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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 08.08.2011 – 7 L 1992/11.F

ECLI:DE:VGFFM:2011:0808.7L1992.11.F.0A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

I.

Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen Fußballverein, der im Jahre 1983 gegründet worden ist und mit seinen Mannschaften an den Wettbewerbsspielen teilnimmt, die vom Fußballverband ausgerichtet werden. Der Antragsteller nutzt seit vielen Jahren die Sportanlage „G.“ in C-Stadt, die im kommunalen Eigentum der Antragsgegnerin steht. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller – zuletzt im Jahre 2009 - schriftlich eine Nutzungserlaubnis zum Training und für Wettbewerbsspiele für den Sportplatz „G.“ erteilt.

2

Im Mai 2011 kam es bei einem Gruppenligaspiel zwischen der Mannschaft des Antragstellers und der in der gleichen Liga spielenden Spielvereinigung H. C-Stadt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Spielern beider Mannschaften und einzelner Zuschauer. Hiermit befasste sich auch die Sportgerichtsbarkeit des Fußballverbandes. Mit Entscheidungen vom 28.06.2011 und vom 04.07.2011 stellte das Sportgericht die Verfahren gegen die beteiligten Spieler beider Mannschaften ein und sprach eine Sportstrafe gegen einen Zuschauer aus, der sich bemüßigt gesehen hatte, sich bei den gewalttätigen Auseinandersetzungen auf Seiten des Antragstellers zu engagieren. Das betreffende Ligaspiel wurde auf dem Sportplatz „G.“ ausgetragen, der zugleich Trainingsstätte und Austragungsort für Wettbewerbsspiele für den Antragsgegner und die Spielvereinigung H. C-Stadt ist. Weil nach dem Spielplan in diesem Spiel der Antragsteller Heimrecht hatte, wurde ihm als verantwortlichen Veranstalter 2000,00 Euro Geldstrafe durch die Sportgerichtsbarkeit auferlegt.

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Am 29.06.2011 kam es zwischen Vertretern der Antragsgegnerin und dem Vorstand des Antragstellers zu einer Besichtigung der Fußballplätze und des Sportgeländes „Sportzentrum“, welches wenige Kilometer von der Anlage „G.“ entfernt liegt. Dem Vorstand des Antragstellers wurde die Verlegung der Spielstätte und der Trainingsgelegenheiten auf dieser Sportanlage „I.“ angeboten. Weiterhin wurden Räumlichkeiten offeriert, für eine Übergangszeit bis zum Sommer 2012 nur provisorisch, jedoch danach in einem ausgebauten Zustand. Sowohl die Sportanlage „G.“ als auch die Sportanlage „I.“ verfügen über Kunstrasenplätze, die einen Trainingsbetrieb im Sommer wie im Winter zulassen.

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Mit Schreiben vom 04.07.2011 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass ab dem 06.08.2011 seine Trainingszeiten von der Sportanlage „G.“ zum „I.“ verlegt würden. An zwei von dem Antragsteller zu bestimmenden Tagen werde der große Kunstrasen von 18.30 Uhr bis 21.30 Uhr und an zwei Tagen der DIN-Rasen von 20.00 Uhr bis 21.30 Uhr zur Verfügung gestellt. Bis der Vereinsraum umgebaut sei, werde dem Antragsteller im Gemeinschaftsraum des Funktionsgebäudes die Möglichkeit zum Abhalten von Spielersitzungen überlassen.

5

Mit Schreiben vom 15.07.2011 legte der Antragsteller Widerspruch gegen diese Entscheidung ein. Er beantragte den Status quo der Platzbelegung beizubehalten und den „angeblichen“ Konflikt zwischen der Spielvereinigung H. und dem Antragsteller nicht auf Kosten des Antragstellers und durch die Umbelegung weiterer Vereine zu lösen Ferner machte er geltend, dass bereits erfolgte Zusagen im Hinblick auf die Errichtung eines Vereinsheimes des Antragstellers an der „G.“ einzuhalten seien und die Verlegung der Spielstätte des Antragstellers dem entgegen stehe. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass trotz der Besichtigung der Sportanlage „I.“ ein Platzwechsel nicht akzeptiert worden sei. Die Ortsbesichtigung sei unverbindlich gewesen. Die Vorkommnisse nach dem Gruppenligaspiel im Mai 2011 seien in der Öffentlichkeit falsch und verzerrt dargestellt worden. Es müsse auch darauf hingewiesen werden, dass der Vereinsvorsitzende der Spielvereinigung H. C-Stadt zugleich Oberbürgermeister der Stadt sei und möglicherweise in diese, den Antragsteller benachteiligende Entscheidung eingebunden gewesen sei.

6

Mit dem vorliegenden gerichtlichen Antrag vom 25.07.2011 begehrt die Antragstellerin auf der vertrauten und angestammten Sportanlage „G.“ zu verbleiben und verweist zur Eilbedürftigkeit auf die am 06. August beginnenden Ligaspiele. Zur Begründung wird weiter ausgeführt, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Benutzung der Sportanlage „G.“ habe, weil kein sachlicher Grund vorliege, den Antragsteller auf die Sportanlage „I.“ zu verweisen. Die Auseinandersetzungen bei dem Gruppenligaspiel im Mai 2011 seien ein einmaliger Vorgang gewesen. Gerade im alltäglichen Trainingsbetrieb beider Mannschaften vorher und seitdem habe es keinerlei Konflikte gegeben. Die Entscheidung der Antragsgegnerin sei auch deswegen fehlerhaft, weil nach ihrer Meinung Konflikte bei Meisterschaftspielen auftreten würden. Durch die Verlegung der Trainings- und Spielstätte auf das „I.“ werde gerade dies aber nicht verhindert, weil beide Mannschaften, die beide in der Gruppenliga Frankfurt West spielen würden, immer wieder aufeinander treffen würden. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Antragsteller derzeit über keine Trainings- und Spielstätte verfüge, weil die Antragsgegnerin die Nutzung des Sportzentrums nur vage in Aussicht gestellt habe und gerade nicht verbindlich erklärt habe.

7

Der Antragsteller beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller die „Sportanlage G.“ (Rasenplatz oder Kunstrasenplatz, Umkleidekabinen und Duschanlagen) zur Durchführung des Fußballtrainingsbetriebes sowie bei Verbandsfußballspielen zu den auch sonst üblichen Nutzungsbedingungen zu überlassen,

hilfsweise:

der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller die Sportanlage „I.“ zu den im Hauptantrag genannten Bedingungen und Zwecken zu überlassen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

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Zur Begründung führt sie aus, dass die Verlegung der Trainings- und Spielstätte des Antragstellers in das „I.“ im Wege der Optimierung der Sportstättennutzung der Antragsgegnerin erfolgt sei. Nach der durchgeführten Neuordnung des Spielbetriebes auf der „G.“ würden dort keine freien Zeiten mehr zur Verfügung stehen, die es dem Antragsteller ermöglichen würden, seinen Spiel- und Trainingsbetrieb dort aufrecht zu erhalten. Insoweit seien die Kapazitäten erschöpft und der Benutzungsanspruch des Antragstellers werde zu einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahl. Die Antragsgegnerin habe in diesem Sinne eine nach sachgerechten Kriterien geordnete Entscheidung getroffen. Insoweit habe die Antragsgegnerin die Auseinandersetzung im Mai 2011 lediglich zum Anlass genommen, die Ausnutzung ihrer Sportstätten zu optimieren. In diese Überlegung seien auch die Platzbedürfnisse anderer Vereine, etwa des Hockeyclubs C-Stadt e.V. einbezogen gewesen, dessen Mitgliederzahlen in den letzten Jahren erheblich gewachsen sei. Hierzu habe die Antragsgegnerin das Einvernehmen mit den betroffenen Vereinen gesucht und durch Erläuterung der geplanten Maßnahmen Vorbehalte ausräumen wollen. Es sei zu betonen, dass der Antragsteller nicht durch die Verlegung bestraft werde. Diese Schlussfolgerung habe die Antragsgegnerin aus den Vorkommnissen vom Mai 2011 nicht gezogen. Sehr wohl habe sie aber berücksichtigt, dass die Aktivitäten beider Vereine räumlich entzerrt werden sollten. Durch den Platzwechsel entstehe dem Antragsteller auch kein Nachteil, da er auf den ausreichend vorhandenen Fußballplätzen der Sportanlage „I.“ in qualitativer und zeitlicher Hinsicht gegenüber dem bisherigen Verhältnissen nicht benachteiligt werde. In dieser Hinsicht halte die Antragsgegnerin einen den Trainings- und Spielbetrieb des Antragstellers sicherstellendes Konzept vor.

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Der Berichterstatter hat am 29.07.2011 einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt.

11

Zur weiteren Sach- und Rechtslage wird auf die Niederschrift des Erörterungstermins sowie die Gerichtsakte hingewiesen.

12

II.

Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet vorliegend der Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO.

13

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag gemäß § 123 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 VwGO statthaft, weil in der Hauptsache der Weg einer Verpflichtungsklage zu beschreiten ist. Mit der Änderung der Sportstättennutzung vom 04.07.2011 hat die Antragsgegnerin – nach ihren eigenen Worten – verbindlich festgestellt, dass der Antragsteller ab August 2011 den Trainings- und Spielbetrieb nur noch auf der Sportstätte „I.“ entfalten darf. Dies stellt einen feststellenden Verwaltungsakt dar, gegen den freilich die Anfechtungsklage, soweit sie die belastende Regelung enthält, den Sportplatz „G.“ nicht mehr benutzen zu dürfen, nicht ausreichend dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers Rechnung tragen würde, weil mit der Beseitigung der belastenden Regeln nicht zugleich der Zugang zur angestammten Sportstätte eröffnet wäre. Insoweit kommt vorliegend nur die Verpflichtungsklage in Betracht, nämlich die Erstreitung der Nutzung auf den bisher angestammten Sportplatz. In diesem Fall verweist § 123 Abs. 5 VwGO im Eilverfahren auf die einstweilige Anordnung.

14

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist bei vernünftiger und sachgemäßer Auslegung auch ein erforderlicher Antrag vor Beschreiten des Rechtsweges bei der Antragsgegnerin als gestellt anzusehen. Inwieweit dieses Zulässigkeitserfordernis bei einseitiger Nutzungsänderung und durch die Behörde überhaupt eine Rolle spielt, mag vorliegend dahinstehen. Der Antragsteller hat jedenfalls mit Schriftsatz vom 15.07.2011 – aus der Natur der Sache notwendigerweise nachfolgend – Widerspruch gegen diese Entscheidung eingelegt, was zumindest auch als Gegenvorstellung zu bewerten ist, jedenfalls aber antragsgleich.

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Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

16

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann – wie vorliegend – eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Vermeidung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Erforderlich ist, dass ein Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Entscheidung und ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).

17

Die Voraussetzungen für einen Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich des Haupt- und auch des Hilfsantrages des Antragstellers sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der vor allem darin zu sehen ist, dass vor einer Aufnahme des Ligaspielbetriebes – nach Mittteilung im Erörterungstermin um eine Woche nach hinten verlegt – zumindest in Vorbereitung dieser Wettkämpfe ausreichend Trainingsmöglichkeiten auf einem für ihn zugänglichen und mit zeitlich verbindlichen Festlegungen versehenen Trainingsplatz notwendig ist. Über diesen verfügt er derzeit nicht, da die bisherige Spielstätte „G.“ von anderen Vereinen genutzt wird.

18

Es fehlt dem Antragsteller jedoch an einem Anordnungsanspruch, der sich vorliegend aus § 20 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung (im folgenden: HGO) als alleinige Rechtsgrundlage in Frage kommt. Gemäß § 20 Abs. 1 HGO haben die Einwohner der Gemeinde – wozu auch gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift Personenvereinigungen wie der Antragsteller gehören – im Rahmen der bestehenden Vorschriften ein Recht, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, wofür sie im Gegenzug verpflichtet sind, die Gemeindelasten zu tragen. Als Zugangsregelung zur Nutzung einer öffentlichen Sportstätte kommen vorliegend noch die Richtlinien der Antragsgegnerin zur Förderung des Sports vom 01.01.2003 als unterhalb einer Satzung liegende Rechtsvorschrift in Betracht. Danach werden Sportanlagen der Antragsgegnerin Vereinen und Sportgruppen kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei der Vergabe ist die Rangfolge Schulsport, Vereinssport und sonstige Gruppen zu beachten (Nr. 1.1.).

19

Diese Rechtsgrundsätze hat die Antragsgegnerin nicht in einer Weise verletzt, dass sich vorliegend der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch des Antragstellers – er bleibt an der Sportstätte „G.“ - in einer einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Weise verdichtet hat. Hierbei berücksichtigt das Gericht insbesondere, dass die Zuweisung der neuen Spielstätte „I.“ nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten nur in kurzer Entfernung von der bisherigen Spielstätte liegt, die Spielstätte „I.“ in qualitativer und räumlicher Hinsicht der Sportstätte „G.“ nicht nachsteht, dem Antragsteller dort in mindestens gleichem Umfange Trainingsmöglichkeiten und auch Umkleidekabinen, Duschanlagen und ein gesonderter Raum für die Schiedsrichter – zunächst provisorisch, später auch ausgebaut – zur Verfügung stehen werden. Insoweit wird der Antragsteller durch die Verlegung nicht beschwert. Rechtlich bleibt allein die Frage zu würdigen, ob die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin, die Spielstätte des Antragstellers zu verlegen und dies gerade nicht der Spielvereinigung H. C-Stadt zuzumuten, die rechtlichen Grenzen ihres Ermessens- und Beurteilungsspielraums bei dieser Auswahlentscheidung verletzt.

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Dies kann das Gericht – jedenfalls im Zeitpunkt des Ergehens dieser Entscheidung – nicht erkennen, weil die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin – soweit sie erörtert wurde – nicht willkürlich und schikanös für den Antragsteller erscheint. Das über den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG auch für dieses Verfahren anzuwendende Willkürverbot ist nur dann verletzt, wenn die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung und des Verfahrens mit den einschlägigen materiellen Rechtssätzen – vorliegend § 20 Abs. 1 HGO– unter keinem Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene behördliche Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. In dieser Hinsicht ist vorliegend festzustellen, dass die Verlegung der Spielstätte nicht schikanös erscheint, da sie – wie bereits dargestellt – auf die Bedürfnisse des Antragstellers eingeht.

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Hinsichtlich der Entscheidungen der Antragsgegnerin, die Ausnutzung der Sportstätten zu optimieren, hat die Antragsgegnerin ein Gesamtpaket von Entscheidungen für verschiedene Sportvereine und den Schulsport betreffend vorgelegt. Diese Gesamtregelung hat der Antragsteller nicht erfolgreich anzugreifen vermocht. Insbesondere die vorgelegte und auch schriftlich erklärte Bereitschaft des Vereins J. vom 28.07.2011, durch einen Tausch der Trainingsstätten dem Verbleib des Antragstellers auf der Spielstätte „G.“ zu ermöglichen, stellt diese Gesamtregelungen der Antragsgegnerin nicht in Frage, weil sie an Bedingungen geknüpft ist und unmittelbar vor dem Beginn der Saison ein Aufschnüren des Gesamtpaket erforderlich machen dürfte, die neue Anhörungsrunden und das Erstreben konsensualer Lösungen mit den davon betroffenen Vereinen zur Folge hätte. Es wird seitens des Gerichts nicht in Abrede gestellt, dass Alternativen möglicherweise zielführend sein könnten, die sachlich in sich stimmige und begründete Gesamtregelung der Antragsgegnerin wird hierdurch jedoch nicht in Frage gestellt. Dieses Angebot macht die bisher ausgeübte Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin jedenfalls nicht in einer Weise fehlerhaft, dass sich hieraus ein Anspruch des Antragstellers auf Verbleib an der alten Sportstätte begründen ließe.

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Im Kern ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin aus den Vorkommnissen im Mai 2011 während eines Fußballspiels die Schlussfolgerung gezogen hat, die Spielstätten und Trainingsmöglichkeiten der beiden Gruppenligavereine zu entzerren. Die Antragsgegnerin ist schon aus ordnungsrechtlichen Gründen nicht darauf zu verpflichten, einen weiteren Vorfall abzuwarten. Sie hat im Übrigen überzeugend dargelegt, dass die Verlegung der Spielstätte des Antragstellers keine Strafmaßnahme darstellt. Zur Überzeugung des Gerichts konnte diese im Erörterungstermin abgegebene Erklärung der Antragsgegnerin im Verhältnis zwischen Behörde und Antragsteller friedensstiftende Wirkung entfalten.

23

Soweit der Antragsteller die Frage aufwirft, weshalb nicht die Spielstäte der Spielvereinigung H. C-Stadt verlegt worden ist und es stattdessen den Antragsteller getroffen hat, vertritt das Gericht die Auffassung, dass diese Auswahlentscheidung vorliegend in rechtlicher Weise nicht beanstandet werden kann. Zwar hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass (Person) zugleich Vereinsvorsitzender der Spielvereinigung H. C-Stadt ist, jedoch vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass dieser Umstand leitend bei der Entscheidung der Antragsgegnerin gewesen ist. Wenn sich eine Entscheidung zumindest auch auf sachlogischen und zweckmäßigen Gründen stützen lässt, müssen Mutmaßungen dieser Art zurücktreten, zumal das Gericht bei der Ausübung hoheitlicher Maßnahmen durch die Gemeinde lediglich die Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens nachprüfen kann. Vorliegend drängt sich aufgrund der getroffenen Regelungen der Antragsgegnerin jedenfalls nicht auf, dass die Auswahlentscheidung auf sachfremden Erwägungen beruhte.

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Die Antragsgegnerin hat in einer eine verwaltungsrechtliche Zusicherung nahezu erreichenden Qualität das Alternativkonzept zum Bespielen der Spielstätte „I.“ schriftsätzlich und im Erörterungstermin dargelegt, so dass sichergestellt ist, dass der Antragsteller auch künftig mit der Spielstätte „I.“ über eine Trainings- und Spielstätte verfügt. Soweit der Antragsteller an „Zusagen“ der Antragsgegnerin erinnert, bei der Erstellung eines Vereinsheims hilfreich zur Seite zu stehen, wird er durch den Verweis auf die alternative Sportstätte nicht beschwert, weil konkrete Pläne für den Ausbau bislang noch nicht vorliegen.

25

Da der Antragsteller mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an der Spielstätte „I.“ residieren kann, hierzu die Antragsgegnerin im Verfahren auch Pläne für den Ausbau der dortigen Gebäude für die Bedürfnisse des Antragstellers vorgelegt hat und nach wie vor zeitliche Kapazitäten für den Antragsteller dort bereit hält, war auch der Hilfsantrag abzulehnen.

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Als unterliegender Beteiligter trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz, wobei das Gericht den hälftigen Auffangstreitwert zur Bestimmung des Interesses des Antragstellers an diesem Verfahren für angemessen erachtet.