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, die in seine eigene Erlebnisphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse von sich aus substanziiert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei so zu schildern, dass der Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerfG, Urteil vom 31.10.1990 – 9 c 64.89). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Antragstellers nicht. Das Gericht teilt uneingeschränkt die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass dem unsubstanziierten Vortrag des Antragstellers jeglicher flüchtlingsrelevante Verfolgungsgehalt fehlt und auch keine Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote i.S.d. § 60 AufenthG zu erkennen sind. Die Antragsgegnerin hat zudem zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller durch Vernichtung seines Passes im Transitbereich und dem Versuch, seine wahre Identität zu verschleiern, deutlich gemacht hat, das er nicht auf dringend nötigen Schutz vor asylrelevanter Verfolgung angewiesen ist, sondern durch Verschleierung seines Reisewegs und dem Versuch der Identitätstäuschung versucht hat, sich ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu sichern. Das Gericht nimmt zur weiteren Begründung Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheids des Bundeamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.03.2011.

4

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den vorgenannten Ablehnungsbescheid ist unzulässig, da der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 18a Abs. 4 AsylVfG sowohl auf die Gewährung der Einreise als auch für den Fall der Einreise gegen die Abschiebungsandrohung gerichtet ist.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).