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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 27.04.2011 – 1 K 4729/10.F

ECLI:DE:VGFFM:2011:0427.1K4729.10.F.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Auf seinen Antrag hin erhielt der Kläger unter dem 21.08.2009 von der Beklagten einen Zuwendungsbescheid, mit dem im eine Umweltprämie in Höhe von 2.500,00 EUR bewilligt wurde, die nach Vorlage der Verwendungsnachweise ausgezahlt werden sollte. Mit den Verwendungsnachweisen legte der Kläger u.a. eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II für das Altfahrzeug vor, aus der sich ergibt, dass das Altfahrzeug nicht auf ihn, sondern – wie sich später herausstellte – auf seine Ehefrau zugelassen gewesen war.

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Mit Bescheid vom 03.11.2009 hob die Beklagte darauf den Zuwendungsbescheid mit der Begründung auf, dass der Antragsteller entgegen den Richtlinien nicht Halter des Altfahrzeugs gewesen sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2010 zurück. Am 13.12.2010 hat der Kläger Klage erhoben.

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Er trägt vor, seine Ehefrau und er unterhielten gemeinsam zwei PKW und nutzten diese nach Bedarf gemeinschaftlich. Die Fahrzeuge gehörten zu dem gemeinsamen Vermögen. Artikel 6 GG schütze auch die vermögensrechtlichen Aspekte einer Ehe, wie das Steuerrecht zeige. Gleiches müsse auch für das Subventionsrecht gelten. Es sei deshalb mit den Grundrechten unvereinbar, streng zwischen den Eheleuten zu unterscheiden. Zumindest stünde eine solche Regelung unter Parlamentsvorbehalt. Der Subventionszweck werde nicht im Geringsten dadurch beeinträchtigt, dass das Altfahrzeug auf die Ehefrau zugelassen gewesen sei. Die Richtlinie sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie das ermächtigende Gesetz außer Betracht lasse. Dort sei geregelt, dass dem Neuerwerb eines PKW die Verschrottung eines alten korrespondieren müsse, aber es komme nicht darauf an, wer Halter des Altfahrzeugs sei. Insofern habe das Ministerium die Ermächtigung, Einzelheiten in Richtlinien zu regeln, überschritten.

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Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 03.11.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 08.11.2010 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte verweist auf Nr. 4.2 der einschlägigen Richtlinie.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22.03.2011 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten beigezogen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte durfte den Zuwendungsbescheid zurücknehmen, weil er rechtswidrig war (§ 48 Abs. 1 VwVfG).

9

Die Beklagte bewilligt die Umweltprämie allein aufgrund des Titels 697 01 der Anlage zu § 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ (Art. 6 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009 – BGBl I 416, 417) und der dazu ergangenen Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen (im Folgenden: RL). Das genannte Gesetz sieht vor, dass eine Umweltprämie in Höhe von 2.500,00 EUR gewährt werden kann, wenn ein näher definiertes Altfahrzeug verschrottet und gleichzeitig ein umweltfreundlicher Neu- oder Jahreswagen gekauft oder geleast und zugelassen wird. Die Einzelheiten sollten durch eine Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie geregelt werden. Dem ist das Ministerium durch die Richtlinie vom 20.02.2009 (BAnz 2009, 835, 1056) nachgekommen. Diese Richtlinie wurde unter dem 17.03.2009 erstmals geändert (BAnz 2009, 1114) und zuletzt mit Änderung vom 26.06.2009 in die endgültige Fassung gebracht (http://www.bafa.de/bafa/de/wirtschafts foerderung/umweltpraemie/dokumente/foederrichtlinie_umweltpraemie.pdf [18.03.2010]).

10

Weder durch das Gesetz selbst noch durch die Richtlinie werden subjektive Rechte auf die Umweltprämie begründet. Das Gesetz sieht nämlich nur vor, dass und unter welchen Bedingungen Haushaltsmittel ausgegeben werden dürfen. Die Richtlinie soll nur die Einzelheiten der Förder fähigkeit festlegen, also ebenfalls nur die Bedingungen, unter denen Haushaltsmittel ausgegeben werden dürfen . Sie haben deshalb nur eine behördeninterne Bindungswirkung und stellen ihrer Rechtsnatur nach Verwaltungsvorschriften dar. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung besteht deshalb nicht, was die Richtlinie in Nr. 1.2 auch ausdrücklich klarstellt.

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Die Antragsteller haben jedoch einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (§ 40 VwVfG). Die Beklagte darf in dem ihr gesetzten gesetzlichen Rahmen insbesondere keine Entscheidung treffen, die andere Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Beachtung der jeweilige Antragsteller ein subjektives Recht hat. Das einzige Recht, das hier in Betracht kommt, ist das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG). Eine behördliche Entscheidung kann rechtswidrig sein, weil sie einen Antragsteller gleichheitswidrig benachteiligt, aber auch dadurch, dass sie ihn gleichheitswidrig bevorzugt.

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So liegen die Dinge hier. Obwohl es der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht, die Umweltprämie demjenigen zu verweigern, auf den nicht auch das verschrottete Altfahrzeug (mindestens ein Jahr) zugelassen war, hat sie dem Kläger die Umweltprämie bewilligt, obwohl zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides schon feststand, dass ein Fahrzeug verschrottet werden sollte, das auf die Ehefrau des Klägers zugelassen war. Damit hat sie ihn gleichheitswidrig bevorzugt. Der Zuwendungsbescheid war deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) unvereinbar und deshalb rechtswidrig. Zum Erlass dieses Bescheides ist es nur deshalb gekommen, weil der Beklagten die relevanten Umstände zum Zeitpunkt des Erlasses unbekannt waren.

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Die Privilegierung des Klägers im Vergleich zu anderen Antragstellern ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei der Person, auf die das Altfahrzeug zugelassen war, um seine Ehefrau gehandelt hat. Es gibt weder eine Norm des einfachen Rechts noch eine solche der Verfassung, die gebietet, in jedweder rechtlichen Beziehung rechtliche Positionen eines Ehegatten immer auch dem anderen begünstigend zuzurechnen. Das folgt auch nicht aus dem Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie (Artikel 6 GG). Die Umweltprämie diente ausschließlich der Förderung der Autoindustrie und – das legt jedenfalls der Name nahe – dem Schutz der Umwelt. Es ging nicht um die Förderung von Ehe und Familie wie überhaupt die finanzielle Förderung von Bürgern im Rahmen sozialstaatlicher Daseinsvorsorge nicht Ziel und Zweck der Subvention war. Sowenig wie die Eintrittspreisstruktur eines öffentlichen Schwimmbads berücksichtigen muss, ob die Besucher verheiratet sind oder nicht, musste dies bei der Verteilung der Umweltprämie berücksichtigt werden.

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Der Rücknahme des Bescheides steht der gesetzliche Vertrauensschutz nicht entgegen (§ 48 Abs. 2 VwVfG). Der Kläger hat in dem Antrag bestätigt, die Richtlinie zu kennen. Er wusste also, dass die Umweltprämie nur bei Personenidentität gewährt wird.

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Die angefochtenen Bescheide sind auch frei von Ermessensfehlern. Insbesondere lassen sie erkennen, dass sich die Beklagte bewusst war, eine Ermessensentscheidung treffen zu müssen. Gesichtspunkte, die für eine Ermessensentscheidung zugunsten des Klägers sprechen könnten und in die Abwägung nicht eingestellt worden sind, sind weder vorgetragen worden, noch ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).