Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 29.09.2011 – 1 K 1905/11.F

ECLI:DE:VGFFM:2011:0929.1K1905.11.F.0A

Tenor

1. Der Bescheid vom 13.04.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 09.06.2011 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, eine Umweltprämie in Höhe von 2.500 EUR an die Klägerin zu zahlen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin beantragte am 01.04.2009 bei der Beklagten die Gewährung einer Umweltprämie nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen, die zu diesem Zeitpunkt in der Fassung der Änderungsrichtlinie vom 17.03.2009 maßgeblich war (BAnz 2009, 1144). Die Beklagte erließ darauf unter dem 02.07.2009 einen Zuwendungsbescheid über 2.500 EUR. Der Bescheid sieht vor, dass der Verwendungsnachweis auf einem dafür von der Beklagten bereit gestellten Formular bis zum 31.07.2010 zu erbringen ist und der Zuwendungsbescheid widerrufen werden kann, wenn die Nachweisfrist nicht eingehalten wird. Die Beklagte versandte den Bescheid mit einfacher Post.

2

Am 31.03.2011 setzte sich die Klägerin telefonisch mit der Beklagten in Verbindung und fragte nach, wann sie mit einer Entscheidung über ihren Antrag rechnen könne, nachdem ihr bis dahin kein Bescheid zugegangen sei. Die Beklagte informierte sie darüber, dass am 02.07.2009 ein Zuwendungsbescheid an sie versandt worden sei. Die Klägerin bat die Beklagte darauf schriftlich, ihr den Bescheid vom 02.07.2009 zuzuschicken, weil sie ihn noch nicht erhalten habe. Dies geschah dann mit Schreiben der Beklagten vom 07.04.2011, das bei der Klägerin am 11.04.2011 einging. Nach weiterem Schriftverkehr, in dessen Rahmen die Klägerin auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Vorlage der Verwendungsnachweise gestellt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.04.2011 die Wiedereinsetzung ab und hob den Zuwendungsbescheid auf. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2011 zurück. Am 13.07.2011 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Sie trägt vor, den Zuwendungsbescheid erstmals am 11.04.2011 erhalten zu haben. Zu diesem Zeitpunkt sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, die Nachweisfrist einzuhalten, die bereits abgelaufen gewesen sei. Außerdem habe ihr die Beklagte bis heute kein Verwendungsnachweisformular übersandt, das sie in den Stand setzen könne, den Nachweis in der geforderten Form zu führen. Sie sei daher bis heute nicht in der Lage, den erforderlichen Nachweis zu führen, obwohl materiell alle Fördervoraussetzungen erfüllt worden seien und dies auch nachgewiesen werden könne. Schließlich laufe derzeit keine Frist für sie, da der Zuwendungsbescheid aufgehoben worden sei.

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Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13.04.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 09.06.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine Umweltprämie in Höhe von 2.500 EUR an die Klägerin zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, der Zuwendungsbescheid sei der Klägerin am 05.07.2009, also am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post zugegangen. Dies folge daraus, dass die Klägerin weder umgezogen sei noch vorgetragen habe, häufiger keine Post an ihre Adresse zu bekommen. Der Brief sei auch nicht als unzustellbar an die Beklagte zurückgeschickt worden. Die Klägerin sei daher nicht gehindert gewesen, den Verwendungsnachweis bis zum 31.07.2010 zu erbringen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht möglich, weil es sich bei der Einreichungsfrist des 31.07.2010 um eine Ausschlussfrist handele. Im Übrigen sei die versäumte Handlung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt worden. Wenn der Zuwendungsbescheid, wie die Klägerin behaupte, ihr am 11.04.2011 zugegangen sei, sei sie nicht gehindert gewesen, die Nachweise bis zum 26.04.2011 zu erbringen.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 02.08.2011 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Das Gericht hat dem Klägervertreter ein Formular des Verwendungsnachweises, wie es von der Beklagten gefordert wird, zugesandt. Die Klägerin hat dieses Formular nebst den erforderlichen Unterlagen am 01.09.2011 dem Gericht vorgelegt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Das gilt sowohl für die Anfechtungsklage gegen die Bescheide, mit denen der Zuwendungsbescheid vom 02.07.2009 aufgehoben worden ist, als auch für die Leistungsklage auf Auszahlung der Umweltprämie. Die Anfechtungsklage führt im Erfolgsfall zwar dazu, dass der Zuwendungsbescheid wieder auflebt. Das führt aber im vorliegenden Fall allein noch nicht dazu, dass die Klägerin mit der Auszahlung der Umweltprämie rechnen kann. Denn die Beklagte hat bekundet, dass sie sich in diesem Fall gleichwohl nicht verpflichtet fühlt, die Umweltprämie auszuzahlen, weil die erforderlichen Nachweise nicht fristgerecht erbracht worden und daher unbeachtlich seien. Deshalb ist auch die Leistungsklage auf Auszahlung der Umweltprämie zulässig.

9

Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Nach § 49 Abs. 2 VwVfG darf die Behörde einen begünstigenden Verwaltungsakt zwar mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Es trifft auch zu, dass der Zuwendungsbescheid einen Widerrufsvorbehalt für den Fall beinhaltet, dass die Nachweisfrist nicht eingehalten wird. Ebenso zutreffend ist, dass der Widerrufstatbestand erfüllt ist, denn die Klägerin hat tatsächlich die Nachweise nicht bis zum 31.07.2010 vorgelegt.

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Der Widerruf steht nach § 49 Abs. 2 VwVfG jedoch im Ermessen der Behörde und die Beklagte hat von dem ihr eingeräumten Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht (§ 40 VwVfG). Sie hat nämlich in ihren Ermessenserwägungen dem Gesichtspunkt keine hinreichende Beachtung geschenkt, dass die Richtlinie ein zweistufiges Verwaltungsverfahren vorsieht, wonach die Antragsteller zunächst einen Zuwendungsbescheid erhalten und danach erst die Nachweise vorzulegen sind, so dass die Antragsteller auf Nummer sicher gehen und die Verschrottung ihres Altfahrzeugs solange hinausschieben konnten bis der Zuwendungsbescheid erteilt war. Diesen Gesichtspunkt hat die Beklagte nur deshalb nicht angemessen gewürdigt, weil sie davon ausgeht, dass die Klägerin den Zuwendungsbescheid bereits drei Tage nach der Absendung am 02.07.2009 erhalten hat. Hingegen stellt sie keine hinreichenden Erwägungen im Hinblick darauf an, dass die Klägerin den Zuwendungsbescheid ihrer Behauptung gemäß tatsächlich erst am 11.04.2011 erhalten hat. Indem die Beklagte hinsichtlich des Datums der Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides auf den Juli 2009 abstellt statt auf den April 2011 legt sie ihren Ermessenserwägungen nicht den maßgeblichen Sachverhalt zugrunde.

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Die Beklagte darf nicht davon ausgehen, dass die Klägerin den Zuwendungsbescheid bereits im Juli 2009 erhalten hat. Denn die Klägerin hat dies bestritten und es ist auch nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass die mit einfachem Brief verschickte Sendung die Klägerin nicht erreicht hat, obwohl die Adresse korrekt angegeben war und der Brief auch nicht als unzustellbar zurückkam. Es ist nämlich eine allgemein bekannte Tatsache, dass Briefe auf dem Postweg gelegentlich verschwinden und niemals zugestellt werden. Seit der Privatisierung der Postdienste hat dieses Risiko eher zugenommen. Es ist andererseits auch eher unwahrscheinlich, dass die Klägerin, wenn sie den Bescheid erhalten hätte, diesen unbeachtet gelassen hätte. Denn sie hatte durch die Verschrottung ihres Altfahrzeugs bereits Vorleistungen erbracht, die sich für sie nur rechnen konnten, wenn sie die Umweltprämie erhält. Sie hatte also ein großes Interesse daran, die Verwendungsnachweise möglichst bald der Beklagten vorzulegen, um die Prämie zu erhalten. Zwar ist es auch nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Klägerin den Zuwendungsbescheid im Juli 2009 erhalten hat und es aus unbekannten Gründen und entgegen ihren eigenen Interessen unterlassen hat, die Verwendungsnachweise innerhalb der Frist vollständig vorzulegen. Indessen gehen diesbezügliche Zweifel zulasten der Beklagten, die nicht nachweisen kann, dass der Zuwendungsbescheid der Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 11.04.2011 zuging (§ 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG).

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Die Ermessenserwägungen sind auch nicht etwa deshalb ausreichend, weil es sich bei der Frist des 31.07.2010 um eine gesetzliche Ausschlussfrist handeln würde, deren Versäumung unter keinen Umständen die Berücksichtigung der nachträglich vorgelegten Nachweise ermöglichte. Insoweit verkennt die Beklagte, dass es sich bei der Nachweisfrist überhaupt nicht um eine gesetzliche Frist handelt, sondern um eine in der Richtlinie vorgesehene Fördervoraussetzung. Diese Fördervoraussetzung bindet ebenso wie die gesamte Richtlinie zunächst nur den Ermessensspielraum der Beklagten und hat keine rechtliche Außenwirkung, wie dies bei einer gesetzlichen Frist der Fall ist. Die rechtliche Außenwirkung wird auch nicht durch den Zuwendungsbescheid vermittelt, denn es ist, wie dargelegt, davon auszugehen, dass dieser vor dem 11.04.2011 nicht wirksam geworden ist. Die Beklagte geht auch fehl in der Annahme, die gesetzliche Regelung über gesetzliche Fristen und die Rechtsfolgen ihrer Überschreitung (§ 32 VwVfG) sei auf in Verwaltungsvorschriften geregelte Fristen und Stichtage analog anzuwenden. Für einen Analogieschluss gibt es schon mangels einer gesetzlichen Lücke keinen Raum. Allenfalls können die Rechtsgedanken aus § 32 VwVfG als Gesichtspunkte im Rahmen der Ermessenausübung eine Rolle spielen. Die Rede von der analogen Anwendung in der Literatur (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003 § 32 Rn 7 m.w.N.) ist insoweit zumindest missverständlich. Sind aber die Kriterien des § 32 VwVfG im Rahmen behördlicher Fristen nur als geeignete Ermessensgesichtspunkte zu betrachten und nicht als Regelungen, denen die Behörde ebenso unterworfen ist wie einem Gesetz, dann können diese Kriterien nicht allein den Ausschlag geben, wenn es gegenläufige Gesichtspunkte gibt, deren Beachtung und Abwägung erforderlich sind.

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Rein vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die Beklagte ihre Ermessenserwägungen auch nicht entscheidend auf den Gesichtspunkt stützen könnte, dass der Stichtag 31.07.2010 auch im vorliegenden Fall aus haushaltsrechtlichen Gründen unüberwindbar ist, weil danach keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen, aus denen Umweltprämien bezahlt werden könnten. Dieser Gesichtspunkt kann die getroffene Entscheidung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil er in die aus den Bescheiden ersichtlichen Ermessenserwägungen nicht eingegangen ist. Er dürfte auch unzutreffend sein, weil die Beklagte den Geboten ordnungsgemäßer Haushaltsführung gemäß für die Deckung möglicher Kosten aus noch nicht bestandkräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Rücklagen gebildet haben dürfte.

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Die Beklagte kann ihre Ermessenentscheidung schließlich auch nicht auf den Gesichtspunkt stützen, die Klägerin habe die Unterlagen auch nicht zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses vorgelegt. Eine solche Zwei-Wochen-Frist bestand nicht. § 32 Abs. 2 VwVfG ist, wie bereits ausgeführt, insoweit nicht unmittelbar anwendbar, weil er sich nur auf gesetzliche Fristen bezieht. Die Beklagte hätte der Klägerin unter diesen Umständen eine entsprechende Frist ausdrücklich setzen müssen, was sie nicht getan hat. Im Übrigen hat sie nicht erst nach Ablauf von zwei Wochen, sondern schon wenige Tage nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides den Widerrufsbescheid erlassen.

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Die Leistungsklage ist ebenfalls begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Auszahlung der Umweltprämie. Rechtsgrundlage dafür ist der Zuwendungsbescheid, der ihr insoweit einen Titel vermittelt. Der Leistungsanspruch steht nicht etwa deshalb in Frage, weil die Beklagte den Zuwendungsbescheid nunmehr mit der Begründung erneut aufheben könnte, dass die vorgelegten Unterlagen nicht den erforderlichen Nachweis erbringen. Die Beklagte hat nämlich gegen die Vollständigkeit der Nachweise keine Einwände erhoben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).