Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 08.06.2011 – 1 K 4646/10.F
ECLI:DE:VGFFM:2011:0608.1K4646.10.F.0A
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.12.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.700,- € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zahlung der Umweltprämie, die dem Kläger mit Zuwendungsbescheid vom 02.07.2009 bewilligt wurde.
Der Kläger beantragte mit Formblattantrag vom 02.04.2009 die Gewährung einer Umweltprämie. Mit Bescheid vom 02.07.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Erwerb und die Zulassung eines Personenkraftwagens der hinsichtlich seiner Schadstoffklasse mindestens die Anforderungen von EURO4 erfüllt und gleichzeitiger Verschrottung eines Altfahrzeugs einen Zuschuss in Höhe von 2500,- €. Dem Zuwendungsbescheid ist folgende auflösende Bedingung beigefügt: „Der Zuschuss kann nur ausgezahlt werden, wenn der Erwerb und die Zulassung des Neufahrzeuges sowie die Verschrottung des Altfahrzeuges bis einschließlich 02.04.2010 erfolgen.
Der Kläger legte im Rahmen der Vorlage des Verwendungsnachweises einen Verwertungsnachweis vom 23.03.2010 vor. Unter Ziff. 5 des Verwertungsnachweises heißt es „Ich bestätige, das Kraftfahrzeug dem oben angegebenen Betrieb (Montagebetrieb) nach § 4 Abs. 1 Altfahrzeugverordnung übergeben zu haben. B-Stadt 14.04.2010.“ Unterschrieben ist diese Angabe durch das vom Kläger beauftragte Autohaus.
Mit Schreiben vom 22.04.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die auflösende Bedingung sei eingetreten, so dass der Zuwendungsbescheid unwirksam geworden sei. Aus den vorgelegten Nachweisunterlagen ergebe sich, dass die erforderlichen Handlungen nicht während des Reservierungszeitraums vorgenommen worden seien. Der Kläger legte mit Schreiben vom 29.04.2010 Widerspruch ein und führte aus, das Altfahrzeug sei fristgemäß demontiert worden. Lediglich die Unterschrift des Mitarbeiters des Autohauses sei nicht fristgemäß gewesen. Er legte insoweit eine Bescheinigung des Autohauses vom 27.04.2010 vor in dem bestätigt wird, dass dem Autohaus ein Fehler unterlaufen sei. Der Kunde habe sein zu verwertendes Fahrzeug am 12.03.2010 auf dem Gelände der Firma des Autohauses abgestellt. Das Fahrzeug sei am 18.03.2010 beim Straßenverkehrsamt abgemeldet worden. Daraufhin sei das Fahrzeug direkt dem Montagebetrieb zugeführt worden. Am 23.03.2010 sei das Fahrzeug ordnungsgemäß verwertet worden. Irrtümlicherweise habe der Mitarbeiter des Autohauses unter Punkt 5 des Verwertungsnachweises das Datum eingetragen, an dem der Vorgang zum Versandt fertig gemacht worden sei. Mit Schreiben vom 08.09.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Widerspruch unstatthaft sei, weil kein Bescheid ergangen sei, sondern lediglich auf den Eintritt der auflösenden Bedingung hingewiesen worden sei. Nach den eingereichten Verwendungsnachweisunterlagen sei das Altfahrzeug erst am 14.04.2010 und demnach nach Ablauf des Reservierungszeitraums dem Verwerter übergeben worden.
Der Kläger hat am 30.11.2010 Klage erhoben, mit der er Auszahlung der Umweltprämie begehrt. Er trägt vor, er habe das zu verwertende Altfahrzeug am 12.03.2010 auf dem Gelände des Autohauses abgestellt, da er dort auch das Neufahrzeug gekauft habe. Das Altfahrzeug sei am 18.03.2010 beim zuständigen Straßenverkehrsamt abgemeldet und sodann dem Demontagebetrieb zugeführt worden. Am 23.03.2010 sei das Altfahrzeug vom Demontagebetrieb ordnungsgemäß verwertet worden. Das Autohaus sei von ihm mit der Zuführung des Altfahrzeuges an den Demontagebetrieb beauftragt worden. Deshalb habe der Mitarbeiter des Autohauses unter Ziff. 5 des Verwertungsnachweises mit Datum vom 14.04.2010 bestätigt, das Altfahrzeug dem Demontagebetrieb entsprechend der Altfahrzeugverordnung überlassen zu haben. Der Mitarbeiter des Autohauses habe den Vorgang unter dem 14.04.2010 für den Versand an die Beklagte fertig gemacht. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt gehe die Beklagte zu Unrecht vom Eintritt der auflösenden Bedingung aus. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass der Demontagebetrieb das Fahrzeug am 23.03.2010 verschrottet habe, so dass die Überlassung des Fahrzeuges bereits zuvor erfolgt sein müsse. Alle weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der Umweltprämie seien gegeben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.10.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, der Zuwendungsbescheid sei wegen Eintritt der auflösenden Bedingungen unwirksam geworden. Ausweislich des Verwertungsnachweises habe der Kläger das Altfahrzeug am 14.04.2010 an den Demontagebetrieb zur Verschrottung übergeben. Dieser Zeitpunkt liege außerhalb des Reservierungszeitraums. Nach der ständigen und gleichmäßigen Verwaltungspraxis komme es nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Verwertung, sondern auf das Überlassungsdatum, das sei vorliegend der 14.04.2010 an. Keine Berücksichtigung finde die Bestätigung des Autohauses, dass da sie nachträglich, dass heißt erst nachdem die Beklagte den Kläger über die Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides informiert habe, erstellt worden sei. Insofern ist davon auszugehen, dass lediglich versucht werden, nachträglich die Voraussetzungen zu erfüllen. Es sei in der Rechtsprechung nicht beanstandet worden, dass die Beklagte bei ihren Entscheidungen in Massenverfahren auf die offensichtlichen Eintragungen in den maßgeblichen Dokumenten abstelle und weitere Hintergründe in individuellen Einzelfällen nicht berücksichtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die Klage ist auch begründet. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten ist die auflösende Bedingung des Zuwendungsbescheides nicht eingetreten.
Aufgrund des nach wie vor wirksamen Zuwendungsbescheides der Beklagten vom 02.07.2009 hat der Kläger einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung der Umweltprämie. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten ist die auflösende Bedingung des Zuwendungsbescheides nicht eingetreten.
Die dem Zuwendungsbescheid vom 02.07.2009 beigefügte auflösende Bedingung ist rechtmäßig. Es handelt sich insoweit um eine Potestativbedingung, bei der der Eintritt der auflösenden Bedingung davon abhängt, ob der Begünstigte bestimmte Handlungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vornehmen. Bei der Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Handlungen innerhalb des vorgegebenen Zeitraums vorgenommen wurden, stellt die Beklagte auch zu Recht auf den Inhalt der vorzulegenden Unterlagen ab. Dementsprechend stellt die Beklagte für die Frage, ob das Altfahrzeug innerhalb des Reservierungszeitraums verschrottet wurde, zu Recht auf die Angaben im vorzulegenden Verwertungsnachweises ab. Insoweit kann es auch nicht beanstandet werden, wenn die Beklagte grundsätzlich auf das im Verwertungsnachweis genannte Datum abstellt und nicht auf das Datum der tatsächlichen Verschrottung bzw. der tatsächlichen Übergabe zum Zwecke der Verwertung. Da von Vornherein absehbar war, dass es sich bei der Vergabe der Umweltprämie um ein Massenverfahren handeln würde, war es sachlich gerechtfertigt, einen Anknüpfungspunkt zu wählen, der leicht festzustellen ist und keine weiteren Prüfungen erfordert. Im Interesse der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens begegnet es auch kein Bedenken, wenn das Bundesamt ausschließlich auf die den aus den Verwertungsnachweis hervorgehenden Daten abstellt und nicht noch die näheren Umstände aufklärt, unter denen sie erfolgt sind. Im Hinblick darauf, dass es sich bei den vorliegenden Förderverfahren um ein Massenverfahren mit ca. 2 Mio. Anträgen handelt, bedarf es zur sachgerechten Umsetzung der Fördermaßnahmen eines typisierenden Anknüpfungspunktes. Der mit der Prüfung der jeweiligen Hintergründe verbundene Aufwand wäre selbst dann nicht handhabbar, wenn derartige Fragestellungen nur bei einem geringen Anteil der Gesamtzahl aller Förderfälle auftreten würde (vgl. hierzu bereits Hess.VGH, Beschl. v. 09.11.2010 – 11 A 1795/10.Z).
Vorliegend geht die Beklagte jedoch aufgrund des vom Kläger vorgelegten Verwertungsnachweises zu Unrecht davon aus, dass das Fahrzeug des Klägers erst am 14.04.2010 dem Verwertungsbetrieb überlassen wurde. Die Angaben in Ziff. 5 des Verwertungsnachweises lassen nach ihrem Erklärungsinhalt diesen Schluss der Beklagten nicht zu. Unter der Überschrift; vom Letzthalter des Fahrzeuges einzutragen heißt es: „Ich bestätige, das Kraftfahrzeug dem oben angegebenen Betrieb nach § 4 Abs. 1 Altfahrzeugverordnung überlassen zu haben. Sodann folgt Ort und Datum. Dem objektiven Erklärungsinhalt nach wird durch die Angaben bestätigt, dass das Altfahrzeug vom Letzthalter dem Montagebetrieb übergeben wurde. Die Angaben zu Ort und Datum bekunden nur wo und unter welchem Datum diese Erklärung abgegeben wurde. Ihrem objektiven Erklärungsinhalt nach besagt diese Erklärung aber nicht, dass das Altfahrzeug unter dem Unterschriftsdatum dem Montagebetrieb überlassen wurde. Die unter Abschnitt 5 des Verwertungsnachweises abgegebene Erklärung könnte nur dann zweifelsfrei im Sinne der Interpretation der Beklagten verstanden werden, wenn es heißen würde „Ich bestätige das Kraftfahrzeug am bzw. an dem unten angegebenen Datum dem Demontagebetrieb überlassen habe“. Da sich das Formular, das von dem jeweiligen Antragsteller zu verwenden ist, zum Zeitpunkt der Überlassung des Altfahrzeuges an den Demontagebetrieb nicht verhält, kann die Erklärung in Abschnitt 5 auch dahin verstanden werden, dass die Bestätigung über die Überlassung des Altfahrzeuges an den Demontagebetrieb unter dem dort genannten Datum abgegeben war. Auch aus der Sicht des Antragstellers konnte die Erklärung so verstanden werden, dass nur bestätigt werden muss, dass das Fahrzeug dem Demontagebetrieb übergeben wurde und das Datum den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung dokumentiert. Die vorstehende Auslegung und das vorstehende Verständnis des Verwertungsnachweises ist um so mehr geboten, als die Feststellung des Eintritts der auflösenden Bedingung sich strukturell als Eingriff in die Position des Adressaten des Zuwendungsbescheides darstellt und ein solcher Eingriff voraussetzt, dass die Grundlage auch von der der Eingriff erfolgt, hinreichend eindeutig und bestimmt ist.
Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit der Klage ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 291 BGB. Soweit der Kläger Zinsen ab dem 29.10.2010 begehrt, ist die klage unbegründet.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, da sie unterlegen ist. Das Unterliegen des Klägers ist geringfügig. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.