Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 27.04.2011 – 1 K 4839/10.F
ECLI:DE:VGFFM:2011:0427.1K4839.10.F.0A
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Zuwendungsbescheid (Reservierung) vom 12.08.2009 eine Umweltprämie nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Der Bescheid enthält einen Widerrufsvorbehalt, wonach er u.a. widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen gemäß der Richtlinie nicht erfüllt werden. Der Kläger legte fristgemäß mit den übrigen Verwendungsnachweisen auch eine Zulassungsbescheinigung Teil II für den angeschafften Neuwagen vor, ausweislich dessen das Fahrzeug eine Vorzulassung aufweist, nämlich auf einen Dritten, bei dem es sich, wie sich später herausstellte, um den Sohn des Klägers handelte.
Mit Bescheid vom 06.05.2010 hob die Beklagte den Zuwendungsbescheid wieder auf, weil das neue Fahrzeug eine Vorzulassung aufweist, die nicht von der Regelung der Nr. 4.3 RL gedeckt sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2010 zurück. Am 23.12.2010 hat der Kläger Klage erhoben.
Er trägt vor, das Fahrzeug sei von ihm angeschafft worden. Es sei nur versehentlich zunächst auf seinen Sohn zugelassen worden. Es sei mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, wenn dieser Irrtum zum Ausschluss von der Umweltprämie führe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 06.05.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 08.12..2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22.03.2011 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte durfte den Zuwendungsbescheid auf der Grundlage des § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG widerrufen, weil der Zuwendungsbescheid einen Widerrufsvorbehalt enthält, dessen Voraussetzungen vorliegen. Der Zuwendungsbescheid sieht nämlich vor, dass er widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen gemäß der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen nicht erfüllt werden. Diese Verweisung bezieht sich hinreichend bestimmt auf die Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen, die ursprünglich unter dem 20.02.2009 erlassen (BAnz 2009, 835, 1056) und unter dem 17.03.2009 erstmals (BAnz 2009, 1114) sowie unter dem 26.06.2009 (http://www.bafa.de/bafa/de/wirtschaftsfoerde rung/umweltpraemie/dokumente/foederrichtlinie_umweltpraemie.pdf [18.03.2010]) abschließend geändert worden ist (im Folgenden: RL).
Diese Richtlinie ist als solche zunächst nur eine Verwaltungsvorschrift, der keine Rechtsnormqualität zukommt und die deshalb keine rechtliche Außenwirkung hat, also weder Rechte noch Pflichten begründet. Dies kommt in Nr. 1.2 RL zum Ausdruck, wo ausdrücklich erwähnt ist, dass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht. Das gilt insbesondere auch dann, wenn sämtliche Voraussetzungen der RL erfüllt werden. Wird die Richtlinie jedoch durch entsprechende Bezugnahme in den Zuwendungsbescheid inkorporiert, dann werden ihre Regelungen zu Regelungen des Zuwendungsbescheides und entfalten wie dieser selbst (§ 35 VwVfG) unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Während die Richtlinie als solche nicht der gerichtlichen Auslegungsprärogative unterliegt, sondern ihre Interpretation und Anwendung im Ermessen der Behörde liegt, unterliegen ihre Regelungen der gerichtlichen Auslegungskompetenz, sobald sie Bestandteil eines Verwaltungsaktes werden, wobei auf den objektiven Erklärungswert des jeweiligen Textes abzustellen ist (BVerwGE 74, 126).
Der Widerrufsvorbehalt des Zuwendungsbescheides in Zusammenhang mit Nr. 4.2 RL besagt, dass die Beklagte den Zuwendungsbescheid widerrufen darf, wenn die Umweltprämie für die Anschaffung eines neuen PKW begehrt wird, bei dem es sich weder um einen erstmals zugelassenen Neuwagen noch um einen Jahreswagen im Sinne der Nr. 4.3 RL handelt. Dieser Widerrufsvorbehalt begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Er dient dem Zweck, sicherzustellen, dass die Umweltprämie nur denjenigen Antragstellern bewilligt wird, die die Voraussetzungen der Richtlinie erfüllen. Die Regelung der Richtlinie, wonach die Umweltprämie von der Anschaffung eines Neuwagens oder eines Jahreswagens abhängig gemacht wird, entspricht dem Zweck der Fördermaßnahme, nämlich die Förderung der Autoindustrie durch Stimulierung des Absatzes von neuen Autos. Dass hierbei auch die Anschaffung von Jahreswagen begünstigt wird, nicht aber die Anschaffung von Fahrzeugen, die zuvor weder auf einen Kfz-Hersteller oder Kfz-Händler, Werksangehörigen oder ein Vermietungsunternehmen zugelassen waren, sondern auf sonstige Personen, ist sachlich gerechtfertigt. Das Kriterium trägt dem Umstand Rechnung, dass die Veräußerung von Jahreswagen, die zuvor auf den genannten Personenkreis zugelassen waren, die Anschaffung von Neuwagen dieses Personenkreises mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Folge hat, während dies nicht indiziert ist, wenn ein sonstiger Dritter einen PKW an einen anderen veräußert. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die Richtlinien allein auf die formale Voraussetzung der Zulassung auf den Antragsteller oder den in Nr. 4.3 RL genannten Personenkreis abstellen und nicht darauf, wer wirtschaftlicher Halter des Fahrzeugs ist und aus welchen Gründen die Vorzulassung erfolgte. Diese Formalisierung dient dem Zweck, die Fördervoraussetzungen möglichst leicht, schnell und sicher überprüfen zu können, was in einem Massenverfahren wie dem der Umweltprämie zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung unabdingbar ist. Die Regelung verletzt auch nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie ist nämlich geeignet, erforderlich und angemessen, um die dargestellten legitimen Zwecke zu erreichen. Insbesondere gegen die Angemessenheit bestehen keine ernsthaften Bedenken. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass das rechtlich geschützte Interesse der Antragsteller an der Umweltprämie vergleichsweise gering wiegt. Die Umweltprämie dient nicht deren Daseinsvorsorge, sondern ist ein Geschenk, das unabhängig von den Vermögensverhältnissen und der Bedürftigkeit der Begünstigten gewährt wird. Die Begünstigung stellt sich im Kern als bloßer Reflex dar. Denn Ziel der Maßnahme ist nicht die Förderung der Personen, die sich ein neues Auto anschaffen, sondern der Autoindustrie. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz spielt hier deshalb keine Rolle. Es geht nicht um Daseinsvorsorge, sondern die Verhältnisse entsprechen eher denjenigen im Sport, wo jemand auch dann keine Goldmedaille erhalten kann, wenn er bloß den Bruchteil einer Sekunde nach dem Sieger durchs Ziel geht und sich seine Leistung damit nur geringfügig von der des Siegers unterscheidet. Rechtlich geschützt ist deshalb das Interesse der Antragsteller nur im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Danach kommt es nur darauf an, dass die Beklagte in allen Fällen die gleichen Kriterien anwendet und auf diese Weise niemand benachteiligt oder bevorzugt. Der Widerrufsvorbehalt dient der Sicherstellung der Gleichbehandlung.
Die Voraussetzungen der Richtlinie sind hier nicht erfüllt, denn es handelt sich bei dem neu angeschafften PKW, für den der Kläger die Umweltprämie begehrt, weder um einen Neuwagen, der erstmals auf den Antragsteller zugelassen worden ist, noch um einen Jahreswagen im Sinne der Richtlinie.
Der Widerruf steht im Ermessen der Beklagten. Sie hat sich insoweit vom Gleichbehandlungsgrundsatz leiten lassen. Gesichtspunkte, die zugunsten des Klägers dem entgegenstehen könnten und in fehlerhafter Weise nicht in die Abwägung einbezogen worden sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).
RECHTSMITTELBELEHRUNG …