Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 30.09.2011 – 7 L 2981/11.F

ECLI:DE:VGFFM:2011:0930.7L2981.11.F.0A

Tenor

1. Die Durchsuchung des Vereinsheims (Wohn-, Geschäfts- und sonstige Räume einschließlich aller Nebengelasse des Antragsgegners im Anwesen B-Straße, C-Stadt, sowie aller sich im Vereinsbesitz befindlichen Fahrzeuge wird zum Zwecke

a) der Sicherstellung von Vermögen des Antragsgegners sowie der Auffindung möglicher Anhaltspunkte für Forderungen Dritter gegen den Antragsgegner im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Vereinsgesetz im Rahmen des Vollzugs des Vereinsverbots des „A“ gemäß § 10 Abs. 2 Vereinsgesetz sowie

b) die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme weiterer für das Verbot des Antragsgegners beweisrelevanter Unterlagen gemäß § 4 Abs. 2 Vereinsgesetz

angeordnet.

Die Anordnung der Sicherstellung und Beschlagnahme erstreckt sich auch auf etwaige vorhandene Personal Computer, darin gespeicherte Datenbestände und weitere Speichermedien (z. B. Disketten, CD-ROMs, DVDs, externe Festplatten, Speicherkarten, USB-Sticks etc.), sämtliche Schriftstücke und Akten mit Bezug zum Antragsgegner und dessen Vereinsaktivitäten sowie auf sämtliche Informationen, aus denen sich Hinweise auf weitere Vereinskonten und sonstige Vermögenswerte des Antragsgegners ergeben oder ergeben könnten.

2. Das Hessische Landeskriminalamt wird mit der Zustellung des Durchsuchungsbeschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 5.000,--

Gründe

1

I

Das Hessische Ministerium des Innern hat mit Verfügung vom XX.XX.2011, Az.: XXX, den Verein „A“ unter Anordnung des Sofortvollzugs verboten und aufgelöst, da der Zweck und die Tätigkeit dieses Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufe. Auf den Inhalt der Verbotsverfügung wird Bezug genommen. Die Verbotsverfügung wurde den in der Verfügung namentlich aufgeführten Personen am XX.XX..2011 zugestellt. Zugleich erfolgte eine Durchsuchung des Anwesens des Antragsgegners durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht C-Stadt auf strafprozessualer Grundlage.

2

Mit dem am XX.XX.2011 wirksam gewordenen Vereinsverbot wird unter anderem das Vermögen des Antragsgegners beschlagnahmt.

3

Das Hessische Landeskriminalamt hat mit Antrag vom XX.XX.2011 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss gegen den Antragsgegner beantragt.

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Zur Begründung führt der Antragsteller im wesentlich aus, dass es sich bei der Organisation aufgrund der Auswertung der bisherigen Erkenntnisse um eine Organisation handele, die die Verbotsvoraussetzungen nach dem Vereinsgesetz erfüllt. Es sei jedoch davon auszugehen, dass beim Vollzug der beantragten Maßnahmen weitere für das Verbotsverfahren relevante Beweismittel aufgefunden würden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift Bezug genommen, die dem Antragsgegner mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses ausgehändigt werden wird.

5

Von einer vorherigen Anhörung des betroffenen Antragsgegners hat das Hessische Landeskriminalamt gebeten abzusehen, da anderenfalls der Zweck der Maßnahme gefährdet wäre.

6

II

Das Begehren, das dem Tenor dieses Beschlusses entspricht und mit dem dem Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG sowie des Vereinsgesetzes (VereinsG) Rechnung getragen werden soll, ist zulässig; insbesondere ist das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, wie sich aus der entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 2 VereinsG sowie des § 52 Nr. 5 VwGO ergibt, örtlich und sachlich zuständig. Die beantragte Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme soll im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vorgenommen werden; im Übrigen hat der Antragsgegner hier auch seinen Sitz. Das Hessische Landeskriminalamt ist für das vorliegende Verfahren gemäß § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem öffentlichen Vereinsrecht zur Stellung des Antrages für das Hessische Ministerium des Innern und für Sport ordnungsgemäß beauftragt worden.

7

Der Antrag ist auch begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der beantragten Maßnahmen liegen vor und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt (BVerfGE 57, 346 [356]). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchsuchung des Vereinsheims sowie der im Vereinsbesitz befindlichen Kraftfahrzeuge sowie der Beschlagnahme von Gegenständen folgt aus § 4 Abs. 2 und 4 VereinsG. Ausweislich der dem Gericht vom Antragsteller überreichten Verbotsverfügung ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner bzw. seine Mitglieder in erheblichem Umfang gegen Strafgesetze verstoßen hat bzw. haben. Ob dieser Verdacht zu einer strafrechtlichen Verurteilung von Mitgliedern des Antragsgegners führen wird, bleibt dem Ausgang des eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vorbehalten und ist für das vorliegende Verfahren unerheblich.

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Weiterhin bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen und Unterlagen, die geeignet sind zu belegen, dass ein Vereinsverbot gerechtfertigt ist. Insbesondere genügt die allgemeine Angabe "beweisrelevanter Unterlagen" dem Bestimmtheitsgebot und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es liegt auf der Hand, dass der Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht im Einzelnen die Unterlagen und Gegenstände aufführen kann, deren Sicherstellung und Beschlagnahme angeordnet werden soll. Dazu müsste schon jetzt bekannt sein, welche Gegenstände und Unterlagen bei dem Antragsgegner gefunden werden können. Das herauszufinden, ist jedoch Sinn der beabsichtigten Durchsuchungsmaßnahmen.

9

Die Anordnung, das Vereinsvermögen des Antragsgegners sicherzustellen und zu beschlagnahmen, ist erforderlich, da die unter Nr. 4 der Verbotsverfügung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom XX.XX.2011 angeordnete Einziehung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens des Antragsgegners nicht von der Anordnung des Sofortvollzugs erfasst wird.

10

Liegen somit die formellen und materiellen Voraussetzungen für die von dem Antragsteller beantragte Anordnung der Durchsuchung sowie auch der Sicherstellung und Beschlagnahme vor, erweisen sich diese Maßnahmen zugleich auch als geeignet und erforderlich im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Maßnahmen sind im engeren Sinne verhältnismäßig, weil nur so das weitere Auffinden von Beweismitteln sowie deren Sicherstellung und Beschlagnahme gegebenenfalls erfolgen kann.

11

Für die vom Gericht anzuordnenden Durchsuchungs- und Beschlagnahme maßnahmen bedarf es keiner vorherigen Anhörung des Antragsgegners. Die mit diesem Beschluss gebilligten Maßnahmen wären gefährdet, wenn der Antragsgegner vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung und vor der Durchführung der Maßnahme Gelegenheit zur Äußerung erhielte. Er wäre dann in der Lage, einschlägige Unterlagen und Beweismittel beiseite zu schaffen. Der Antragsgegner muss insoweit darauf verwiesen werden, gegebenenfalls nachträglichen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfG a.a.O.).

12

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

13

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG.