Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 16.11.2011 – 9 K 829/10.F
ECLI:DE:VGFFM:2011:1116.9K829.10.F.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Dem am 20.09.1987 geborenen Kläger wurde mit Bescheid des Beklagten vom 14.09.2005 Waisengeld bewilligt. In dem tenorierenden Teil dieses Bescheids wird festgestellt, dass die Zahlung des Waisengeldes unter dem ausdrücklichen Vorbehalt erfolge, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Klägers nicht änderten und weiterhin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Waisengeldes erfüllt seien. In den Gründen des Bescheids wird unter anderem ausgeführt, dass Waisengeld nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gewährt werde, so lange die in § 32 Abs.4 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a, b und d, Nr.3 und Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 Einkommenssteuergesetz genannten Voraussetzungen gegeben seien.
Der Kläger nahm nach der Beendigung seiner schulischen Ausbildung zum Wintersemester 2007/2008 das Studium der Chemie an der Goethe-Universität A-Stadt auf, brach das Studium aber zum 31.03.2009 ab. Mit Schreiben vom 08.03.2010 teilte er dies sowie den Umstand, dass er sich seit dieser Zeit erfolglos um eine Lehrstelle bemüht habe, dem Beklagten mit.
Mit Datum vom 12.03.2010 erteilte der Beklagte dem Kläger einen Bescheid mit folgendem Tenor: „Ihr Anspruch auf Waisengeld entfällt mit Ablauf des 31.03.2009.“ Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass mit Beendigung des vom Kläger aufgenommenen Studiums die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Waisengeldes entfallen seien.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 29.03.2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter anderem vor, dass er den richtigen Weg eingeschlagen habe, indem er sich exmatrikuliert habe, um nach einem Ausbildungsplatzplatz zu suchen und bringt zum Ausdruck, dass ihm seine Ehrlichkeit nun zum Nachteil gereiche. Wäre er während dieser Zeit weiter an der Universität eingeschrieben geblieben, wäre ihm die Waisenrente weiterhin ausgezahlt worden. Außerdem bringt der Kläger zum Ausdruck, dass ihm der Umstand, keine Lehrstelle gefunden zu haben, nicht vorgeworfen werden könne, weil er sich nachweislich intensiv um eine solche bemüht habe. Im Übrigen verweist er auf § 32 Abs.4 Satz 2 Buchstabe c EStG, wonach ein Anspruch auf Leistungen auch bestehe, wenn das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet sei und eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen oder fortgesetzt werden könne, was auf ihn zuträfe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 12.03.2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags trägt der Beklagte vor, dass die Ausführungen des Klägers zu § 32 EStG zwar grundsätzlich zutreffend seien. Sie bezögen sich allerdings nur auf Kindergeldansprüche nach dem EStG. Für den Anspruch auf Waisengeld seien primär die Vorschriften des BeamtVG maßgebend. Nach dessen § 61 Abs.2 werde Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahrs gewährt, so lang die Voraussetzungen des § 32 Abs.4 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a, b und d, Nr.3 und Abs.5 Satz 1,2 und 4 des EStG gegeben sein. Die Bestimmung des § 32 Abs.4 Satz 2 Buchstabe c EStG, auf die sich der Kläger berufe, sei hier nicht aufgeführt und deshalb auch nicht anwendbar.
Entscheidungsgründe
Das Urteil durfte durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 87 a Abs.2 und 3, 101 Abs.2 VwGO).
Die – zulässige – Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12.03.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). Die dort getroffene Feststellung, dass der Anspruch des Klägers auf Waisengeld mit Ablauf des 31.03.2010 entfalle, ist zutreffend. Wie der Beklagte richtig ausführt, verweist die anspruchsbegründende Vorschrift des § 61 Abs.2 BeamtVG gerade nicht auf die Bestimmung des § 32 Abs.4 Satz 2 Buchstabe c EStG, nach welcher Kindergeld auch in den Fällen gewährt wird, in denen es dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, seine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Weil der Bewilligungsbescheid vom 14.09.2005 unter dem Vorbehalt des Vorliegens der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung stand, ist der Anspruch des Klägers mit ihrem Wegfall ohne weiteres Zutun der Behörde entfallen. Sie hat diese Rechtfolge mit dem angefochtenen Bescheid lediglich festgestellt.
Der Beklagte durfte die Feststellung, dass der Anspruch des Klägers auf Waisengeld mit Ablauf des 31.03.2009 entfällt, auch durch Verwaltungsakt treffen. Diese sogenannte Verwaltungsaktsbefugnis trotz Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage und gegenüber einem Adressaten, der nicht selbst Beamter ist, ergibt sich aus dem durch Bewilligungsbescheid vom 14. September 2005 entstandenen Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Im tenorierenden Teil des Bewilligungsbescheids wird nicht nur geregelt, dass dem Kläger Waisengeld zusteht, sondern auch dass die Zahlung des Waisengeldes unter dem ausdrücklichen Vorbehalt erfolgt, dass „weiterhin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Waisengeldes erfüllt sind.“ Diese Regelung musste der Kläger als Bedingung der Bewilligung des Waisengeldes akzeptieren; sie ist gewissermaßen die Kehrseite der Begünstigung. Die mit angefochtenem Bescheid getroffene Feststellung, dass der Anspruch auf Waisengeld entfallen sei, ist die auf der Grundlage dieser Bedingung erfolgte Aktualisierung der Rechtslage im konkreten Fall. Eine solche Aktualisierung darf durch Verwaltungsakt erfolgen, weil ein solcher Verwaltungsakt Rechtssicherheit nicht nur für die Behörde schaffen kann, soweit sie über eine Rückforderung überzahlter Leistungen zu befinden hat, sondern auch für den Betroffenen, soweit er sich mit der Frage auseinandersetzten muss, ob er die Behörde auf Zahlung der bewilligten, aus seiner Sicht nunmehr zu Unrecht eingestellten Leistungen verklagen soll. Wegen dieser das zwischen den Beteiligten bestehende Rechtsverhältnis strukturierenden Funktion des angefochtenen Verwaltungsakts verlangt das aus Art.20 Abs.3 GG folgende Gebot des Vorbehalts des Gesetzes hierfür keine spezifische gesetzliche Ermächtigung.
Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs.1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 167 Abs.1 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.