Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 22.12.2011 – 3 K 711/11.F

ECLI:DE:VGFFM:2011:1222.3K711.11.F.0A

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. wird abgelehnt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.

2

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. 114 ff. ZPO liegen nicht vor.

3

Unabhängig von der Frage, ob die Mutter der am XX.XX.2006 geborenen Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreits aus eigenen Mitteln zu bestreiten, ist festzustellen, dass das Klagebegehren nach der derzeitigen Sachlage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10.02.2011 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

4

Auch das Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage zuzulassen.

5

Das Gericht weist daraufhin, dass nach § 1 Abs. 3 UVG dann kein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz besteht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Dazu gehören grundsätzlich auch Angaben zur Person des Vaters. Solche Angaben sind erforderlich, damit die öffentliche Hand Unterhaltsansprüche gegen den Vater nach § 7 UVG auf sich überleiten und auf diesem Wege Erstattung der vorgeleisteten Gelder von ihm verlangen kann.

6

Die Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG trifft die Mutter des Kindes im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Das bedeutet, dass sie der Mitwirkungspflicht nur dann hinreichend Genüge getan hat, wenn die Angaben nachvollziehbar, plausibel und glaubhaft sind. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Mutter der Klägerin nicht. In zutreffender Weise hat die Beklagte in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid auf die Widersprüche im Vorbringen der Mutter zur Person des Vaters der Klägerin und dessen Herkunft hingewiesen und die Angaben für nicht glaubhaft erachtet. Diese Auffassung wird vom Gericht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand geteilt.

7

Soweit die Mutter der Klägerin nunmehr im gerichtlichen Verfahren versucht, die Widersprüche in ihren Angaben mit Sprachschwierigkeiten zu begründen unter Hinweis darauf, dass bei den Befragungen kein Dolmetscher anwesend gewesen sei, führt dies zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der Einwand verfängt schon deshalb nicht, weil die Mutter der Klägerin mehrfach anlässlich der verschiedenen Vorsprachen bei dem Jugend- und Sozialamt der Beklagten die Unterschriftsleistung unter dem Protokoll unter Hinweis darauf verweigerte, dass sie sich zunächst mit ihrem Anwalt beraten wolle bzw. dass Protokoll mitnahm und später mit handschriftlichen Korrekturen versehen bei dem Jugend- und Sozialamt der Beklagten in unterschriebener Form einreichte. Damit dürfte feststehen, dass sie sich der Bedeutung ihrer Angaben durchaus bewusst war und auch den Inhalt verstanden hat. Gegeben falls wäre sie gehalten gewesen, eine sprachkundige Hilfsperson hinzuzuziehen, um Sprachprobleme auszuräumen.

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Damit wird der Klage der Erfolg versagt bleiben.