Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 06.05.2011 – 5 L 1309/11.F
ECLI:DE:VGFFM:2011:0506.5L1309.11.F.0A
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 6.5.2011 gegen die Verfügung der Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main vom 5.5.2011 wird nach Maßgabe der anliegenden Auflagen wiederhergestellt:
1. Die angemeldete Kundgebung ist am ….2011 auf dem H in der Zeit zwischen 18.00 Uhr und 21.00 Uhr durchzuführen. Sie ist spätestens um 21.00 Uhr aufzulösen.
2. Das Thema der Veranstaltung lautet: „Wie steht der Islam zum Terrorismus?“
Dabei soll – entsprechend der Ankündigung des Veranstalters - „verdeutlicht werden, dass der Islam Terrorismus jeglicher Art, egal von welchen Menschen oder Religionsgemeinschaften dieser ausgeübt wird, verbietet. Muslime, die den Terrorismus legitimieren und praktizieren, sollen verurteilt werden. Muslime sollen zur Vernunft aufgerufen werden sowie dazu, dass sie sich in der Bundesrepublik Deutschland vorbildlich und friedlich zu benehmen haben“.
3. Das Wirken und Schicksal von Osama Bin Laden darf weder direkt noch indirekt Gegenstand der Veranstaltung sein. Ideologie und Handlungen von Al Quaida dürfen weder unterstützt noch verharmlost werden.
4. Der Versammlungsleiter, Herr A, befindet sich bereits um 17.00 Uhr am Kundgebungsort, um sich mit dem Vertreter des Ordnungsamtes und dem Einsatzleiter der Polizei ins Benehmen zu setzen. Er muss während der gesamten Veranstaltung anwesend sein und hat den geordneten Ablauf der Versammlung sicherzustellen. Er hat dem Einsatzleiter der Polizei bei Beginn der Veranstaltung eine Namensliste der vorgesehenen Rednerinnen und Redner vorzulegen. Er hat während der gesamten Veranstaltung Kontakt zum Einsatzleiter zu halten und dies durch Bekanntgabe der Nummer eines ständig erreichbaren Mobiltelefons sicherzustellen.
5. Der Versammlungsleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes, insbesondere die des Vermummungsverbotes (§ 17a Abs. 2 Versammlungsgesetz), strikt eingehalten und durchgesetzt werden.
6. Der Versammlungsleiter hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass eine Trennung der Versammlungsteilnehmerinnen und Teilnehmer nach Geschlechtern nicht zwangsweise durchgesetzt wird.
7. Vor Beginn der Kundgebung sind durch den Versammlungsleiter den Versammlungsteilnehmern die sie betreffenden Auflagen in geeigneter Form bekannt zu machen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Auflagen strikt eingehalten und durchgesetzt werden.
8. Durch den Veranstalter ist ein Ordner pro fünfzig Teilnehmer einzusetzen. Die zum Einsatz kommenden Ordner sind entsprechend den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes zu kennzeichnen (weiße Armbinde mit der Aufschrift „Ordner“). Die Ordner sind durch den Versammlungsleiter in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die Ordner müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Ausweisdokumentes sein, das auf Verlangen vorzulegen ist. Sie sind vor der Veranstaltung namentlich mit Wohnanschrift dem Vertreter des Ordnungsamtes bzw. dem Leiter der Polizei zu benennen.
9. Die Veranstaltung insgesamt wie auch alle Reden haben den öffentlichen Frieden zu wahren. Die Aufstachelung zu Hass gegen Bevölkerungsgruppen oder zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen ist untersagt. Die Menschenwürde anderer darf nicht verletzt werden, indem Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden. In Versammlungsreden und Sprechchören sowie auf Transparenten haben Aussagen zu unterbleiben, die gegen die Sätze 1 bis 3 verstoßen.
10. Es darf maximal ein Fahrzeug mit einem Gewicht bis maximal 7,5 Tonnen mit Verstärkeranlagen aufgestellt werden.
11. Hinsichtlich des Einsatzes von Lautsprecheranlagen und Megaphonen ist im Einzelfall den polizeilichen Weisungen vor Ort Folge zu leisten. Bei polizeilichen Durchsagen ist der Lautsprecherbetrieb unverzüglich ganz einzustellen. Der vorgesehene Lautsprecherwagen darf nur für Ansprachen und Darbietungen verwendet werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Versammlungsthema stehen sowie für Ordnungsdurchsagen.
12. Das Abbrennen oder Verbrennen von Gegenständen jeglicher Art wird untersagt (der Genuss handelsüblicher Tabakwaren ist davon nicht erfasst). Auch ist es verboten, während der gesamten Veranstaltung pyrotechnische Erzeugnisse mitzuführen.
13. Verkehrsregelnde Maßnahmen der Polizei sind zu unterstützen. Fahrzeugen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und Einsatzfahrzeugen der Polizei ist die An- oder Durchfahrt über die gesamte Veranstaltungsdauer zu gewährleisten.
14. Kommt es zu Verstößen gegen versammlungsrechtliche oder sonstige strafrechtliche Bestimmungen oder zu Ausschreitungen einzelner nicht friedlicher Teilnehmer und können die Verstöße bzw. Ausschreitungen durch Weisungen des Versammlungsleiters oder der Ordner nicht unterbunden werden, so haben der Versammlungsleiter bzw. die Ordner unverzüglich die Polizei zu informieren. Der Versammlungsleiter hat während der gesamten Veranstaltung engen Kontakt zum Leiter des Ordnungsamtes und dem Einsatzleiter der Polizei zu halten. Der Versammlungsleiter hat darauf hinzuwirken, dass nicht friedliche Teilnehmer isoliert werden.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Im Hinblick auf die überragende Bedeutung, die dem Versammlungsrecht beizumessen ist wie auch im Hinblick auf unmittelbare Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hält das Gericht die vorgegebenen Auflagen für geboten, aber auch ausreichend, um eine Durchführung der Veranstaltung zu ermöglichen (vgl. § 15 VersG). Dies ist nicht zuletzt deshalb angezeigt, weil der als Redner vorgesehene und für die Veranstaltung werbende G das Thema der Kundgebung verändert hat. Nunmehr soll es nicht mehr um die Person von Osama Bin Laden gehen, sondern um das Verhältnis des Islam zum Terrorismus. Mit den Auflagen soll sichergestellt werden, dass das nunmehrige Thema der Kundgebung auch tatsächlich eingehalten wird sowie Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den angemeldeten Versammlungsort inmitten der Hochhäuser von E-Stadt ausgeschlossen werden. All dies ist auch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geboten, weil durch das ursprünglich gewählte Thema die Gefahr nicht von der Hand zu weisen war, dass es zu einer Verherrlichung der Person und des Handelns von Bin Laden gekommen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.