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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 25.05.2011 – 1 K 3262/10.F

ECLI:DE:VGFFM:2011:0525.1K3262.10.F.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin beantragte mit einem vom 21.06.2010 datierenden Antrag, der am 28.06.2010 bei der Beklagten einging, eine Basisförderung einer solarthermischen Anlage in einem Neubau. Die Anlage war am 21.06.2010 betriebsbereit. Mit Bescheid vom 29.06.2010 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Haushaltsmittel erschöpft seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2010 zurück. Darin ist ausgeführt, dass das Förderprogramm inzwischen zwar wieder aufgenommen worden sei, aber nur für Anträge, die ab dem 13.07.2010 gestellt worden seien. Darunter falle der Antrag der Klägerin nicht. Am 18.10.2010 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Sie hält die Ablehnung für willkürlich. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, Anträge, die bis zum 03.05.2010 eingegangen seien und solche, die ab dem 13.07.2010 gestellt würden, zu berücksichtigen, nicht aber solche, die in der Zwischenzeit gestellt worden seien.

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Die Klägerin beantragt,

den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29.06.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 20.09.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die mit Antrag vom 28.06.2010 beantragte Förderung zu bewilligen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, dass diejenigen, die in der Zeit des Programmstopps einen Förderantrag gestellt hätten, diesen wiederholen könnten. Allerdings sei nach den neuen Förderbedingungen die Förderung von solarthermischen Anlagen in Neubauten ausgeschlossen.

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Das Gericht hat ein Konvolut von Unterlagen zur Dokumentation der Gründe für den Programmstopp, das die Beklagte in einem anderen Verfahren vorgelegt hat, in das Verfahren eingeführt und Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22.04.2011 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Anspruch der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Gewährung der Basisförderung einer solarthermischen Anlage nach Maßgabe der Richtlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 20. 02. 2009 ist gewahrt.

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Die Beklagte bewilligt die Zuwendungen allein aufgrund eines Haushaltstitels des Bundeshaushalts. Das Ob und Wie der Bewilligung steht in ihrem Ermessen, wobei sie sich zumindest überwiegend an den Richtlinien orientiert. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung besteht deshalb nicht, was die Richtlinien in Nr. 1.3 auch ausdrücklich klarstellen. Bei den Richtlinien handelt es sich um interne Verwaltungsvorschriften, die keine rechtliche Außenwirkung entfalten. Sie haben also keine Auswirkungen auf die rechtliche Position der Kläger. Das einzige Recht, auf das sich die Kläger berufen können, ist das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG). Das Gericht ist deshalb darauf beschränkt die angefochtenen Bescheide unter zwei Aspekten einer Rechtskontrolle zu unterziehen: Zunächst ist zu prüfen, ob die Behörde bei der Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen das Gleichbehandlungsgebot beachtet hat, also in allen Fällen die gleichen Kriterien zugrundelegt und auch im Einzelfall davon nicht abweicht (BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 – 3 C 6/95–, BVerwGE 104, 220). Zweitens ist zu prüfen, ob die maßgeblichen Kriterien mit dem ebenfalls aus Art. 3 GG folgenden Willkürverbot vereinbar sind. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfG Urt. v. 08.07.1997 – 1 BvR 1934/93–, BVerfGE 96, 198 TZ 49).

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In dem Umstand, dass Antragsteller, die ihren Antrag ab dem 04.05.2010 gestellt haben, keine Förderung nach Maßgabe der Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 20.02.2009 zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt mehr erhalten, während dies bei Antragstellern, die ihren Antrag vor diesem Stichtag gestellt haben, noch der Fall ist, stellt weder einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsverbot noch einen Verstoß gegen das Willkürverbot dar.

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Der Programmstopp war sachlich geboten und nicht willkürlich, weil der Beklagten keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung standen, um weitere Fördermittel bewilligen zu können. Der Stichtag stellt damit auch ein sachliches Kriterium der Unterscheidung dar und ist daher mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Es wäre nämlich nicht sachgerecht gewesen, den Stichtag später anzusetzen, weil schon das Volumen der am 03.05.2010 vorliegenden Anträge über die zur Verfügung stehende Mittel hinausging. Allenfalls ließe sich darüber nachdenken, ob der Programmstopp nicht schon früher hätte verfügt werden müssen, nämlich zu einem Zeitpunkt, zu dem die Haushaltsberatungen abgeschlossen und damit absehbar war, dass schon die eingegangenen Anträge bereits die zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, weil sich aus einem früheren Programmstopp für den Kläger keine günstigere Position ergäbe.

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Die Haushaltssituation Anfang Mai 2010 stellt sich wie folgt dar: Ausweislich des Titels 1602 686 24-629 der Anlage zu § 1 des Haushaltsgesetzes 2010 v. 06.04.2010 standen im Jahre 2010 zur Förderung von Einzelmaßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien insgesamt 448.333.000 EUR zu Verfügung. Davon waren allerdings ausweislich des Haushaltsvermerks Nr. 1 zu diesem Titel 115.000.000 EUR mit einer Haushaltssperre belegt, deren Aufhebung der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bedurfte, so dass tatsächlich nur 333 Mio. EUR zur Verfügung standen. Nach den Erläuterungen zu dem besagten Haushaltstitel sollten mit diesen Mitteln Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien mit dem Schwerpunkt im Wärmemarkt sowie zur Energiegewinnung aus Geothermie und Biomasse gefördert werden. Einzelheiten sollten in Richtlinien geregelt werden. Daneben durften aber auch Ausgaben geleistet werden für die Förderung von klimaschützenden Maßnahmen zur Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz. Ein Teilbetrag von 18 Mio. EUR durfte für Gutachten über die Nutzung erneuerbarer Energien ausgegeben werden. Ein weiterer Teilbetrag von 10 Mio. EUR durfte an die KfW zur Finanzierung des Fündigkeitsrisikos geothermaler Tiefbohrungen weitergeleitet werden. Insoweit waren bereits 24 Mio. EUR gebunden. Weitere 10 Mio. EUR waren für die BAFA-Administration vorgesehen. Für die Maßnahmen im Rahmen der Nationalen Klimaschutz-Initiative, die die Förderung verschiedener klimaschützender Maßnahmen umfasst, waren bereits 68 Mio. EUR durch entsprechende Zuwendungsbescheide gebunden. Außerdem lagen weitere Anträge zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen vor, die nach dem politischen Willen des Ministers zumindest mit einer Kürzung von 35% befriedigt werden sollten, wofür 8 Mio. EUR vorgesehen werden mussten. Damit standen für das Marktanreizprogramm noch 223 Mio. EUR zur Verfügung. Davon waren 55 Mio. bereits durch verbindliche Zusagen von Darlehen und Tilgungszusagen der Kreditanstalt für Wiederaufbau gebunden, so dass für den BAFA-Teil nur noch 168 Mio. EUR verblieben.

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Die Beklagte hatte jedoch in den ersten Monaten des Jahres 2010 im Vorgriff auf den Haushaltsplan bereits Anträge mit einem Volumen von 138.440.045 EUR bewilligt und ausgezahlt und weitere Anträge mit einem Volumen von 80.089.320 EUR entgegengenommen und zum Teil bewilligt, zum Teil noch nicht beschieden. Zum Zeitpunkt des Programmstopps standen also schon für Anträge mit einem Gesamtvolumen von ca. 54 Mio. EUR keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung. Angesichts dieser Haushaltssituation war der Programmstopp geboten und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

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Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, das die Fördermaßnahme einerseits dazu anreizen soll in erneuerbare Energien zu investieren, andererseits aber wie ein Lockvogelangebot oder ein Lotteriespiel wirke. Der Vergleich mit Lockvogelangeboten geht fehl, weil dieses typischerweise gerade darin besteht, dass Erwartungen an die Kunden geweckt werden, die gar nicht befriedigt werden sollen, während im vorliegenden Fall derartige Erwartungen nicht geweckt werden konnten, da die veröffentlichten Richtlinien klar erkennen lassen, dass niemand, der in erneuerbare Energien investiert und dafür Förderung in Anspruch nehmen will, am Ende auch darauf vertrauen darf, diese zu erhalten. Der Vergleich mit einem Lotteriespiel ist hingegen eher angemessen. Allerdings führt allein der Umstand, dass bei einem Lotteriespiel der Gewinn nicht garantiert ist, nicht schon zu dessen Rechtswidrigkeit. Nichts anderes gilt hier.

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Dass das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, nachdem die Haushaltssperre aufgehoben worden war, die Fördermaßnahme ab dem 13.07.20110 wieder aufgenommen hat, allerdings unter geänderten Bedingungen, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Es ist sachgerecht, die Investition in erneuerbare Energien nicht zu fördern, wenn es eines finanziellen Anreizes schon deshalb nicht bedarf, weil ohnehin die rechtliche Pflicht besteht, in derartige Anlagen zu investieren. Das ist für Neubauten seit Inkrafttreten des § 3 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz(BGBl I 2008, 1658) am 01.01.2009 der Fall.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).