Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 24.08.2011 – 7 K 1432/11.F

ECLI:DE:VGFFM:2011:0824.7K1432.11.F.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wurde bei der Kommunalwahl am XX.XX.2011 für die Liste X (…) als einziger Vertreter dieser Liste in den Ortsbeirat X der Stadt C-Stadt gewählt. Dieser Ortsbeirat hat XX Mitglieder.

2

Mit Schreiben vom XX.XX.2011 machte der Kläger die Zulage für Fraktionsvorsitzende gemäß § 44 Abs. 2 f der Satzung der Beklagten über die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen geltend. Diese Satzung sieht für Fraktionsvorsitzende in den Ortsbeiräten eine Zulage von 129,00 € vor. In den Ortsbeiräten der Beklagten bilden alle Parteien, die mindestens zwei Ortsbeiräte stellen, eine Fraktion und wählen einen Fraktionsvorsitzenden.

3

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom XX.XX.2011 die Zahlung einer Zulage für Fraktionsvorsitzende ab.

4

Daraufhin hat der Kläger am 20.05.2011 die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend, dass er als einziger Vertreter seiner Partei einen Anspruch auf die Zulage habe. Der mit Wirkung zum 01.04.2011 neu eingeführte § 36 b HGO regele, dass in einer Gemeinde mit bis zu 23 Gemeindevertretern auch eine Partei oder Wählergruppe, die nur einen Gewählten entsende, die Rechte und Pflichten einer Fraktion genieße, wenn es nicht zu einem Zusammenschluss nach § 36 a Abs. 1 HGO komme.

5

Der Kläger ist der Ansicht, dass diese Regelung auch bei einer Fallkonstellation wie der seinigen anzuwenden sei. Zwar verweise der die Rechtsstellung der Ortsbeiräte regelnde § 82 HGO nicht auf § 36 b HGO. § 82 HGO enthalte jedoch auch keine Verweisung auf § 36 a HGO, der die Bildung von Fraktionen regele. Gleichwohl sei es in den Ortsbeiräten üblich, dass in Ortsbeiräten Fraktionen gebildet würden. Daher müsse auch § 36 b HGO zur Anwendung kommen. Dies sei insbesondere auch deswegen angezeigt, weil der Ortsbeirat X für über 100.000 Einwohner zuständig sei. Im Übrigen ergebe sich der Anspruch des Klägers aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz

6

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 258,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 129,00 € seit dem XX.XX.2011 und aus 129,00 € seit dem XX.XX.2011 zu zahlen und

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis einschließlich XXXX die Fraktionsvorsitzendenzulage in Höhe von 129,00 € zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Die Beklagte bekräftigt ihre Rechtsansicht, dass der Kläger kein Fraktionsvorsitzender ist. Auch scheide eine analoge Anwendung von § 36 b HGO aus.

9

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der mit seiner Klage geltend gemachte Anspruch, eine erhöhte Aufwandsentschädigung als Fraktionsvorsitzender einer Ein-Personen-Fraktion zu erhalten, nicht zu.

11

Die von der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten am XX.XX.XXXX beschlossene und zuletzt am XX.XX.XXXX geänderte Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen sieht in § 4 Abs. 2 Buchst. f) eine erhöhte Aufwandsentschädigung für Fraktionsvorsitzende in den Ortsbeiräten vor. Der Kläger ist jedoch nicht Fraktionsvorsitzender, sondern lediglich einfaches und für seine Partei einziges Mitglied im Ortsbeirat X der Beklagten.

12

Die Bildung von Ein-Personen-Fraktionen in Ortsbeiräten ist gesetzlich nicht vorgesehen. Zwar wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Gesetze vom 24.03.2010 mit Wirkung zum 01.04.2011 ein neuer § 36 b in die Hessische Gemeindeordnung eingefügt. Diese Vorschrift bestimmt in Abs. 1:

13

„Entfällt in einer Gemeinde mit bis zu 23 Gemeindevertretern nach dem Wahlergebnis auf eine Partei oder Wählergruppe nur ein Sitz in der Gemeindevertretung, so hat der entsprechende Gemeindevertreter auch dann die Rechte und Pflichten einer Fraktion, wenn es nicht zu einem Zusammenschluss nach § 36a Abs. 1 kommt (Ein-Personen-Fraktion).“

14

Diese Vorschrift bezieht sich ihrem eindeutigen Wortlaut nach allein auf Gemeindevertretungen bis zu der gesetzlich bestimmten Größe und gilt nicht für Ortsbeiräte. Bestätigt wird dies durch die Amtliche Begründung zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der F-Partei und G-Partei für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Gesetze, Hess.LT-Drucks. 18/1626 vom 01.12.2009, S. 2 und 8 f. Eine analoge Anwendung auf andere vom Wortlaut des § 36 b Abs. 1 HGO nicht erfasste Sachverhalte scheidet daher aus.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

16

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.