Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 27.04.2011 – 7 L 1204/11.F.A
ECLI:DE:VGFFM:2011:0427.7L1204.11.F.A.0A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Gründe
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Der gestellte Antrag:
„ im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage im Hinblick auf Rückführungsmaßnahmen anzuordnen“
ist dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 15.04.2011 – Az.: 7 K 1096/11.F.A(1) – gegen Ziffer 2 der Bescheide des Bundesamtes vom 28.03.2011 und vom 29.03.2011, mit welchen die Abschiebung nach Zypern angeordnet wurde, begehren.
Eine Verpflichtung, effektiven Rechtschutz zu gewähren, ergibt sich in Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine Überstellung in einen anderen Mitgliedsstaat nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nummer 343/2003 erfolgen soll, nach Inkrafttreten des Lissabonner Vertrages am 01.12.2009 aus Artikel 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU, weshalb der Ausschluss des einstweiligen Rechtschutzes gemäß § 34 a Abs. 2 AsylVfG nicht zum Zuge kommt.
Nach Artikel 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU hat jede Person, deren durch das Recht der Europäischen Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in Artikel 47 Grundrechte – Charta vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Die Antragsteller berufen sich sinngemäß auf das ihnen aus Artikel 18 Grundrechte Charta zustehende Asylrecht. Die in der Grundrechte – Charta der EU enthaltenen Grundrechte binden nicht nur die Organe der Europäischen Union, sondern auch die nationalen Stellen, soweit sie das Recht der Europäischen Union anwenden. Da die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 orginäres Recht der Europäischen Union ist, haben (auch) die deutschen Behörden und Gerichte die Verbürgungen der Charta der Grundrechte zu beachten, soweit sie im Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union tätig werden.
Im Übrigen enthält die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 in deren Artikel 19 nicht die Möglichkeit, einstweiligen Rechtschutz in „Dublin – Fällen“ generell auszuschließen.
Nach Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin bestehen aber keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide des Bundesamtes vom 28.03.2011 und vom 29.03.2011, mit welchen die Asylanträge der Antragsteller für unzulässig erklärt und die Abschiebung der Antragsteller nach Zypern angeordnet wurde.
Wie das Bundesamt in seinen Bescheiden vom 28.03.2011 und vom 29.03.2011 zutreffend ausführt, lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin – Verordnung) vor. Die Antragstellerin zu 1) hat hierzu in ihrer Anhörung zum Reiseverlauf vom Iran bis heute nach Deutschland vorgetragen, dass sie bereits im Jahre 2001 mit ihrem Sohn, dem Antragsteller zu 3) auf dem Landweg in die Türkei und von dort weiter nach Zypern gereist ist wo sie im Jahre 2001 einen Asylantrag gestellt hat der – ihren Angaben zufolge – im Jahre 2003 abgelehnt wurde. Sie stellte dann einen weiteren Asylantrag, der zuletzt im Jahr 2005 abgelehnt wurde. Daraufhin wurde durch ein Gericht festgelegt, dass sie das Land zu verlassen hatte. Sie hielt sich trotzdem weiterhin dort bis im Juli 2010, also 5 Jahre auf und verließ dann auf dem Landweg den griechischen Teil Zyperns, zunächst in den türkischen Teil Zyperns und danach mit dem Schiff nach K-Stadt. Von dort aus reiste sie auf dem Landweg nach Schweden. Von dort aus reiste sie mit einem gefälschten französischen Reisepass zunächst auf dem Luftweg nach G-Stadt mit der Absicht nach J-Stadt in Kanada weiterzureisen. Ihr zweites Kind, die Antragstellerin zu 2) wurde 2003 in Zypern geboren. Ebenfalls teilt die Antragstellerin zu 1) mit, dass sie in Zypern (wohl wegen eines Gehirntumors) operiert wurde.
Aufgrund dieses Sachverhaltes stellte das Bundesamt am 24.02.2011 ein Übernahmeersuchen an Zypern. Gemäß Artikel 20 Abs. 1 c, ist Zypern für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden, weil die Bundesrepublik gemäß Artikel 20 Abs. 1 b Dublin – VO Zypern um Wiederaufnahme des Asylbewerbers ersucht hat und dieser nicht innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen gemäß Buchstabe b mitgeteilt hat, dass er die Antragsteller wieder aufnimmt. Gemäß Artikel 20 Abs. 1 c Dublin-VO wird dann davon ausgegangen, dass Zypern die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert. Dies gilt auch auf dem Hintergrund des von Antragstellerseite in Zypern wohl gestellten Asylfolgeantrages, welcher nach dem Vortrag der Antragstellerin zu 1) im Jahre 2005 ebenfalls abgelehnt wurde. Da die wiederholte Stellung von Asylanträgen von der Dublin – II VO nicht ausdrücklich mit bedacht wurde und diese Frage derzeit gemeinschaftsrechtlich noch ungeklärt ist (vgl. Filzwieser/Sprung; Dublin II – VO; 3. Aufl. 2009 I. C Seite 32) ist von der Anwendung der Regelungen in Artikel 20 Dublin II – VO auszugehen.
Die Behörden Zyperns haben zwischenzeitlich auch mit Schreiben vom XX.XX.2011 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge der Antragstellerin zu 1) und ihrem Sohn, E. gem. Artikel 20 Abs. 1 c Dublin – VO bestätigt.
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür Glaubhaft gemacht, dass unter Berücksichtigung der aktuellen flüchtlingsrechtlichen Situation in Zypern die zypriotische Asylpraxis mit den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union nicht in Einklang steht.
Der Vortrag der Antragstellerseite zum fast 9-jährigen Aufenthalts in Zypern, in den auch die Geburt des zweiten Kindes der Antragstellerin zu 1) fällt und eine ärztliche Operation der Antragstellerin zu 1), steht nicht ansatzweise im Einklang mit den Äußerungen von Herrn L.., des Menschenrechtsbeauftragten des Europarates in seinem Reisebericht vom XX. XX.2008. Darin äußert Herr L. seine Besorgnis über fortlaufende Berichte unter anderem des UNHCR von längeren Haftdauern in unangemessenen Bedingungen, wobei er gleichzeitig wertschätzt, dass die durchschnittliche Haftzeit wohl abgenommen hat. Weiter fordert der Menschenrechtsbeauftragte die Verantwortlichen auf, die Anzahl der abgelehnten Asylbewerber in zeitlicher Hinsicht auf ein striktes Minimum in Haft zu begrenzen und angemessene Bedingung sicher zu stellen. Daraus ergeben sich keine – wie von Antragstellerseite vorgetragen – Anhaltspunkte vergleichbar der Situation auf dem griechischen Festland. Weiter hat die Antragstellerin zu 1) schwierige oder gar menschenrechtswidrige Zustände im Hinblick auf die Durchführung der Asylverfahren in Zypern für ihre Person nicht ansatzweise geschildert. Die Antragstellerin zu 1) hat vielmehr vorgetragen, auch nach Ablehnung ihres zweiten Asylantrages im Jahre 2005 noch weitere 5 Jahre bis zum Jahr 2010 in Zypern gelebt und dann auf eigenen Wunsch Zypern verlassen zu haben. Weiter hat sie wohl bei der Geburt ihres zweiten Kindes dort und bei der Behandlung eines Krebstumors ärztliche Hilfe erfahren. Von den vom Menschenrechtsbeauftragten des Europarates für schwierig gehaltenen Haftbedingungen abgelehnter Asylbewerber war die Antragstellerin zu 1) mit ihren Kindern nicht betroffen.
Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand liegen im Falle der Antragsteller, insbesondere der Antragstellerin zu 1) auch nicht die Voraussetzungen für die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3 Abs. 2 bzw. für ein Gebrauch machen von der humanitären Klausel nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vor. Auch hier ist nicht vorgetragen, dass die Antragstellerin zu 1) aufgrund ihrer Erkrankung in Zypern keine ärztliche Behandlung erfahren kann. Dagegen spricht bereits die ihr dort erbrachte ärztliche Hilfe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).