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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 14.12.2011 – 7 K 1755/11.F

ECLI:DE:VGFFM:2011:1214.7K1755.11.F.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung in Höhe der festgesetzten Kosten durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger strebt mit seiner Klage eine gerichtliche Entscheidung über die Ungültigkeit und – als Folge - die Wiederholung der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung C-Stadt am 27.03.2011 an.

2

Am 27.03.2011 fand die Kommunalwahl in Hessen statt. Nach Durchführung der Wahl in der Stadt C-Stadt wurde das Ergebnis der Gemeindewahl in den einzelnen Wahlbezirken durch die Wahlvorstände jeweils in einer Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses festgestellt. Die Unterlagen wurden sodann in das Büro des Besonderen Wahlleiters verbracht und auf Vollständigkeit geprüft, insbesondere wurden offenkundige Mängel wie Additionsfehler beseitigt. Für die Stimmzettel, bei denen die ausgedruckten Wahlvorschläge durch Stimmabgabe verändert worden waren, erfolgte eine gesonderte Erfassung am Folgetag, wofür aus den Reihen der Mitarbeiter der Verwaltung Auszählwahlvorstände und Arbeitsgruppen gebildet worden waren. Diese Erfassungsarbeiten wurden öffentlich durchgeführt. Das Ergebnis wurde nach Abschluss unterzeichnet. Es wurden 256 ungültige Stimmzettel gezählt.

3

Am 31.03.2011 stellte der Wahlausschuss in seiner öffentlichen Sitzung das endgültige Ergebnis für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt C-Stadt als auch zu den vier Ortsbeiräten M, N, O und P einstimmig fest. Das endgültige Wahlergebnis und die Namen der gewählten Bewerber und Bewerberinnen wurde in der Ausgabe der … vom XX.04.2011 veröffentlicht und damit bekanntgemacht.

4

An der Kommunalwahl in der Stadt C-Stadt haben von den insgesamt 15.415 Wahlberechtigten 7.572 Wahlberechtigte an der Wahl teilgenommen. Jeder Wähler und jede Wählerin konnte höchstens 37 Stimmen abgeben. Insgesamt sind 248.258 Stimmen abgegeben worden.

5

Für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung wurde folgendes Ergebnis erzielt:

CDU

X %

93.959 Stimmen

14 Sitze

SPD

X %

69.517 Stimmen

10 Sitze

GALF

X %

63.055 Stimmen

10 Sitze

DFB

X %

12.353 Stimmen

2 Sitze

FDP

X %  9.

374 Stimmen

1 Sitz

6

Der Kläger, Wahlbewerber auf einem Listenvorschlag, der mit „Freie Demokratische Partei (FDP)“ gekennzeichnet war und auch Mitglied dieser Partei ist, hat am 18.04.2011 Einspruch gegen die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt C-Stadt erhoben, die notwendige Anzahl Unterstützungsunterschriften beigefügt und beantragt, diese Wahl für ungültig zu erklären.

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Zur Begründung hat er ausgeführt, dass nach eigener Beobachtung im Wahlbezirk 16 ein Beisitzer die Überprüfung der als ungültig bewerteten Stimmen herbeigeführt habe. Dabei seien noch zwei gültige Stimmen festgestellt worden. Der Fehler sei zwar korrigiert worden, eine Niederschrift sei jedoch nicht gefertigt worden. In einem anderen Wahlbezirk seien ebenfalls Stimmzettel als ungültig gewertet worden, bei denen Zweifel hinsichtlich ihrer Ungültigkeit bestanden habe. Ein beobachtender Bürger habe den Wahlvorsteher in diesem Wahlbezirk auf diese Zweifel hingewiesen. Auch hier sei keine Beschlussfassung des Wahlvorstandes herbeigeführt worden. Die Stimmzettel seien ohne weitere Beschlussfassung als gültig bewertet worden. Die fehlende Beschlussfassung stelle einen Verstoß gegen § 48 Abs. 1 Nr4 und § 48 Abs. 3 der Kommunalwahlordnung (KWO) dar. Eine Prüfung durch den Wahlausschuss habe nicht stattgefunden.

8

Eine geänderte Bewertung der ungültigen Stimmen insgesamt könnte dazu führen, dass die Sitzverteilung in der Stadtverordnetenversammlung sich ändere, woraus sich die Ergebnisrelevanz ergebe. Hierzu verweise er auf eine Modellrechnung. Für einen Sitz seien etwa 6710 Stimmen notwendig gewesen. Aus der Anzahl der vergebenen Stimmen je Wahlvorschlag werde deutlich, dass zum Beispiel SPD und GALF eine gleiche Anzahl Sitze erhalten habe, die SPD aber 6.462 Stimmen mehr erzielt habe. Auch bei der CDU sei festzustellen, dass sie für die auf sie entfallenden Sitze nur knapp über die erforderlichen 93.940 Stimmen erzielt habe. Ein ähnliches Bild ergebe sich für die GALF. Nur wenige Stimmen mehr oder weniger würden für eine Sitzverschiebung ausreichen. Die ungültig bewerteten 256 Stimmzettel seien von Bedeutung. Der Einspruch sei daher begründet. Nachzählungen in den Städten Q-Stadt, G-Stadt, R-Stadt und S-Stadt bei dieser Kommunalwahl hätten überdies gezeigt, dass dort zunächst als ungültig bewertete Stimmzettel nachträglich als gültig zu bewerten gewesen seien, was Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt habe.

9

Am 05.05.2011 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers bei dem Kommunalwahlleiter der Stadt C-Stadt, die Feststellung des Wahlergebnisses gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 3 Kommunalwahlgesetz (KWG) aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen, hilfsweise die bei der Kommunalwahl als ungültig gewerteten Stimmen erneut zu bewerten und auszuzählen. Zur Begründung wurde – den Einspruch ergänzend - auf die Notwendigkeit einer Sachverhaltsermittlung durch Vernehmung eines Wahlleiters und eines Wahlhelfers hingewiesen. Ferner stärke das Schreiben des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 21.04.2011 an den Bürgermeister der Stadt C-Stadt in dieser Sache das Anliegen des Klägers. Insgesamt sei davon auszugehen, dass aus dem Umstand, dass einerseits in mehreren Wahlbezirken der Stadt unrichtige Auszählungen noch nach Abschluss der Auszählung von den dem Wahlvorstand angehörenden Personen festgestellt worden seien und andererseits aus der Tatsache, dass es auch in anderen Gemeinden zu ähnlichen unzutreffenden Bewertungen in erheblichem Ausmaß gekommen sei, sich ergebe, dass die Wahl mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ungültig sei.

10

In ihrer Sitzung am XX.XX.2011 wies die Stadtverordnetenversammlung den Einspruch des Klägers zurück und stellte die Gültigkeit der Wahl nach § 26 KWG fest.

11

In einem erläuternden Schreiben vom 30.05.2011, dem ein beglaubigter Auszug des Protokolls der Stadtverordnetensitzung und eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, unterrichtete der besondere Wahlleiter den Kläger und seinen Bevollmächtigten über diesen Beschluss.

12

Hiergegen hat der Kläger am 28.06.2011 vorliegende Klage erhoben und zur Begründung unter Vertiefung und Ergänzung des Vortrags im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen ausgeführt, dass in den betreffenden beiden Wahlbezirken – wie vorgetragen – eine Beschlussfassung über die neu bewerteten Stimmzettel unter Verstoß gegen die Wahlordnung nicht erfolgt sei. Insoweit habe der Kläger Verstöße gegen die Wahlordnung substantiiert. Die Beklagte habe diese Unregelmäßigkeiten jedoch nicht in der gebotenen Weise bei der Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahl berücksichtigt. Es sei Sache der Beklagten gewesen, den Sachverhalt aufzuklären. Hierzu sei es auch geboten gewesen, in einzelnen Stimmbezirken, in denen ungültige Stimmen gehäuft und über den regelmäßigen Durchschnitt von 3 – 4%, der landesweit berechnet worden sei, vorgekommen seien, in eine Prüfung einzutreten. Es handele sich hierbei um das Wahllokal Nr. 1 (N) mit 7,9 %, das Wahllokal Nr. 5 (T.) mit 6,1 % und das Wahllokal N. 15 (U.) mit 4,9 ungültigen Stimmen. In diesem Zusammenhang könne auch auf die bereits erwähnten Nachzählungen in den aufgeführten Kommunen verwiesen werden. Allein in G-Stadt seien von den zunächst 19.000 als ungültig bewerteten Stimmzetteln nach Pressemeldungen 1.500 als gültig nachgezählt worden. In Verbindung mit diesen Tatsachen bestehe eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit, das es – erstens – ohne Verstoß gegen die Wahlordnung und – zweitens - bei Prüfung der ungültigen Stimmen in den Wahlbezirken mit atypisch vielen ungültigen Stimmzetteln ohne diese Unregelmäßigkeiten zu einem anderen Wahlergebnis gekommen wäre. Dieser Schluss sei gerechtfertigt, weil bereits unter Berücksichtigung der 256 als ungültig bewerteten Stimmzettel nur wenige Stimmabgaben Einfluss auf die Sitzverteilung und damit auf die politische Zusammensetzung der Stadtverordnetenversammlung gehabt hätte.

13

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses der Beklagten vom 26.05.2011  wird die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt C-Stadt  vom 27.03.2011 für ungültig erklärt und die Wiederholung im gesamten  Wahlkreis angeordnet.

14

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

15

Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den angegriffenen Beschluss und führt zur weiteren Begründung aus, dass der Kläger innerhalb der Einspruchsfrist keinen Wahlfehler nach § 26 Abs. 1 KWG substantiiert habe. Weitere Aufklärung durch den Wahlleiter habe nicht erfolgen müssen, da der Kläger sich im Wesentlichen auf Vermutungen beschränkt habe. Insbesondere ließen Schwankungen der Anzahl ungültiger Stimmen in einzelnen Wahlbezirken nicht auf Fehler bei der Auszählung schließen. Dies reiche für die Annahme systematischer Fehler bei der Auszählung nicht aus. Im Übrigen beweise gerade die Korrektur der Fehler im Wahlbezirk X und in dem anderen, dass der Wahlvorstand umsichtig gehandelt habe. Die Neuauszählung und Neubewertung der bisher als ungültig bewerteten Stimmen stelle einen Beschluss dar. § 48 Abs. 3 KWO sehe überdies keine Schriftlichkeit vor. Diese Vorschrift sei eine Ordnungsvorschrift. Gerade im Vergleich mit der viel wichtigeren tatsächlich durchgeführten Neubewertung der Stimmzettel zeige sich, dass hierdurch das Wahlergebnis nicht verfälscht worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch darauf zu verweisen, dass im Stimmbezirk X ein entsprechender Beschluss gefasst worden sei, wie aus der entsprechenden Niederschrift hervorgehe. Dies belege, dass die Wahlvorstände und ihre Helfer gut geschult worden seien. Aus dem Umstand, dass nur im Wahlbezirk X die Notwendigkeit eines entsprechenden Beschlusses bestanden habe, sei zu schließen, dass in den übrigen Wahlbezirken kein Bedarf für eine erneute Bewertung ungültiger Stimmzettel entstanden sei. Der Kläger habe in seinem Einspruch nicht vorgetragen, dass er die prozentuale Höhe der ungültigen Stimmen in einzelnen Wahllokalen zum Anlass nehme, die Richtigkeit des Wahlergebnisses anzuzweifeln, obgleich ihm das vorläufige Wahlergebnis bekannt gewesen sei. Hier handele es sich um nachgeschobene Gründe, die nicht für die Wahlanfechtung von Bedeutung seien.

16

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben worden. Der Kläger hat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses formgerecht Einspruch erhoben und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids, der in Ausführung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Stadt C-Stadt erging, Klage bei dem örtlich und sachlich zuständigen Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben, §§ 25, 27 Hessisches Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I, S. 197, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.03.2010, GVBl. I, S. 119; im Folgenden: KWG), § 27 Satz 2 KWG i.V.m. §§ 52 Nr. 3, 45 VwGO, § 1 Absatz 2 Nr. 2 HessAGVwGO. Die Beklagte war auch ordnungsgemäß im Verfahren vertreten, § 67 Absatz 2 Satz 3 VwGO. Die zu den Akten gelangte schriftliche Vollmacht war von dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung eigenhändig unterschrieben. Die – zusätzliche - Verwendung eines Stempels, welcher den Magistrat der Stadt C-Stadt als Aussteller erkennen lässt, begründet keinen durchgreifenden Mangel der Vollmachtserteilung. Der erforderliche Erklärungswille ist eindeutig, weil der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung kraft Gesetzes nicht Mitglied dieses Organs ist.

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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das Gericht konnte keine Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren feststellen, die auf die Verteilung der Sitze in der Vertretungskörperschaft von Einfluss gewesen sein können, so dass eine Wiederholung der Wahl nicht anzuordnen war.

19

Nach § 26 Absatz 1 Nr. 2 KWG ist die Wiederholung der Wahl nach § 30 KWG anzuordnen, wenn im Wahlverfahren – in der vorliegend allein in Betracht zu ziehenden Alternative – Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, bei denen nach den Umständen des Einzelfalls eine nach der Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit besteht, dass sie auf die Verteilung der Sitze von entscheidendem Einfluss gewesen sein können. Eine Unregelmäßigkeit beim Wahlverfahren ist gegeben, wenn gegen Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes oder der zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen allgemeine Wahlgrundsätze verstoßen wird. Zum Wahlverfahren gehören der eigentliche Wahlakt sowie die Entscheidungen und Maßnahmen der Wahlorgane und Wahlbehörden bei Erledigung ihrer Aufgaben der Vorbereitung, Überwachung, Durchführung und Auswertung der Wahl (vgl. zu diesem Maßstab: VG Kassel, Urteil vom 19.05.2002 – 3 E 1431/01, zitiert nach juris).

20

Nach diesem Maßstab kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass bei der Auszählung in zwei Wahllokalen bei der Auswertung der abgegebenen Stimmzettel Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die das Wahlergebnis in Frage stellen. Insoweit hat der Kläger keine konkreten Tatsachen, welche die Unregelmäßigkeit bei der Auszählung belegen und zu einer fehlerhaften Feststellung des Wahlergebnisses führen könnten, dargelegt. Die von ihm geltend gemachten Unregelmäßigkeiten bei der Bewertung der Stimmzettel sind im Gegenteil durch die Wahlvorstände erkannt und behoben worden.

21

Dies betrifft insbesondere die Nachzählung der als ungültig gewerteten Stimmzettel im Wahlbezirk X aufgrund des Hinweises des stellvertretenden Wahlleiters V.. In diesem Wahlbezirk wurde nach Auszählung der Stimmzettel ein Stimmzettel unter der Menge der als ungültig beiseitegelegten Stimmzettel entdeckt, weil er oben lag. Die erneute Prüfung aller als ungültig bewerteter Stimmen sei danach erfolgt; eine weitere Fehlzählung sei dabei nicht festgestellt worden.

22

Entgegen der Auffassung des Klägers gegen die Durchführung der Wahl – hier bei der Stimmauszählung – dar. Ein Verstoß gegen Kommunalwahlordnung in der Fassung vom 26.03.2000 (GVBl. I, S. 198, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 28.10.2010, GVBl. I, S. 329, 342, im folgenden: KWO) liegt nicht vor. Soweit der Kläger sich auf die Bestimmung des § 48 Absatz 1 Nr. 4 KWO beruft, wonach bei der Zählung der Stimmzettel die ermittelten Stimmzettel, die hinsichtlich ihrer Gültigkeit Anlass zu Bedenken gegeben haben, gesondert zu verwahren sind, ist diese Bestimmung durch das Verhalten des Wahlvorstandes nicht verletzt worden. Es ist nämlich offensichtlich, dass der Wahlvorstand gerade keine Bedenken hinsichtlich dieses Stimmzettels hatte, weil er ihn der Fallgruppe der ungültigen Stimmen zugeordnet hatte, die durch § 48 Absatz 1 Nr. 3 KWO erfasst wird. Er musste demnach – wie es § 48 Absatz 3 Satz 1 KWO vorsieht – keinen Beschluss herbeiführen und diesen Stimmzettel gesondert kennzeichnen. Der Wahlvorstand konnte vielmehr gemäß § 48 Absatz 3 Satz 2 KWO vorgehen und die Fehlzählung formlos berichtigen.

23

Hinsichtlich der Beobachtungen des Zeugen W., der nachträglich von dem Nachfolger im Amt des besonderen Wahlleiters am XX.08.2011 zu dem Sachverhalt vernommen wurde, dass eine Fehlzählung in einem nicht sicher zu ermittelnden Wahllokal von vier oder fünf Stimmzetteln als ungültige Stimmabgaben erfolgte und auf den Hinweis des Zeugen W. während Auszählung der Stimmzettel durch den Wahlvorstand korrigiert wurde, stellt im Ergebnis keine Unregelmäßigkeit dar. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass hierdurch Vorschriften der Kommunalwahlordnung verletzt worden sind.

24

Auch die Zusammenschau dieser Wahrnehmungen in Verbindung mit einer im Verhältnis zu den anderen Wahllokalen höheren Anzahl von ungültigen Stimmzetteln in drei Wahllokalen lässt nicht sicheren Schluss zu, dass die Durchführung der Wahl und die Auszählung der Stimmzettel von Unregelmäßigkeiten begleitet worden ist, bei denen nach den Umständen des Einzelfalles eine nach der Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit besteht, dass sie auf die Verteilung der Sitze von entscheidendem Einfluss gewesen sein können. Eine in der Form einer Hochrechnung auf andere Wahllokale übertragbare fehlerhafte Stimmzählung bleibt für sich im Bereich einer Vermutung, die sich jedenfalls durch den Anteil der ungültigen Stimmen in den vorgenannten Wahllokalen nicht substantiieren lässt. Es ist das Wesen eines Durchschnitts, also eines arithmetischen Mittels, dass im mathematischen Modellfall die Hälfte der ermittelten Werte unter und die Hälfte über dem Mittel liegt. Die Tatsache, dass in drei Wahllokalen die Anzahl der ungültigen Stimmen über dem Mittel im Bundesland X. bei der Kommunalwahl liegen, führt nicht dazu, Unregelmäßigkeiten in diesen Stimmbezirken anzunehmen, weil auch die Ermittlung des arithmetischen Mittels im Bundesland zwingend darauf beruht, dass ein Teil der herangezogenen Stimmrechtsbezirke einen relativ höheren Anteil an ungültigen Stimmen aufweisen muss. Es kommt daher dem Umstand, dass der Kläger diese Tatsache erst nach der Einspruchsfrist mit der Klage geltend gemacht hat, keine weitere rechtliche Bedeutung zu, da sie nicht geeignet ist die Wahlanfechtung zu substantiieren.

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Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Absatz 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.