Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 21.09.2011 – 9 K 243/11.F
ECLI:DE:VGFFM:2011:0921.9K243.11.F.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen,
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten stehende Kläger nahm ab 04. Oktober 1999 an einer Aufstiegsausbildung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes teil; das damalige Grenzschutzpräsidium Mitte ordnete den Kläger durch Verfügung vom 21. September 1999 entsprechend ab. Im Rahmen der Ausbildung trug der zuvor als Polizeivollzugsbeamter tätige Kläger seine zivile Kleidung. Er beendete die Ausbildung am 27. September 2002.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 beantragte der Kläger beim Bundesgrenzschutzamt Halle (Saale) eine Entschädigung für das Tragen seiner bürgerlichen Kleidung im Zeitraum der Aufstiegsausbildung. Er legte diesem Antrag Verfügungen der damaligen Grenzschutzpräsidien Nord und Süd bei, aus denen hervorgeht, dass nach Absprache des Bundesministeriums des Innern und der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung den anlässlich der Ausbildung zum gehobenen Dienst abgeordneten Polizeivollzugsbeamten und –beamtinnen eine Entschädigung für das Tragen von Zivilkleidung zu gewähren sei. Das Bundesgrenzschutzamt Halle (Saale) leitete den Antrag an das Grenzschutzpräsidium Mitte weiter. In der Folgezeit teilte das Grenzschutzpräsidium Mitte dem Kläger lediglich mit, über die Angelegenheit sei durch das Bundesministerium des Innern noch nicht entschieden worden.
Am 30. Juni 2010 beantragte der Kläger erneut unter Bezugnahme auf den bisherigen Schriftverkehr eine Entschädigung für das Tragen bürgerlicher Kleidung. Er verwies darauf, dass während seiner Ausbildungszeit nicht die Möglichkeit oder Erforderlichkeit des Tragens seiner Uniform bestanden habe. Dem Schreiben fügte er eine Aufstellung bei, auf deren Grundlage er einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 541,31 € geltend machte.
Die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main lehnte den Antrag durch Bescheid vom 12. Oktober 2010 ab. Ein Anspruch bestehe schon dem Grunde nach nicht. Das Tragen bürgerlicher Kleidung sei im Fall des Klägers nicht angeordnet worden. Im Rahmen seiner Aufstiegsausbildung sei ihm auch das Tragen seiner dienstlichen Uniform möglich gewesen. Im Übrigen berief sich das Bundespolizeipräsidium Flughafen Frankfurt/Main auf Verjährung des Anspruchs.
Der Kläger erhob am 28. Oktober 2010 Widerspruch. Ihm sei das Tragen einer Uniform bereits aus taktischen Gründen während der Ausbildungszeit nicht möglich gewesen, da er beim BKA tätig gewesen sei. Auch während der fachtheoretischen Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes sei das Tragen der Uniform nicht üblich gewesen noch vorgesehen. Der Kläger legte ein Schreiben des Dekans des Fachbereichs Kriminalpolizei vor, aus dem sich ergibt, dass nach dessen Auffassung während der 18-monatigen fachpraktischen Studienzeit das Tragen einer Uniform nicht erlaubt sei. Dies gelte, soweit bekannt, auch für das 6-monatige Grundstudium am Zentralbereich der Fachhochschule. Der Kläger verwies weiterhin darauf, dass in Vergleichsfällen eine entsprechende Entschädigung gewährt worden sei.
Nachdem auf entsprechende Nachfrage der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main der Zentralbereich der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung mitgeteilt hatte, dass das Tragen von Polizeidienstuniformen während der theoretischen Abschnitte des Studiums an der Fachhochschule weder untersagt sei noch zum Ausschluss vom Lehrbetrieb führe, wies die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2010, dem Kläger am 30. Dezember 2010 zugestellt, zurück und verwies erneut darauf, dass es an der für den Anspruch erforderlichen Anordnung des Tragens ziviler Kleidung gefehlt habe. Auf Vergleichsfälle in anderen Grenzschutzpräsidien könne sich der Kläger angesichts der eindeutigen Verwaltungsvorschriften zu § 70 BBesG nicht berufen.
Der Kläger hat am 24. Januar 2011 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.
Die Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main vom 12. Oktober 2010 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 23. Dezember 2010 zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung für das Tragen von Zivilkleidung während der Aufstiegsausbildung i. H. v. 541, 31 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung vertieft sie die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt.
Ein gehefteter Verwaltungsvorgang der Beklagten wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den Verwaltungsvorgang sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO).
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Entschädigung für das Tragen ziviler Kleidung während der Aufstiegsausbildung. Die Ablehnung seines entsprechenden Antrags durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Aus § 70 Abs. 1 BBesG in der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Fassung ergibt sich der Anspruch des Klägers nicht. Die Vorschrift regelt im Einzelnen die Voraussetzungen für das Tragen von Dienstkleidung und für eine etwaige Entschädigung für die Anschaffung dieser Dienstkleidung durch die Polizeivollzugsbeamten selbst (§ 70 Abs. 1 BBesG), nicht aber entsprechende Entschädigungsansprüche für das Tragen ziviler Kleidung im Dienst, wie sie der Kläger hier begehrt. Damit fehlt es an der für die Gewährung von Besoldungsleistungen zwingend erforderlichen gesetzlichen Anspruchsgrundlage (§ 2 Abs. 1 BBesG).
Soweit die Beklagte unter Anwendung von Verwaltungsvorschriften über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei eine entsprechende Bekleidungsentschädigung gewährt, ist im Hinblick auf das Gebot der gesetzlichen Grundlage von Besoldungsleistungen (§ 2 Abs. 1 BBesG) bereits grundsätzlich zweifelhaft, ob sich ein Polizeivollzugsbeamter auf derartige Regelungen berufen kann, da die Verwaltungsvorschriften keine gesetzlichen Regelungen darstellen.
Allerdings ist anerkannt, dass auch untergesetzliche Normen Ansprüche von betroffenen Beamten begründen können, soweit diese untergesetzlichen Normen in ständiger Praxis angewendet werden, so dass sich aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG ein entsprechender Anspruch ergeben könnte. Auch unter dieser Voraussetzung kann das Begehren des Klägers jedoch keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte auf der Grundlage der genannten Verwaltungsvorschriften in allen ihren Fassungen seit 1996 eine entsprechende Bekleidungsentschädigung für das Tragen ziviler Kleidung im Polizeidienst gewährte, sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Nach all diesen Verwaltungsvorschriften setzte die Gewährung der Bekleidungsentschädigung eine dienstliche Anordnung voraus, dass während des Dienstes zivile Kleidung zu tragen ist. Die Beklagte hat zutreffend eingewandt, dass eine derartige Anordnung im Fall der Aufstiegsausbildung des Klägers nicht getroffen wurde. Der Kläger hat eine entsprechende Anordnung auch nicht vorgelegt. Sie kann sich auch nicht stillschweigend daraus ergeben, dass die Beklagte den Kläger zur Ableistung der Aufstiegsausbildung an das Bundeskriminalamt bzw. die Fachhochschule des Bundes abgeordnet hat; in einer derartigen Anordnung liegt nicht zugleich die Anordnung des Tragens ziviler Kleidungsstücke, selbst wenn dies in den Institutionen, zu denen der Kläger abgeordnet worden ist, üblich gewesen sein sollte.
Schließlich kann sich der Kläger auch nicht drauf berufen, dass in zwei vergleichbaren Fällen eine entsprechende Entschädigung an betroffene Beamte geleistet worden ist. Der Kläger hat zum Einen schon nicht vorgetragen, dass in den Vergleichsfällen ebenfalls die Anordnung des Tragens ziviler Kleidung fehlte, wie in seinem Fall. Zum Anderen kann der Kläger eine Gleichbehandlung im Rahmen einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis ohnehin nicht beanspruchen.
Schließlich ergibt sich auch aus den vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen des Grenzschutzpräsidiums Nord vom 05.08.2002 und des Grenzschutzpräsidiums Süd vom 06.08.2002 nicht, dass bereits in Abweichung von den Verwaltungsvorschriften eine einheitliche Praxis der Beklagten begründet wurde, unabhängig von der nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Anordnung eine Bekleidungsentschädigung zu gewähren. In diesen Schreiben wird lediglich auf Absprachen des Bundesministeriums des Innern mit der Fachhochschule des Bundes hinsichtlich des Tragens von Zivilkleidung der abgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamten Bezug genommen. Dies entfaltet jedenfalls gegenüber der ständigen Anwendung der Verwaltungsvorschriften, von der hier auszugehen ist, keine Rechtswirkungen.
Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124, § 124 a VwGO).