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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 29.11.2011 – 9 L 2567/11.F

ECLI:DE:VGFFM:2011:1129.9L2567.11.F.0A

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin vom 26. August 2011 gegen die Entlassungsverfügung des Staatlichen Schulamts für die Stadt B vom 3. August 2011 wird bis zur Zustellung des Widerspruchsbescheids wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 24.288,94 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die aufschiebende Wirkung des gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entlassungsverfügung vom 3. August 2011 rechtzeitig eingelegten Widerspruchs war auf Antrag gemäß § 80 Abs.5 S. 1 VwGO befristet wiederherzustellen, weil die Entlassungsverfügung mangels ordnungsgemäßer Beteiligung des zuständigen Personalrats offensichtlich rechtswidrig ist, und es schon deshalb derzeit an einem überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresse fehlt.

2

Die Antragstellerin wurde mit Wirkung vom 28. September 2006 als Beamtin auf Probe (A 12) in den hessischen Schuldienst eingestellt. Seitdem unterrichtete sie nacheinander an drei Schulen in B-Stadt. Bis zum 31. Juli 2008 war sie an der C-Schule tätig. Mit Verfügung des Staatlichen Schulamts vom 14. August 2008 wurde sie zur D-Schule versetzt. Mit Erlass vom 8. September 2010 erfolgte ihre befristete Umsetzung an die E-Schule. Diese Maßnahme hatte für die Klägerin keinen Wechsel ihrer Stammdienststelle zur Folge. § 28 Abs.1 S. 2 HBG sieht für an sich § 28 Abs. 1 S. 1 HBG unterfallende „Abordnungen“ vor, dass Schulen innerhalb eines Schulamtsbezirks für Abordnungen als eine Dienststelle, d. h. nicht als verschiedene Dienststellen gelten. Schon aufgrund dieser gesetzlichen Fiktion konnte die befristete Umsetzung der Klägerin deren Stammdienststelle nicht ändern. Dazu hätte es einer Versetzung an die E-Schule bedurft.

3

Damit unterlag die Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis der Mitbestimmung (§ 77 Abs.1 Nr.1 lit. h HPVG) des Personalrats der D-Schule. Da diese Schule die Stammdienststelle der Klägerin ungeachtet ihrer letzten Beschäftigung an der E-Schule geblieben ist, war der Personalrat der Stammdienststelle nach § 83 Abs. 1 HPVG für die Ausübung des Mitbestimmungsrechtes zuständig. Dessen Beteiligung ist hier vor Erlass der Entlassungsverfügung unterblieben.

4

Die Beteiligung des zuständigen Personalrats im Fall der Entlassung einer Beamtin erfolgt dadurch, dass der Personalrat, regelmäßig nach eingehender Erörterung, der Entlassung vor ihrem Erlass zustimmt (§ 69 Abs.1 S. 1 HPVG). Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf eine Maßnahmeabsicht, nicht deren späteres Ergebnis. Das zwingend vorgegebene personalvertretungsrechtliche Verfahren wurde hier nicht eingehalten, weil der Personalrat der D-Schule der Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis erst am 13. September 2011 und damit nach Erlass der Entlassungsverfügung zugestimmt hat. Weil die unterbliebene Beteiligung des Personalrats kein im Sinn des § 45 HVwVfG heilbarer Verfahrensfehler ist, hat die nachträglich erteilte Zustimmung nicht zur Folge, dass die Entlassungsverfügung hierdurch rückwirkend rechtmäßig geworden ist, weshalb die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen war.

5

Allerdings kann die Mitbestimmung des Personalrats bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheids als der abschließenden Entscheidung im Entlassungsverfahren nachgeholt werden, da es sich nicht um eine Anhörung zu einer fristlosten Entlassung handelt, sondern ein stärkeres Beteiligungsrecht wahrzunehmen ist (BVerwG, U. v. 24.11.1983 - 2 C 9.92 - BVerwGE, 68, 189). Weil die Zustimmung des zuständigen Personalrats bereits nachgereicht worden ist, erscheint es hier geboten, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs.5 S. 5 VwGO auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids zu befristen. Eine Einbeziehung der nachgeholten Personalratszustimmung in das laufende gerichtliche Verfahren scheidet aus, weil Gegenstand der gerichtlichen Eilentscheidung nur die ursprüngliche offensichtlich rechtswidrige Entlassungsverfügung ist. Erst durch den Widerspruchsbescheid kann der aufgetretene Verfahrensmangel mit Wirkung für die Zukunft geheilt werden.

6

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs.1 VwGO).

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs.5 S. 1 Nr. 1, 53 GKG. Der 13fache Betrag des Endgrundgehalts nach A 12 war wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zu halbieren.