Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 13.04.2011 – 1 K 4493/10.F
ECLI:DE:VGFFM:2011:0413.1K4493.10.F.0A
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Zuwendungsbescheid (Reservierung) vom 10.07.2009 eine Umweltprämie nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Der Bescheid enthält einen Widerrufsvorbehalt, wonach er u.a. widerrufen werden kann, wenn der Verwendungsnachweis nicht bis zum 31.07.2010 erbracht wird. Der Kläger legte fristgemäß mit den übrigen Verwendungsnachweisen auch Zulassungsunterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass das verschrottete Altfahrzeug ab dem 03.09.2008 auf den Kläger zugelassen war. Er legte weiter einen Verwertungsnachweis vor, der vom 03.06.2009 datiert.
Mit Bescheid vom 02.11.2009 hob die Beklagte den Zuwendungsbescheid wieder auf, weil das Altfahrzeug entgegen Nr. 4.2 der Richtlinie zum Zeitpunkt der Verschrottung nicht mindestens seit einem Jahr auf den Kläger zugelassen gewesen sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2010 zurück. Am 23.11.2010 hat der Kläger Klage erhoben.
Er trägt unter Vorlage entsprechender Steuerbescheide vor, dass er für das Altfahrzeug ab der Zulassung auf ihn länger als ein Jahr steuerpflichtig gewesen sei. Damit sei bewiesen, dass das Fahrzeug auch länger als ein Jahr auf ihn zugelassen gewesen sein müsse. Das Datum des Verwertungsnachweises entspreche nicht dem tatsächlichen Datum der Übernahme des Fahrzeugs durch das Verwertungsunternehmen. Die Verwertungsnachweise seien auf Vorrat ausgefüllt worden, um die Abwicklung zu beschleunigen. Tatsächlich habe er das Altfahrzeug erst am 09.09.2009 abgegeben. Dafür legt er eine Bestätigung des Verwertungsunternehmens vor. Die Beklagte berücksichtige bei ihrer Verwaltungspraxis nicht, dass die gesetzlichen Regelungen der Richtlinie letztlich dem Bürger dienen sollten, der sich entschlossen habe, ein Altfahrzeug zu verschrotten und ein Neufahrzeug zu erwerben.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 02.11.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 26.10.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Umweltprämie in Höhe von 2.500 EUR an den Kläger auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und die Regelungen der Richtlinie.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Entweder durfte die Beklagte den Zuwendungsbescheid zurücknehmen, weil er rechtswidrig war (§ 48 Abs. 1 VwVfG) oder sie durfte ihn widerrufen, weil die Voraussetzungen des in dem Zuwendungsbescheid enthaltenen Widerrufsvorbehalts erfüllt sind (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG).
Die Beklagte bewilligt die Umweltprämie allein aufgrund des Titels 697 01 der Anlage zu § 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ (Art. 6 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009 – BGBl I 416, 417) und der dazu ergangenen Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen (im Folgenden: RL). Das genannte Gesetz sieht vor, dass eine Umweltprämie in Höhe von 2.500,00 EUR gewährt werden kann, wenn ein näher definiertes Altfahrzeug verschrottet und gleichzeitig ein umweltfreundlicher Neu- oder Jahreswagen gekauft oder geleast und zugelassen wird. Die Einzelheiten sollten durch eine Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie geregelt werden. Dem ist das Ministerium durch die Richtlinie vom 20.02.2009 (BAnz 2009, 835, 1056) nachgekommen. Diese Richtlinie wurde unter dem 17.03.2009 erstmals geändert (BAnz 2009, 1114) und zuletzt mit Änderung vom 26.06.2009 in die endgültige Fassung gebracht (http://www.bafa.de/bafa/de/wirtschafts foerderung/umweltpraemie/dokumente/foederrichtlinie_umweltpraemie.pdf [18.03.2010]).
Weder durch das Gesetz selbst noch durch die Richtlinie werden subjektive Rechte auf die Umweltprämie begründet. Das Gesetz sieht nämlich nur vor, dass und unter welchen Bedingungen Haushaltsmittel ausgegeben werden dürfen. Die Richtlinie soll nur die Einzelheiten der Förder fähigkeit festlegen, also ebenfalls nur die Bedingungen, unter denen Haushaltsmittel ausgegeben werden dürfen . Sie haben deshalb nur eine behördeninterne Bindungswirkung und stellen ihrer Rechtsnatur nach Verwaltungsvorschriften dar. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung besteht deshalb nicht, was die Richtlinie in Nr. 1.2 auch ausdrücklich klarstellt.
Die Antragsteller haben jedoch einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (§ 40 VwVfG). Die Beklagte darf in dem ihr gesetzten gesetzlichen Rahmen insbesondere keine Entscheidung treffen, die andere Rechtsvorschriften verletzt. Das einzige Recht, das hier in Betracht kommt, ist das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG). Eine behördliche Entscheidung kann rechtswidrig sein, weil sie einen Antragsteller gleichheitswidrig benachteiligt, aber auch dadurch, dass sie ihn gleichheitswidrig bevorzugt.
Wenn das in dem vom Kläger vorgelegten Verwendungsnachweis genannte Datum für die Übergabe an den Demontagebetrieb zutreffend sein sollte, so ist der Bescheid rechtswidrig. Denn dann hätte schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides festgestanden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Umweltprämie nicht erfüllt werden können, weil das Altfahrzeug bereits an den Verwertungsbetrieb übergeben war, und zwar zu einem Zeitpunkt, der die Jahresfrist nicht erfüllt.
Sollte das in dem Verwertungsnachweis angegebene Datum dagegen nicht zutreffend sein und das Altfahrzeug tatsächlich erst nach dem 3. September 2009 an den Demontagebetrieb übergeben worden sein, so war der Zuwendungsbescheid zwar rechtmäßig, konnte jedoch widerrufen werden, weil die Vorlagefrist für den Verwendungsnachweis nicht eingehalten worden ist. Dieser war nämlich nach dem Bescheid und gemäß Nr. 6.2 RL bis zum 31.07.2010 vorzulegen.
Mit der Verwendung des Begriffs „Verwertungsnachweis“ nimmt die Richtlinie Bezug auf den Verwertungsnachweis nach Muster 12 der zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie noch gültigen Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung (heute: Muster in Abschnitt 2 der Anlage 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Die mit der Entsorgung von Altfahrzeugen befassten Demontagebetriebe sind nämlich gesetzlich verpflichtet, die Überlassung des Altfahrzeugs nach diesem Muster zu bescheinigen (damals: § 4 AltfahrzeugV v. 20.10.2006). Da es auf das im Verwertungsnachweis ausgewiesene Datum ankommt, kann der Zeitpunkt der Übergabe nicht auf andere Weise nachgewiesen werden, also weder durch Zeugen, noch durch frei formulierte Bestätigungsschreiben, Steuerbescheide etc.
Dieses Kriterium ist nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt. Denn es stellt sicher und macht leicht, schnell und sicher überprüfbar, dass das verschrottete Altfahrzeug mindestens ein Jahr vom Antragsteller betrieben wurde.
Zwar hat der Kläger bis zum Ablauf dieser Frist einen der Form nach korrekten Verwertungsnachweis vorgelegt. Er macht jedoch geltend, dass dieser ein unzutreffendes Datum ausweist. Damit ist dieses Dokument zum Nachweis des tatsächlichen Datums der Übergabe an den Demontagebetrieb ungeeignet. Einen korrigierten Verwendungsnachweis hat er bis heute nicht vorgelegt.
Es entspricht der ständigen Behördenpraxis, weder andere Beweismittel als das des förmlichen Verwendungsnachweises zuzulassen, noch Nachweise zu akzeptieren, die nach Ablauf des 31.07.2011 vorgelegt werden. Deshalb darf sie auch den Kläger nicht anders behandeln. Der Widerruf entspricht deshalb einer fehlerfreien Ermessensausübung.
Sollte der Aufhebungsbescheid nach § 48 VwVfG zu beurteilen sein (Rücknahme), so steht der gesetzliche Vertrauensschutz nicht entgegen (§ 48 Abs. 2 VwVfG). Der Kläger kann sich dann nämlich auf Vertrauensschutz nicht berufen, weil er bei der Antragstellung verschwiegen hätte, dass zwischen Zulassung auf ihn und Übergabe an den Demontagebetrieb weniger als ein Jahr lag. Er hätte insoweit unvollständige Angaben gemacht. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.
Die angefochtenen Bescheide sind auch frei von Ermessensfehlern. Insbesondere lassen sie erkennen, dass sich die Beklagte bewusst war, eine Ermessensentscheidung treffen zu müssen. Gesichtspunkte, die für eine Ermessensentscheidung zugunsten des Klägers sprechen könnten und in die Abwägung nicht eingestellt worden sind, sind weder vorgetragen worden, noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).