Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 18.11.2011 – 9 K 1195/11.F

ECLI:DE:VGFFM:2011:1118.9K1195.11.F.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine wegen Dienstunfähigkeit erfolgte Versetzung in den Ruhestand.

2

Der Kläger war als Polizeikommissar Angehöriger der Bundespolizei und vor seiner Versetzung in den Ruhestand am Flughafen Frankfurt am Main eingesetzt. Stammdienststelle war bis zum Erlass der streitigen Maßnahme das Bundespolizeipräsidium.

3

Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 ordnete der Präsident des Bundespolizeipräsidiums in Potsdam an, der Kläger solle sich zur Prüfung seiner dienstlichen Verwendungs- und Einsatzfähigkeit bei Prof. Dr. X in D. ärztlich untersuchen lassen. Der Kläger kam dieser Anordnung nach. Prof. Dr. X erstellte unter dem 6. Mai 2009 ein psychiatrisches Gutachten, das sich unter anderem auf zwei ambulante psychiatrische Untersuchungen des Klägers stützte. Das Gutachten diagnostizierte eine psychische Störung, die als wahnhafte Störung entsprechend ICD-10 F 22.0 eingeordnet wurde. Die Störung sei psychiatrisch/psychotherapeutisch zu behandeln. Eine medikamentöse antipsychotische Behandlung könne den Heilungsprozess befördern und unterstützen. Die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit des Klägers sind nach Auffassung des Gutachters mit hoher Wahrscheinlichkeit eingeschränkt. Eine genauere Prognose lässt sich nach Auffassung des Gutachters erst nach Abschluss der Therapie stellen.

4

Das Gutachten ist dem Kläger erst im gerichtlichen Verfahren nach Aufforderung des Gerichts, es vorzulegen, zugänglich gemacht worden. Es war kein Bestandteil der Verwaltungsvorgänge.

5

Das Bundespolizeipräsidium gab nach der Erstellung des Gutachtens eine arbeitsmedizinische Begutachtung des Klägers bei seinem Sozialmedizinischen Dienst in Auftrag, um zu klären, welche Einschränkungen im Leistungsvermögen des Klägers vorlägen, welche Tätigkeiten ihm noch zuzumuten seien, ob es darüber hinaus im ergänzenden Leistungsbild weitere Einschränkungen gebe, ob die Einschränkungen des Leistungsvermögens dauerhafter Natur seien, ob und ggf. wann eine Nachuntersuchung erforderlich sei. Die Untersuchung erfolgte am 23. September 2009.

6

Mit Schreiben vom 30. November 2009 forderte das Bundespolizeipräsidium den Kläger auf, sich entsprechend der Anregung des sozialmedizinischen Dienstes zur Abklärung aktueller psychischer Störungen mit Krankheitswert in einer Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Bundeswehrkrankenhauses in Koblenz in der Zeit vom 10. bis 15. Dezember 2009 fachärztlich beobachten zu lassen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, er sei nach § 44 Abs. 6 BBG verpflichtet, an der Prüfung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken, sich nach Weisung der Behörde ärztliche untersuchen zu lassen und, falls dies aus sozialmedizinischer Sicht erforderlich sei, auch beobachten zu lassen.

7

Der Kläger lehnte es mit Schreiben vom 2. und 8. Dezember 2009 ab, der Weisung vom 30. November Folge zu leisten, da ihm die Beeinflussbarkeit psychologischer Gutachten durch kriminelle Aktivitäten mittlerweile sehr bewusst sei.

8

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 forderte das Bundespolizeipräsidium den Kläger auf, seine Haltung noch einmal zu überdenken. Grundlage der Aufforderung zur ärztlichen Beobachtung sei gewesen, dass der Kläger das Gutachten von Prof. Dr. X anzweifele. Daher habe der Leiter des Sozialmedizinischen Dienstes, Dr. Z den Vorschlag eines neuen Gutachtens gemacht und dem Kläger dies bei seiner Vorstellung zur sozialmedizinischen Untersuchung am 23. September 2009 auch erläutert. Die Beobachtung könne dazu dienen, die entstanden Zweifel an seiner uneingeschränkten Verwendungsfähigkeit und gesundheitlichen Eignung auszuräumen.

9

Der Kläger remonstierte gegen die Weisung vom 11. Dezember 2009. Er könne ihr keine Folge leisten.

10

Die nachfolgend erwogene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Weisung vom 11. Dezember 2009 wurde als nicht zielführend verworfen.

11

Mit Schreiben vom 10. März 2010 gab der Sozialmedizinische Dienst der Bundespolizei den Gutachtenauftrag bezüglich des Klägers zurück, da es aufgrund der persönlichen Befragung und körperlichen Untersuchung am 23. September 2009 nicht möglich sei, ein abschließendes sozialmedizinisches Gutachten zu erstellen. Ein fachpsychiatrisches Gutachten der Universitätsklinik Würzburg sei in Auftrag gegeben worden. Der Kläger habe jedoch die vereinbarten Untersuchungstermine nicht bestätigt.

12

Mit Schreiben vom 11. März 2010 stellte das Bundespolizeipräsidium gegenüber dem Kläger seine Dienstunfähigkeit unter Bezug auf § 44 Abs. 1 BBG fest und teilte ihm die Absicht mit, ihn zum nächstmöglichen Termin in den Ruhestand zu versetzen. Das Schreiben enthält eine ausführliche Begründung des Standpunkts der Behörde, weist ihn auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwänden und auf sein Antragsrecht aus § 78 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 BPersVG hin. Das Schreiben wurde dem Kläger am 16. März 2010 zugestellt.

13

Mit Schreiben vom 19. März 2010 erhob der Kläger Einwände und beantragte die Beteiligung des Bundespolizeihauptpersonalrats. Das Gutachten von Prof. Dr. X unterliege einem absoluten Verwertungsverbot.

14

Das Bundespolizeipräsidium beteiligte den bei ihm bestehenden örtlichen Personalrat. Dieser stimmte der Maßnahme am 28. April 2010 zu.

15

Die Gleichstellungsbeauftragte des Bundespolizeipräsidiums wurde unterrichtet und erhob keine Einwände.

16

Das Bundesministerium des Innern stimmte der Maßnahme auf der Grundlage des Unterrichtungsschreibens des Bundespolizeipräsidiums vom 10. Mai 2010 mit Erlass vom 30. Juli 2010 zu.

17

Am 9. August 2010 beantragte der Kläger durch seine jetzigen Bevollmächtigten Akteneinsicht und die unverzügliche Übersendung des Gutachtens von Prof. Dr. X. Gleichzeitig wies der Bevollmächtigte des Klägers unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht darauf hin, Korrespondenz ausschließlich über den unterzeichnenden Anwalt zu führen.

18

Mit Bescheid vom 9. August 2010, dem eine entsprechende Verfügung vom 6. August 2010 zugrunde lag, versetzte das Bundespolizeipräsidium den Kläger wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. August 2010 in den Ruhestand (Bl. 26-30 d. A.). Der Bescheid wurde dem Kläger persönlich gegen Empfangsbekenntnis am 13. August 2010 zugestellt.

19

Am 27. August 2010 erhob der Kläger Widerspruch und verlangte u. a. erneut die Übersendung des Gutachtens von Prof. Dr. X. Ohne dieses Gutachten könne keine ordnungsgemäße Widerspruchsbegründung erfolgen.

20

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2011 wies das Bundespolizeipräsidium den Widerspruch des Klägers zurück (Bl. 39-42 d. A.). Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 22. März 2011 zugestellt.

21

Mit seiner am 22. April 2011 erhobenen Klage will der Kläger den Bescheid vom 9. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2011 aufheben lassen. Er rügt die mangelnde Übermittlung des Gutachtens von Prof. Dr. X im Verwaltungsverfahren und macht geltend, er sei nicht dienstunfähig. Der Stalkingvorwurf sei widerlegt worden. Die Kommunikation mit der Zeugin und Kollegin C betreffe eine rein private Angelegenheit. Er sei nicht bereit, sich einer stationären psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, selbst wenn deren Erforderlichkeit amtsärztlich bescheinigt werden sollte.

22

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2011 aufzuheben.

23

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

24

Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide. Der Einschaltung eines Amtsarztes vor der Aufforderung an den Kläger, sich stationär beobachten zu lassen, habe es nicht bedurft, weil an die Stelle des Amtsarztes der Sozialmedizinische Dienst trete. Der Kläger habe sich ohne ausreichenden Grund geweigert, die dienstlich angeordnete stationäre Beobachtung zur Abklärung seiner gesundheitlichen Verhältnisse vornehmen zu lassen. Daher habe seine Dienstunfähigkeit angenommen werden können.

25

Zwei Ordner Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

27

Das Begehren des Klägers ist als Anfechtungsklage zulässig. Klagegenstand ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Eine selbstständig, ggf. hilfsweise Anfechtung des Widerspruchsbescheides entsprechend § 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO ist nicht erfolgt.

28

Die Klage hat keinen Erfolg, da die angefochtenen Bescheide ungeachtet der formellen Fehler jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen 9§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

29

Zunächst kann dahinstehen, ob die Zustellung des Ausgangsbescheides unwirksam ist. Der Bevollmächtigte der Klägers hat mit Schriftsatz vom 5. August 2010, beim Bundespolizeipräsidium eingegangen am 9. August 2010 eine schriftliche Vollmacht vorgelegt, ohne die Zustellung von Schriftstücken, die für den Kläger bestimmt sind, auszuschließen. Daher hätte die Beklagte ihren am 9. August 2010 erlassenen Bescheid gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 VwZG an den Bevollmächtigten richten müssen. Die stattdessen an den Kläger persönlich durch Empfangsbekenntnis erfolgte Zustellung des genannten Bescheides wäre danach unwirksam, da er kein ordnungsgemäßer Zustellungsadressat mehr war. Stellt man dagegen darauf ab, dass die dem Bescheid zugrunde liegende Verfügung bereits am 6. August erfolgte, läge kein Zustellungsfehler vor, da die Vollmacht erst nach diesem Datum bei der Behörde einging. Welcher Zeitpunkt hier maßgebend ist, kann jedoch dahinstehen, da der Zustellungsmangel entsprechend den Voraussetzungen des § 9 VwZG geheilt ist. Der Bevollmächtigte des Klägers hat den ihm, dem Bevollmächtigten zuzustellenden Bescheid nämlich später erhalten, wie sein Schriftsatz vom 25. August 2010 zeigt, mit dem unter Angabe des behördlichen Aktenzeichens, des Datums des Bescheides und des Datums seiner Aushändigung an den Kläger Widerspruch eingelegt wurde.

30

Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1, 2 S. 1 BBG wurden eingehalten. Dem Kläger ist unter Angabe der aus der Sicht des Dienstvorgesetzten maßgebenden Gründe mitgeteilt worden, man halte den Kläger für dienstunfähig und beabsichtige, ihn deshalb in den Ruhestand zu versetzen. Dem Kläger ist gleichzeitig Gelegenheit gegeben worden, sich innerhalb eines Monats zu dieser Maßnahmeabsicht zu äußern. Der Kläger hat davon auch Gebrauch gemacht.

31

Die Gleichstellungsbeauftragte des Bundespolizeipräsidiums ist entsprechend ihrem Mitwirkungsrecht nach § 19 Abs. 1 S. 2, 3 Nr. 1 BGleiG beteiligt worden und hat keine Einwände erhoben. Da der Kläger ungeachtet seiner Abordnung zur Bundespolizei Flughafen Frankfurt/Main dem Bundespolizeipräsidium als Stammdienststelle angehörte und diese Behörde die Entscheidung treffen wollte, war die bei ihr bestellte Gleichstellungsbeauftragte auch zuständig.

32

Auf Antrag des Klägers ist entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG der örtliche Personalrat des Bundespolizeipräsidiums im Rahmen eines Mitwirkungsverfahrens beteiligt worden und hat beschlossen, gegen die Maßnahme keine Einwände zu erheben. Entgegen der Auffassung des Klägers war nicht der Hauptpersonalrat zuständig. Die Entscheidungsbefugnis für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand liegt beim Bundespolizeipräsidium, wie im Bescheid vom 9. August 2010 zutreffend ausgeführt, und nicht beim Bundesministerium des Innern. Daher lag kein Fall vor, in dem nach § 82 Abs. 1 BPersVG aufgrund fehlender örtlicher Entscheidungszuständigkeit anstelle des örtlichen Personalrats eine Stufenvertretung zur Beteiligung aufgerufen war.

33

Die oberste Dienstbehörde hat entsprechend § 47 Abs. 2 S. 2 BBG ihr Einverständnis mit der Versetzung des Klägers in den Ruhestand erklärt.

34

Allerdings fehlt das in § 47 Abs. 1 BBG vorausgesetzte ärztliche Gutachten zum Gesundheitszustand, auf das der Dienstvorgesetzte seine Annahme der Dienstunfähigkeit des Klägers hätte stützen können. Auch gibt es kein ärztliches Gutachten zur entfallenen Polizeidienstfähigkeit, wie es in § 4 Abs. 1, 2 BPolG für eine entsprechende Annahme des Dienstvorgesetzten oder nach § 47 Abs. 2 BBG zuständigen Behörde vorausgesetzt wird. Das Gutachten von Prof. Dr. X enthält keine abschließenden Bewertungen zur allgemeinen Dienstfähigkeit oder zur Polizeidienstfähigkeit des Klägers. Das in Auftrag gegebene Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes wurde nicht erstattet, da der Kläger sich der vom Sozialmediziner der Beklagten für erforderlich gehaltenen psychiatrischen Begutachtung zur Vorbereitung einer gutachterlichen Stellungnahme nicht gestellt hat. Auch hat er einen vom Sozialmediziner vereinbarten Termin zur psychiatrischen Begutachtung in Würzburg nicht wahrgenommen.

35

Der darin liegende Verfahrensmangel ist hier jedoch unbeachtlich. Dies ergibt sich allerdings nicht aus dem Umstand, dass der Kläger der seinerzeitigen Anordnung seines Dienstvorgesetzten zur Teilnahme an einer mehrtägigen stationären psychiatrischen Begutachtung hätte Folge leisten müssen. Einer solchen Art der Begutachtung muss sich nach § 44 Abs. 6 BBG nur derjenige unterziehen, dem gegenüber die Erforderlichkeit einer stationären Beobachtung zusätzlich durch einen Amtsarzt, eine Amtsärztin festgestellt worden ist. Das BBG stellt für diesen weitreichenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des/der Betroffenen (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) besondere Voraussetzungen auf. Sie müssen schon im Hinblick auf den spezifischen Gesetzesvorbehalt in Art. 8 Abs. 2 EMRK strikt eingehalten werden. Im Vorbehalt der amtsärztlich zu bescheinigenden Erforderlichkeit verwirklicht sich der verfassungsrechtlich und durch die EMRK vorgegebene Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf besondere Weise. Um unnötige Eingriffe derart weitreichender Art zu vermeiden, soll das Urteil des ärztlichen Dienstes, den der Dienstherr selbst bestellt hat, nicht allein ausreichen. Es ist eine zusätzliche Kontrolle durch den amtsärztlichen Dienst zu beachten.

36

Aus § 4 Abs. 2 BPolG kann nicht geschlossen werden, im Bereich der Bundespolizei stünden beamtete Polizeiärzte den Amtsärzten gleich. Das gilt nur für die in § 4 Abs. 1 BPolG angesprochene Feststellung der Polizeidienstfähigkeit bzw. deren Verneinung. Der Umfang der insoweit bestehenden individuellen beamtenrechtlichen Mitwirkungspflichten ist dagegen abschließend in § 44 BBG geregelt und ergibt sich nicht aus § 4 BPolG.

37

Gleichwohl führt dieser Verfahrensverstoß hier entsprechend dem in § 46 VwVfG enthaltenen Rechtsgedanken nicht zu einem Anspruch des Klägers, die gegen ihn erlassenen Bescheide allein wegen dieses Verfahrensfehlers aufzuheben. Er hat nämlich im gerichtlichen Verfahren erklärt, er sei nicht bereit, sich einer stationären psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, selbst wenn deren Erforderlichkeit amtsärztlich bescheinigt werden sollte. Damit würde sich selbst für den Fall der Aufhebung der Bescheide wegen des genannten Verfahrensfehlers im erneut durchzuführenden Verwaltungsverfahren die Beweislage nicht anders darstellen, als sie im hier zu beurteilenden Verwaltungsverfahren bestand und jetzt im gerichtlichen Verfahren besteht. Die Beklagte hätte über die Frage der entfallenen Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit nach Maßgabe der gleichen Erkenntnislage zu entscheiden, wie sie bei Erlass der angefochtenen Bescheide bestanden hatte, ohne die Möglichkeit zu haben, ihren Erkenntnisstand hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Klägers durch ärztliche Gutachten zu verbessern.

38

Daher kann auch offen bleiben, ob die an den Kläger gerichteten Anordnungen des Bundespolizeipräsidiums, sich stationär beobachten zu lassen, Verwaltungsakte darstellen, sodass die dagegen erhobenen Einwände des Klägers, seine Remonstration unter Umständen als Widersprüche einzuordnen wären, denen seinerzeit mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung(§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 VwGO) entsprechend § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zugekommen wäre. Die Weigerung des Klägers, sich einer amtsärztlich bestätigten Beobachtung zu unterziehen, macht deutlich, dass selbst eine sofort vollziehbare oder gar bestandskräftige dahin gehende Anordnung der Beklagten am Verhalten des Klägers nichts ändern würde. Eine Vollstreckung der Anordnung, sich ärztlich beobachten zu lassen, kommt nämlich nicht in Betracht.

39

Damit ist über die materielle Rechtmäßigkeit der Versetzung des Klägers in den Ruhestand ohne Rücksicht auf die Fehler im Verwaltungsverfahren zu entscheiden. Dabei darf auch das Gutachten von Prof. Dr. X verwendet werden, da der Kläger dieses Gutachten im gerichtlichen Verfahren zur Kenntnis nehmen und sich zu ihm äußern konnte. Ihm ist insoweit in diesem Abschnitt des Verfahrens das nötige rechtliche Gehör gewährt worden. Da die Entscheidung über die Feststellung der allgemeinen Dienstunfähigkeit und der Polizeidienstunfähigkeit Rechtsfragen sind, und die Rechtsfolgen der Feststellung beider Varianten der Dienstunfähigkeit gesetzlich vorgegeben sind, bestehen keine Bedenken, die Feststellungen und Bewertungen des Gutachtens von Prof. Dr. X zu berücksichtigen.

40

Die Feststellung der allgemeinen Dienstunfähigkeit und der Polizeidienstunfähigkeit im Besonderen sind hier rechtlich nicht beanstanden. Insoweit kann auf die sachlich zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).

41

Nach § 44 Abs. 6 BBG ist ein Beamter verpflichtet, sich bei Zweifeln am Fortbestand seiner Dienstfähigkeit nach Weisung seines Dienstherrn ärztlich untersuchen zu lassen. Hier liegen jedenfalls aufgrund der Feststellungen im Gutachten von Prof. Dr. X hinreichende Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung des Klägers vor, die es rechtfertigten, in eine ärztliche Prüfung der gesundheitlichen Verfassung des Klägers einzutreten, und diese Prüfung auf die Frage des hinreichenden Fortbestandes der Dienstfähigkeit einschließlich der Polizeidienstfähigkeit zu beziehen. Die auf das Gutachten von Prof. Dr. X folgenden Anordnungen gegenüber dem Kläger, sich ärztlich untersuchen zu lassen, waren daher sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig. Das gilt auch für die Frage nach einer genaueren Abklärung der Art der psychischen Erkrankung des Klägers und möglicher Therapieansätze. Auch insoweit bietet das Gutachten von Prof. Dr. X hinreichende Anhaltspunkte für entsprechende Untersuchungen.

42

Da der Kläger sich dienstfähig hält und in psychischer Hinsicht bei sich keinen Krankheitszustand erkennen will, ist es aus seiner Sicht folgerichtig, weitere ärztliche Untersuchungen einschließlich einer stationären Beobachtung für entbehrlich zu halten. Aus § 44 Abs. 6 BBG folgt jedoch, dass der Kläger insoweit keine Beurteilungs- und Entscheidungskompetenz besitzt. Diese Kompetenzen weist das Gesetz dem Dienstherrn zu.

43

Die Ausübung dieser Kompetenzen ist hier in materieller Hinsicht rechtlich nicht beanstanden. Es ist mehr als naheliegend, dass die besondere Art der psychischen Erkrankung eine genauere Abklärung erforderlich macht, die der Kläger verweigert. Daher ist nach den im Beweisrecht üblichen Kriterien zu beurteilen, welche rechtlichen Folgen dieses Verhalten hat. Die Beklagten hat insoweit zutreffend auf die Regelung des § 444 ZPO Bezug genommen. Sie bringt den Grundsatz zum Ausdruck, dass die mangelnde Bereitschaft eines zur Mitwirkung an der Beweiserhebung verpflichteten Beteiligten im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinen Lasten gewertet werden kann. Dies ist hier seitens der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden rechtlich fehlerfrei erfolgt.

44

Die Art der Erkrankung des Klägers schließt, bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, jede Art einer weiteren dienstlichen Tätigkeit aus. Dies gilt für die Verwendung in einer anderen Laufbahn ebenso wie für die Übertragung einer geringer wertigen Tätigkeit.

45

Da der Kläger unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.

46

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

47

Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO).

Beschluss

49

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.367,75 € festgesetzt.

Gründe

51

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 5 GKG und berücksichtigt den 6,5fachen Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A11.

52

Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet:

53

Das Urteil vom 18. November 2011 wird auf Seite 8 dahin berichtigt, dass an die Stelle der Angabe „§ 46 Abs. 6 BBG“ in Zeile 15 die Angabe „§ 44 Abs. 6 BBG“ tritt.

Gründe

55

Die Berichtigung der Entscheidungsgründe ist erforderlich, um einen offenkundigen Schreibfehler zu beheben (§ 118 Abs. 1 VwGO).