Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 14.12.2011 – 7 K 1940/11.F
ECLI:DE:VGFFM:2011:1214.7K1940.11.F.0A
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 03.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 25.05.2011 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII Hilfe zur Bewältigung des Schulweges zu gewähren.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Beklagte. Die Kosten für die von dem Kläger erfolgte Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren sind vom Beklagten zu erstatten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 23.09.2010 beantragten die Eltern des Klägers „Hilfe bei der Schulwegbewältigung“ des autistisch behinderten und zu 100 % als schwerbehindert anerkannten Klägers (Bl. 449 BA 3). Zur Begründung gaben sie an, dass der Kläger auf Grund seiner Behinderung den Schulweg nicht alleine bewältigen könne. Der jüngste Sohn E. sei gleichfalls autistisch behindert. Dem Antrag wurde eine ärztliche Bescheinigung von Dr. med. F., C-Stadt, beigefügt, wonach der Kläger für die Bewältigung des Schulweges eine Hilfe benötige.
Mit Bescheid vom 03.11.2010 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Eine Kostenübernahme der Beförderung des Klägers könne nicht über § 161 Hess. Schulgesetz beansprucht werden (Bl. 461 f. BA 3). Es obliege den Eltern des Klägers, diesen privat zur Schule zu bringen.
Gegen diesen Bescheid haben die Eltern des Klägers mit Schreiben vom 29.11.2010 Widerspruch eingelegt (Bl. 477 BA 3) und diesen mit Schriftsätzen der zwischenzeitlich bestellten Bevollmächtigten vom 09.12.2010 und 15.02.2011 begründet (Bl. 479 f. und Bl. 502 ff. BA 3).
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2011 zurück (Bl. 520 ff. BA 3). Ein Anspruch auf Unterstützung für die Bewältigung des Schulweges im Wege der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bestehe nicht. Die Eltern des Klägers seien auf Grund ihres Sorgerechts verpflichtet, dem Kläger bei der Bewältigung des Schulweges die erforderliche Hilfestellung zu erbringen oder zu organisieren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.
Die Eltern des Klägers haben mit Schreiben vom 24.06.2011 bei dem Sozialgericht Wiesbaden Klage erhoben, die dort am selben Tag einging. Im Einzelnen führen sie aus, aus welchen Gründen sie eine Hilfestellung Dritter bei der Bewältigung des Schulweges des Klägers für erforderlich erachten.
Das Sozialgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 11.07.2011 den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 03.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.05.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII Hilfe zur Bewältigung des Schulweges zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die mit der Klage angegriffenen Bescheide. Seiner Ansicht nach obliegt es den Eltern des Klägers, für dessen Bewältigung des Schulweges zu sorgen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Behördenakte (3 Bände) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da im vorliegenden Rechtsstreit ein Anspruch nach § 35a SGB VIII geltend gemacht wird, der dem Kläger persönlich und nicht seinen Eltern zusteht.
Die zulässige Klage ist begründet. Die mit der Klage angegriffenen Bescheide des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 VwGO). Der Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII dem Kläger Hilfe zur Bewältigung des Schulweges zu erbringen.
Zwischen den Beteiligten steht außer Frage, dass der Kläger zum Personenkreis des § 35a SGB VIII zählt und ihm ein Anspruch auf Bewilligung entsprechender individuell angepasster Jugendhilfeleistungen zusteht, wie dies auch in den zurückliegenden Jahren erfolgt ist.
Dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch steht § 10 Abs. 1 S. 1 SGB VIII, der das Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen regelt, nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift werden Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, durch das Sozialgesetzbuch VIII nicht berührt. Der Kläger kann nicht auf die Inanspruchnahme von Schülerbeförderungskosten nach § 161 Hess. SchulG verwiesen werden. Bei dieser öffentlichen Leistung handelt es sich schon nicht um eine Sozialleistung im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 SGB VIIII. Ein Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten nach § 161 Hess. SchulG bzw. nach den Vorgängernormen wurde seinerzeit eingeführt, um die (finanziellen) Folgen der organisatorischen Schulreform (Einführung von Mittelpunktschulen und Abschaffung von örtlichen „Zwergschulen“) für die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler zu mildern.
Soweit § 10 Abs. 1 S. 1 SGB VIII auf den Vorrang von Verpflichtungen der Schulen verweist, erfasst dieser die vorliegende Fallkonstellation nicht. Dieser Verweis bezieht sich nämlich ausschließlich auf die Verpflichtung des Schulträgers, sonderpädagogische Förderungsangebote vorzuhalten (vgl. Wiesner, in ders. (Hrsg.), SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 10 Rdnr. 23 f.).
Soweit der Beklagte die Eltern des Klägers darauf verweist, dass sie im Rahmen ihrer elterlichen Sorge für die Bewältigung des Schulweges des Klägers einstehen müssten, verkennt er, dass Leistungen der Jugendhilfe unabhängig von Unterhaltszahlungen bzw. Unterhaltsverpflichtungen zu erbringen sind (vgl. Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl 2006, § 10 Rdnr. 28). Die Erziehungsberechtigten können jedoch nach Maßgabe der §§ 90 ff. SGB VIII zur Zahlung eines Kostenbeitrages herangezogen werden.
Allein entscheidend kommt es darauf an, ob im Falle des Klägers ein erzieherischer Bedarf auch insoweit besteht, dass er im Rahmen der Eingliederungshilfe eine Hilfe zur Bewältigung des Schulweges benötigt. Aus den dem Gericht vorliegenden Behördenakten ergibt sich zweifelsfrei, dass ein entsprechender Hilfebedarf gegeben ist. Er wird bescheinigt durch die Dipl.-Psych. G. vom H-Institut unter anderem mit Schreiben vom 17.08.2010 (Bl. 436 BA 3) und vom 01.05.2011 (Bl. 543 ff. BA 3). In der letztgenannten sachverständigen Äußerung wird der Kläger als „emotional nicht mehr so stabil wie früher“ beschrieben. Er neige vermehrt zu Stimmungsschwankungen und Wutausbrüchen, die Möglichkeit von aggressiven Entgleisungen sei gegeben (B. 546 BA 3). In einem Bericht der Sachbearbeiterin I. des Beklagten vom 09.05.2011 ist von einer Tendenz zur Fremdgefährdung, die von den Kläger ausgeht, die Rede (Bl. 516 BA 3). Bestätigt wird dies durch einen Bericht der Integrationshelferin J. vom 10.05.2011 über einen Wutausbruch des Klägers während des Unterrichts und der möglicherweise nicht mehr einzudämmenden Gefahr vom Kläger ausgehender körperlicher Aggressionen (Bl. 518 BA 3). Auch in dem von ihr verfassten Entwicklungsbericht vom 30.05.2011 ist von immer wiederkehrenden aggressiven Übergriffen des Klägers auf Lehrer, Schüler und auch die Integrationshelferin selbst (ein Vorfall) die Rede. (Bl. 535 BA 3). Aus diesen Beschreibungen ergibt sich zweifelsfrei, dass von dem Kläger auf Grund seiner gegenwärtigen psychischen Verfassung jederzeit eine Gefahr von aggressiven Übergriffen auf Dritte ausgeht. Daraus ergibt sich die zwingende Notwendigkeit, ihm eine Hilfe zur Bewältigung des Schulweges zur Seite zu stellen, um die Gefahr einer vom Kläger ausgehenden Fremdgefährdung zu verhindern.
Die dem Kläger gegenüber zu erbringenden Jugendhilfeleistungen richten sich gemäß § 35a SGB VIII nach § 53 Abs. 3 und 4 S. 1 SGB XII sowie nach den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Welche konkreten Leistungen in Betracht kommen ergibt sich aus der nach § 60 SGB XII erlassenen Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Eingliederungshilfe-Verordnung vom 01.02.1975 (BGBl. I S. 433) in der Fassung vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022). Nach § 22 Eingliederungshilfe-Verordnung sind Kosten einer Begleitperson zu übernehmen, sofern Maßnahmen der Eingliederungshilfe die Hilfe einer Begleitperson erfordern. Diese Voraussetzung ist im Falle des Klägers erfüllt, da er – wie ausgeführt – nicht in der Lage ist, aus eigener Kraft selbstständig den Schulweg zu bewältigen.
Selbst wenn dem Grunde nach dem Rechtsstandpunkt des Beklagten zu folgen wäre, dass es primär den Eltern des Klägers obliegt, für dessen Begleitung auf dem Schulweg zu sorgen, käme ein entsprechender Verweis auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls und der familiären Situation jedenfalls derzeit nicht in Betracht. Der Beklagte kann die Eltern des Klägers nicht darauf verweisen, dass für die beiden jüngeren Geschwister des Klägers die Möglichkeit der Ganztagesbetreuung in einer Kindertageseinrichtung besteht. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass sein jüngster Bruder, der am … geborene E., gleichfalls an Autismus leidet und daher an einer regelmäßigen Autismus-Therapie teilnehmen muss, die unter anderem in dem Universitätsklinikum der K.-Universität in L-Stadt am frühen Nachmittag stattfindet. Es sei seinen Eltern schon organisatorisch nicht möglich, hierdurch entstehende Terminüberschneidungen bei der notwendigen Abholung und Begleitung ihrer beiden behinderten Kinder zu vermeiden. Da in der Familie des Klägers zwei behinderte Personen leben, besteht ein dermaßen großer individuelle Betreuungsaufwand, der die Eltern des Klägers zwangsläufig überfordern muss, zumal deren drittes gesundes Kind, das zehn Jahre alt ist, auf Grund seines Alters auch noch umfassender elterlicher Fürsorge bedarf. Aus den vorgelegten Behördenakten ergibt sich zweifelsfrei, dass die Eltern schlichtweg überfordert und daher auch nicht in der Lage sind, die auftretenden innerfamiliären Problem- und Konfliktlagen aus eigener Kraft angemessen zu bewältigen.
Ein Vorrang der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII gemäß § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII, auf die der Kläger verwiesen werden könnte, ist nicht gegeben, da der Kläger an Autismus und somit an einer seelischen Behinderung (vgl. Fegert, in: Wiesner, a.a.O, § 35a Rdnr. 75) leidet. Unterstellt, dass ein solcher Vorrang der Sozialhilfe bestünde, wäre der Beklagte gleichfalls sachlich und örtlich zuständig sowie zur Leistung verpflichtet.
Die Kostenentscheidung folgt das § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 ZPO).
Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 1 und 3 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.