Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 14.07.2011 – 2 L 1279/11.F
ECLI:DE:VGFFM:2011:0714.2L1279.11.F.0A
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren durch den Berichterstatter der Kammer (§ 87 a Abs. 1 Nr. 3 VwGO) einzustellen.
Die Kosten des Verfahrens sind nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes (§ 161 Abs. 2 VwGO) zu verteilen, wobei es in der Regel nicht geboten ist, weitere Sachverhaltsfeststellungen vorzunehmen, Beweise zu erheben, oder schwierige Rechtsfragen zu klären (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflg. 2009, Rnr. 15 zu § 161). Neben der Frage der Prozessaussichten ist für die Kostenentscheidung von Bedeutung, ob einer der Beteiligten durch eigenen Willensentschluss die Erledigung veranlasst hat; es entspricht in der Regel billigem Ermessen, diesen Beteiligten mit den Kosten zu belasten (Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14. Auflg. 2004, Rnr. 6 zu § 161 m.w.N.). Hiernach hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie dem Begehren des Antragstellers entsprochen und damit das erledigenden Ereignis herbeigeführt hat. Darüberhinaus weist das Gericht darauf hin, dass der Antrag nicht ohne Aussicht auf Erfolg war. Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin begehrte Unterlassung der von der Antragsgegnerin aufgestellten Behauptung, die Antragstellerin sei als Beschafferin für das i. Trägerraketenprogramm bekannt, ist der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB, der über das in der Norm explizit genannte Eigentum hinaus bei der Verletzung anderer absoluter Rechte entsprechend anzuwenden ist. Dieser Anspruch setzt voraus, dass durch hoheitliches Handeln der Antragsgegnerin in ein subjektives Recht der Antragstellerin eingegriffen, dadurch ein objekt rechtswidriger Zustand geschaffen wird und die konkrete Gefahr der Wiederholung dieser Rechtsbeeinträchtigung droht. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin scheitert die Erfolgsaussicht des Antrags nicht daran, dass die Antragstellerin vor Beantragung der einstweiligen Anordnung bei Gericht den Anspruch nicht zunächst bei der Antragsgegnerin geltend gemacht hat. Das damit angesprochene Kriterium der Wiederholungsgefahr war nach Auffassung des Gerichts deshalb erfüllt, weil die Antragsgegnerin bereits im Schreiben vom 05.05.2010 an die Firma C. GmbH ausführte, die Antragstellerin sei als Beschafferin des i. Trägerraketenprogramm bekannt, diese Auffassung in einem Telefongespräch vom 06.09.2010 mit einer Mitarbeiterin der Firma C. und schließlich im Ablehnungsbescheid an die Firma C. vom 03.11.2010 wiederholt bestätigt hat, obwohl die Antragstellerin bereits am 22.04.2010 gegenüber der Antragsgegnerin erklärt hat, die zur Ausfuhr vorgesehenen Nebenwiderstände würden ausschließlich zur Messung von Stromerzeugung eines Gasturbinenkraftwerkes verwendet. Die Erklärung der Antragsgegnerin, sie hätte aufgrund zwischenzeitlich vorliegend anderer Erkenntnisse auch ohne das gerichtliche Eilverfahren die geforderte Erklärung abgegeben, so dass es im Zeitpunkt der Antragstellung am Rechtsschutzbedürfnis gefehlt habe, scheint darüber hinaus auch deshalb nicht schlüssig, weil die Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren (Az. 2 K 1282/11.F) mit Schriftsatz vom 27.05.2011 angibt, eine abschließende Stellungnahme könne derzeit nicht abgegeben werden, da die künftige Bewertung von Ausfuhren der Antragstellerin noch innerhalb der zuständigen Ministerien unter Einbeziehung ausländischer Partnerstaaten abschließend beraten werde. Aus den vorgenannten Gründen kommt es für die Kostenverteilung nicht mehr entscheidend darauf an, welches konkrete subjektive Recht der Antragstellerin verletzt wurde. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass nach Art. 19 Abs. 3 GG die Grundrechte nur für inländische juristische Personen gelten.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Das Gericht legt die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrunde. Für den Vortrag der Klägerin im Hauptsacheverfahren, der dortige Streitwert betrage mindestens 100.000 Euro, da aufgrund der Äußerungen der Antragstellerin die konkrete Gefahr bestünde, dass das Geschäft der Firmengruppe der Antragstellerin vollständig zum Erliegen komme, ist zu unsubstanziiert. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Behauptung der Antragsgegnerin im konkreten Auslieferungsverfahren für Nebenwiderstände der Firma C. GmbH mit einem Gesamtwert von 3.059,00 Euro auf die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin insgesamt und vor allem messbar ausgewirkt hat.