Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 18.05.2011 – 9 L 588/11.F
ECLI:DE:VGFFM:2011:0518.9L588.11.F.0A
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 17. Februar 2011 gegen die Auswahlentscheidung des Staatssekretärs im Hessischen Kultusministerium vom 26. Januar 2011 –…– zugunsten der Beigeladenen wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 13.385,46 € festgesetzt.
Gründe
Das Begehren ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 17. Februar 2011 statthaft. Dies hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5. April 2011 nunmehr auch ausdrücklich beantragt, nachdem ihr Begehren zuvor – entsprechend der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte – auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs gerichtet war.
Die Änderung des Antrags ist zulässig, da sie sich als sachdienlich erweist (§ 91 VwGO). Im Hinblick auf die tragenden Gründe des Urteils des BVerwG vom 4. November 2010 – 2 C 16.09– ZBR 2011, 91 ist in der für die Antragstellerin nachteiligen Auswahlentscheidung, mit welcher der Antragsgegner ihre Bewerbung um die streitige Stelle abgelehnt hat, ein Verwaltungsakt zu sehen, dessen sofortige Vollziehung der Antragsgegner erst nachträglich mit Schreiben vom 1. April 2011 angeordnet hat und gegen den einstweiliger Rechtsschutz nunmehr nur durch einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO erreicht werden kann (§ 123 Abs. 5 VwGO).
Entgegen der bisher einhellig in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertretenen Rechtsauffassung ist in der für alle Bewerberinnen und Bewerber einheitlichen Auswahlentscheidung, durch die der Antragsgegner die Beigeladene für die streitige Stelle ausgewählt und zugleich die Bewerbung der Antragstellerin abgelehnt hat, ein Verwaltungsakt i. S. d. § 35 HVwVfG zu sehen, der auch die Antragstellerin rechtlich unmittelbar in nachteiliger Weise berührt. Durch die Auswahlentscheidung hat der Antragsgegner eine Maßnahme mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen getroffen, nämlich die Entscheidung über die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle und die anschließende Beförderung durch entsprechende Ernennung der Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBO einerseits und die damit untrennbar verbundene Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin und des weiteren Bewerbers andererseits. Der Maßnahme kommt damit auch gegenüber der Antragstellerin die erforderliche unmittelbare Regelungswirkung zu, die sich allerdings nicht vom Regelungsgehalt des positiven Teils der Auswahlentscheidung trennen lässt.
Die durch die Maßnahme unmittelbar bewirkte Rechtsfolge, die die entscheidende Voraussetzung für die Annahme der nach § 35 HVwVfG erforderlichen Regelungswirkung darstellt, besteht insbesondere darin, dass die Beigeladene als ausgewählte Bewerberin einen Anspruch auf Vollzug der Auswahlentscheidung, also auf Verleihung des der ausgeschriebenen Stelle zugeordneten Amtes durch Ernennung oder durch Erlass eines ernennungsgleichen Verwaltungsakts hat (BVerwG Urt. v. 4.11.2011, a. a. O, Rn. 27; Beschluss v. 27.9.2007 – 2 C 21.06, 26.06, 29.07 – E 129, 272 Rn. 45). Soweit zuvor eine Bewährung im entsprechenden Beförderungsamt nötig ist (§ 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 HBG), erstreckt sich der Anspruch auf die der Beförderung zwingend vorausgehende Dienstpostenübertragung zwecks entsprechender Erprobung, um nach erfolgreicher Bewährung den Ernennungsanspruch erfüllbar zu machen. Der Dienstherr ist durch seine zugunsten der ausgewählten Person getroffene Entscheidung rechtlich dahingehend gebunden, diese Entscheidung zugunsten des ausgewählten Bewerbers / der ausgewählten Bewerberin umzusetzen. Indem die Auswahlentscheidung eine derartige rechtsverbindliche Wirkung entfaltet, kann ihr die Regelungswirkung nicht mehr mit dem Hinweis darauf abgesprochen werden, sie bedürfe noch der Umsetzung durch nachfolgende Maßnahmen des Dienstherrn und nur diese könnten als Verwaltungsakte zu qualifizieren sein.
Allerdings hat die Auswahlentscheidung unabhängig davon auch in einer anderen Weise eine rechtliche Regelung zum Gegenstand, indem sie unmittelbar Rechtsfolgen auch zu Lasten der übrigen Bewerberinnen und Bewerber und damit auch der Antragstellerin begründet. Die aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, in Hessen auch aus Art. 134 HV und § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG sich ergebenden Rechte der Bewerberinnen und Bewerber in einem Auswahlverfahren stehen in einem wechselseitigen inhaltlichen Bezug zueinander. Eine Bewerbung darf nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch das Prinzip der Bestenauslese gedeckt sind. Die Ernennungs- und Auswahlbehörde darf einer Bewerbung nur dann den Vorzug geben, wenn eine Bewerberin / ein Bewerber gegenüber den anderen als am besten geeignet erscheint, die Aufgaben des ausgeschriebenen Amts wahrzunehmen (BVerwG Urt. v. 4. 11.2010, a. a. O., Rn. 21, 22), oder bei in etwa gleicher Qualifikation die Auswahlentscheidung auf anderen sachlichen Auswahlkriterien beruht, die jedoch nicht in Widerspruch zum Bestenausleseprinzip treten dürfen. Die Bewerbungsverfahrensansprüche der Bewerberinnen und Bewerber stehen danach – abweichend von der früheren Rechtsprechung des BVerwG und der ihm bisher folgenden Verwaltungsgerichte – nicht mehr isoliert nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen; jede Benachteiligung oder Bevorzugung eines oder einer von ihnen wirkt sich zwangsläufig auch auf die Erfolgsaussichten der Konkurrenten aus (BVerwG a.a.O., Rn. 23).
Dieser wechselseitige Bezug schlägt sich nach ausdrücklicher Auffassung des BVerwG in der Entscheidung des Dienstherrn nieder, welchen Bewerber / welche Bewerberin er für am besten geeignet für das zu vergebende Amt hält. Mit der Auswahl geht zwangsläufig die Ablehnung der konkurrierenden Personen einher; steht die Auswahl dabei im Einklang mit den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, in Hessen auch aus Art. 134 HV, § 10 Abs. 1-3 HGlG sich ergebenden Anforderungen, sind die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerberinnen und Bewerber erfüllt (BVerwG a. a. O., Rn. 25). Dies ist aber, folgt man der Argumentation des BVerwG, schon eine unmittelbare Rechtsfolge der Auswahlentscheidung, nicht erst der nachfolgenden Ernennung oder anderer nachfolgender dienstrechtlicher Maßnahmen wie z. B. einer Dienstpostenübertragung oder einer Einweisung in eine Planstelle. Auch das regelmäßig der Auswahlentscheidung nachfolgende Schreiben, durch das den unterlegenen Bewerberinnen und Bewerbern die Auswahlentscheidung bekanntgegeben wird, hat keinen von der Auswahlentscheidung abweichenden oder über sie hinausgehenden Regelungsgehalt.
Konsequenterweise stellt das BVerwG ausdrücklich fest, dass der Regelungsgehalt der Ernennung, durch die der ausgewählten Bewerberin / dem ausgewählten Bewerber das ausgeschriebene statusrechtliche Amt verliehen wird, inhaltlich mit der Auswahlentscheidung übereinstimmt. Die Ernennung bestätigt danach die nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, Art. 134 HV, § 10 Abs. 1-3 HGlG getroffene Auswahlentscheidung, die ihrerseits eine (rechtliche) Voraussetzung für die Ernennung oder eine ihr vergleichbare Maßnahme darstellt (BVerwG, a. a. O., Rn. 26). Unter dieser Voraussetzung muss der Auswahlentscheidung selbst die gleiche Regelungswirkung wie der Ernennung zukommen.
Daraus ergibt sich, dass bereits die Auswahlentscheidung einen Verwaltungsakt darstellt. Ihr kommt jetzt nach der geänderten Rechtsprechung des BVerwG rechtlich ebenso wie der Ernennung eine Doppelwirkung zu. Die Auswahlentscheidung hat zugleich mit der Auswahl der obsiegenden Bewerberin / des obsiegenden Bewerbers und der dargelegten, für diesen oder diese positiven Rechtswirkung eine für alle unterlegenen Bewerberinnen und Bewerber in gleicher Weise belastende Wirkung. Beide Regelungsteile sind Bestandteil einer einheitlichen untrennbaren Entscheidung der Ernennungsbehörde. Dies hat das BVerwG in Bezug auf die Ernennung ausdrücklich festgestellt: Die Ernennung sei ihrem Regelungsgehalt nach auf unmittelbare Rechtswirkungen auch für diejenigen Personen gerichtet, die sich erfolglos beworben haben, denn sie stehe in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Auswahlentscheidung und greife in die Rechte der Bewerberinnen und Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG ein (BVerwG 4.11.2010, a. a. O., Rn. 19). Gleiches muss dann infolge des untrennbaren Zusammenhangs, den das BVerwG ausdrücklich betont, auch schon für die der Ernennung vorausgehende Auswahlentscheidung gelten, sodass auch diese als Verwaltungsakt mit einer die unterlegenen Bewerberinnen und Bewerber belastenden Doppelwirkung zu qualifizieren ist.
Dieser rechtlichen Qualifikation der Auswahlentscheidung als Verwaltungsakt mit Doppelwirkung steht nicht entgegen, dass das BVerwG in seinem mehrfach erwähnten Urteil auf die seitherige Praxis der Verwaltungsgerichte Bezug genommen hat, einstweiligen Rechtsschutz vor Ausspruch einer Ernennung dadurch zu gewähren, dass unterlegene Bewerberinnen und Bewerber ihren Bewerbungsverfahrensanspruch im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) geltend zu machen hatten, gerichtet auf vorläufige Untersagung der beabsichtigten Ernennung (BVerwG, a. a. O., Rn. 31 ff.). Das BVerwG referiert insoweit nur die bisherige Rechtsprechungspraxis und stellt fest, dass dieses Verfahren jedenfalls den aus Art. 19 Abs. 4 GG sich ergebenden Anforderungen gerecht werden kann und bei entsprechender Ausgestaltung durch die Gerichte auch gerecht wurde, ohne sich jedoch etwa zu der Aussage zu verstehen, dass einstweiliger Rechtsschutz künftig und ungeachtet der zuvor eingehend begründeten Rechtsprechungsänderung auch nur auf diese Weise gewährt werden könne. Die auf den einstweiligen Rechtsschutz in seiner bisher praktizierten Form bezogenen Ausführungen waren nur im Hinblick auf den Grundsatz der Ämterstabilität erforderlich, von dem das BVerwG im entschiedenen Fall ausnahmsweise abwich, weil im zugrunde liegenden Fall den Anforderungen an die Gewährleistung eines wirksamen einstweiligen Rechtsschutzes nicht hinreichend Rechnung getragen worden war, ohne dass dies mit der Art des einstweiligen Rechtsschutzes in Verbindung gebracht wurde. Im Hinblick darauf kann der Darstellung der bisherigen Form des einstweiligen Rechtsschutzes in Konkurrenzstreitigkeiten bei der Besetzung öffentlicher Ämter jedoch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung des Inhalts zugemessen werden, einstweiliger Rechtsschutz sei nach wie vor zwingend über § 123 Abs. 1 VwGO zu gewährleisten. Den vorangestellten rechtlichen Erwägungen des 2. Senats des BVerwG wird nur die Einordnung der Auswahlentscheidung als drittbelastender Verwaltungsakt gerecht mit der Folge, dass einstweiliger Rechtsschutz im Hinblick auf § 80 Abs. 1, § 123 Abs. 5 VwGO jetzt nur nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO und ggf. ergänzend nach § 80a VwGO zu gewähren ist.
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Insoweit ist es entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin unerheblich, ob die vom Antragsgegner im Schreiben vom 1. April 2011 angegebenen Gründe die durch dieses Schreiben angeordnete sofortige Vollziehung der Auswahlentscheidung rechtfertigen. Der Antragsgegner hat mit seinen Ausführungen jedenfalls hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er sich des Umstands bewusst ist, mit seiner Anordnung vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (§ 80 Abs. 1 VwGO) abzuweichen, und insoweit den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügt.
Der Antrag hat Erfolg, da ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Auswahlentscheidung nicht anzuerkennen ist. Die Auswahlentscheidung erweist sich bei der in diesem Verfahren gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig.
Ausweislich des durch den Staatssekretär am 26. Januar 2011 zustimmend gezeichneten Auswahlvermerks vom 20. Dezember 2010 (Bl. 9 f. des Verwaltungsvorgangs) und des diesem Vermerk zugrundeliegenden Berichts über das Auswahlverfahren vom gleichen Tag (Bl. 12 ff. des Verwaltungsvorgangs) hat der Antragsgegner die Beigeladene für die zu besetzende Stelle ausgewählt, weil sie dafür gut geeignet sei. In Bezug auf die Antragstellerin wird hingegen ausgeführt, sie besitze keines der erforderlichen Lehrämter und habe daher nicht am Überprüfungsverfahren teilgenommen. Dies wird im Auswahlbericht (Bl. 15 des Verwaltungsvorgangs) dahingehend konkretisiert, dass die Antragstellerin „das Lehramt an Volksschulen als Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, Haupt- und Realschulen mit dem anerkannten Wahlfach Kunst“ besitze und damit nicht das zwingende Merkmal des Anforderungsprofils „Lehramt an Haupt- und Realschulen oder Lehramt an Gymnasien“ erfülle. Im Weiteren befasst sich der Bericht über das Auswahlverfahren ausschließlich mit den Bewerbungen der Beigeladenen und eines weiteren Bewerbers und stellt vergleichende Erwägungen zur Eignung und Befähigung auch nur dieser Bewerber für die ausgeschriebene Stelle an. Dieses Verfahren und mithin auch die auf dieser Grundlage getroffene Auswahlentscheidung erweisen sich unter diesen Umständen als rechtswidrig.
Die Antragstellerin erfüllt die zwingenden Merkmale des der Stellenbesetzungsentscheidung zugrunde gelegten Anforderungsprofils. Nach diesem Anforderungsprofil, welches auch Bestandteil der Ausschreibung der Stelle unter Nr. ##### im Amtsblatt des Kultusministeriums war, müssen die Bewerberinnen und Bewerber schulspezifisch unter anderem die (zwingende) Anforderung „Lehramt an Haupt- und Realschulen und/oder an Gymnasien“ erfüllen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners erfüllt die Antragstellerin dieses Anforderungsmerkmal. Durch Bescheid vom 29. März 1993 (Bl. 5 der Personalakte) erkannte das Regierungspräsidium Darmstadt gemäß § 9 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 3. März 1992 (GVBl. II 322-10) die im Bundesland Bayern erworbene Befähigung der Antragstellerin zum Lehramt als Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen im Sinne des § 14 Abs. 2 (richtigerweise: 13 Abs. 2) des Lehramtsgesetzes mit dem Wahlfach Kunst an. Damit erkannten die Schulbehörden diese Lehrbefähigung ausdrücklich als eine Befähigung zum Lehramt im Sinne des seinerzeit gültigen Lehramtsgesetzes an (§ 9 S. 2 Lehramtsgesetz). Entsprechend der ausgesprochenen Anerkennung hatte die Antragstellerin dadurch sowohl die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen als auch die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen erworben, wie sich ausdrücklich aus der Übergangsbestimmung des § 13 Abs. 2 S. 1 des genannten Gesetzes ergab. Der Anerkennungsbescheid ist auch bestandskräftig geworden. Folglich hatte der Antragsgegner im hier streitigen Stellenbesetzungsverfahren davon auszugehen, dass die Antragstellerin die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen besitzt. Aus diesem Grund durfte der Antragsgegner ihr nicht absprechen, das oben genannte Anforderungsmerkmal zu erfüllen.
Dem steht nicht entgegen, dass das Lehramtsgesetz, auf dessen Grundlage die Anerkennung der Lehrbefähigung der Antragstellerin ausgesprochen wurde, mittlerweile durch das Hessische Lehrerbildungsgesetz vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), ersetzt worden ist. Auch das Hessische Lehrerbildungsgesetz kennt in § 59 eine dem früheren § 9 des Lehramtsgesetzes entsprechende Vorschrift, wonach eine außerhalb Hessens erworbene Befähigung zum Lehramt als Lehrbefähigung im Sinne dieses Gesetzes anerkannt werden kann. Übergangsvorschriften in Bezug auf die Weitergeltung früherer Anerkennungen oder entsprechende Maßgaben für deren Beurteilung im Hinblick auf die neue Rechtslage enthält das Lehrerbildungsgesetz nicht. Mithin ist davon auszugehen, dass nach früherem Recht bestandskräftig anerkannte Lehrbefähigungen als entsprechende Lehrbefähigungen im Sinne des neuen Rechts fortgelten.
Dass die Antragstellerin diese Lehrbefähigung lediglich mit dem Wahlfach Kunst erworben hat, kann demgegenüber, entgegen der Auffassung des Antragsgegners, nicht dazu führen, ihr die Erfüllung des Anforderungsmerkmals „Lehramt an Haupt- und Realschulen“ abzusprechen. Das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle fordert nicht ausdrücklich eine Lehrbefähigung in zwei Fächern. Vielmehr setzt es für eine Auswahl lediglich das „Lehramt“ an Haupt- und Realschulen oder an Gymnasien voraus. Insofern ist es an eine eher abstrakt beschriebene Voraussetzung geknüpft, die die Antragstellerin dadurch erfüllt, dass ihr die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen im Sinne des § 13 Abs. 2 des früheren Lehramtsgesetzes zuerkannt wurde. Hätte der Antragsgegner mit diesem Anforderungsmerkmal weitergehende Anforderungen in Bezug auf die Zahl der Unterrichtsfächer verbinden wollen, so hätte er dies konkret und ausdrücklich im Anforderungsprofil deutlich machen müssen. Dies hätte durch eine Präzisierung erfolgen können, etwa dahingehend, dass die Wahrnehmung der Aufgaben der ausgeschriebenen Stelle zwingend die Lehrbefähigung in zwei Unterrichtsfächern voraussetze. Dies kommt jedoch in der Fassung des Anforderungsprofils, wie es Gegenstand der Ausschreibung und der Auswahlentscheidung gewesen ist, nicht zum Ausdruck. Danach kommt es ausschließlich auf die rein formale Voraussetzung an, über die Befähigung zum Lehramt an Haupt- und Realschulen zu verfügen.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann es nicht als selbstverständlich angesehen werden, das Anforderungsprofil dahingehend zu verstehen, dass mit der Befähigung zum „Lehramt an Haupt- und Realschulen“ nur die entsprechende Befähigung nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Gesetzes gemeint sei, so dass die Erfüllung dieses Anforderungsmerkmals auch die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer entsprechenden Lehramtsbefähigung voraussetzte. Die Formulierung des Anforderungsmerkmals lässt es vielmehr umgekehrt als naheliegend erscheinen, allein auf die Zuerkennung der geforderten Lehramtsbefähigung abzustellen, so dass die förmliche Gleichstellung der Lehrbefähigung der Antragstellerin mit dem Lehramt an Haupt- und Realschulen, die sich aus dem Bescheid vom 29. März 1993 in Verbindung mit §§ 9 Satz 2, 13 Abs. 2 Satz 1 des früheren Lehramtsgesetzes ergab, für die Erfüllung dieses Anforderungsmerkmals genügen muss.
Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertritt, das Anerkennungsschreiben vom 29. März 1993 wirke sich allein dahingehend aus, dass die Antragstellerin im Bereich der Sekundarstufe I unterrichten durfte, geht diese Auffassung fehl. Vielmehr wird insoweit, wie dargelegt, die Rechtsfolge gesetzt, dass das Lehramt der Antragstellerin als Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen anerkannt wurde mit der weiteren Folge, dass sie die Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen besitzt. Diese Anerkennung ist, wie ausgeführt, bestandskräftig geworden, so dass der Antragsgegner daran in der Folgezeit und mithin auch bei der Entscheidung über die Besetzung der hier streitigen Stelle gebunden war.
Zwar setzte nach § 13 Abs. 2 Satz 2 des früheren Lehramtsgesetzes eine Ernennung zum Realschullehrer das Bestehen einer Erweiterungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Neuordnung der Lehrerbildung voraus. Folglich hätte die Antragstellerin nicht zur Realschullehrerin ernannt werden können, ohne eine solche Erweiterungsprüfung abgelegt zu haben. Daran knüpft jedoch das genannte Anforderungsmerkmal der Stelle nicht an. Im Übrigen hat der Antragsgegner die Antragstellerin nach Anerkennung ihrer Lehrbefähigung mehrfach befördert, zuletzt zur Realschulkonrektorin als ständige Vertreterin der Leiter/des Leiters einer Realschule mit mehr als 360 Schülern (Verfügung vom 24. März 2006 und entsprechende Ernennungsurkunde mit Wirkung vom 1.April 2006), ohne darauf zu bestehen, dass die Antragstellerin eine solche Erweiterungsprüfung ablegt. Folglich kann auch diese Erwägung einer Auswahl der Antragstellerin für die streitige Stelle nicht entgegengehalten werden. Dies hat der Antragsgegner im Übrigen auch nicht getan, sah er sich doch an einer Auswahl der Antragstellerin schon im Hinblick darauf gehindert, dass sie nicht die Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen besaß.
Eine Auswahl der Antragstellerin in einem ordnungsgemäß durchgeführten Auswahlverfahren, welches auch die Ladung der als Schwerbehinderte anerkannten Antragstellerin zu einem Überprüfungsverfahren einschließen muss (§ 82 Abs. 2 SGB IX), erscheint möglich. Der Antragsgegner hat zwar in diesem Auswahlverfahren davon abgesehen, überhaupt eine dienstliche Beurteilung oder einen Würdigungsbericht in Bezug auf die Antragstellerin zu erstellen. In einem Auswahlverfahren zur Besetzung einer vergleichbaren Stelle an der Falkschule in B-Stadt ist jedoch eine aktuelle Beurteilung der Antragstellerin vorgelegt worden, die eine Auswahl auch in diesem Verfahren jedenfalls als möglich erscheinen lässt.
Die auf dieser Grundlage anzustellende Interessenabwägung muss zu Lasten des Antragsgegners und der Beigeladenen ausfallen, da am Vollzug einer rechtswidrigen Entscheidung kein berechtigtes Interesse bestehen kann.
Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 54 Abs. 1 VwGO).
Eine Erstattung der etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen durch den Antragsgegner entspricht nicht der Billigkeit, da diese keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich insoweit nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3, Nr. 2, 52 Abs. 5 GKG. Der Hauptsachestreitwert (Endgrundgehalt Besoldungsgruppe A15 BBO x 6,5) ist im Hinblick auf die ständige Praxis der Verwaltungsgerichte in diesem Verfahren auf 3/8 zu kürzen.