Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 23.12.2011 – 9 L 4874/11.F

ECLI:DE:VGFFM:2011:1223.9L4874.11.F.0A

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller die mit Anordnung vom 25. November 2011 entzogene Parkberechtigung am Gebäude 537 des Flughafens A-Stadt zurückzugeben und dem Antragsteller den entsprechenden Parkplatzschlüssel auszuhändigen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 420,- € festgesetzt.

Gründe

1

Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO).

2

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Entzug der ihm im Jahr 2007 überlassenen Parkberechtigung vor dem Gebäude 537 des Flughafens A-Stadt. Das Begehren ist als Antrag auf Erlass einer entsprechenden Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Es hat in der Sache Erfolg, da der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung, den Anordnungsgrund, wie auch den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

3

Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich aus der Nierenerkrankung des Antragstellers, die es ihm erschwert, längere Strecken zurückzulegen, ohne die Möglichkeit zu haben, eine Toilette aufzusuchen. Darüber hinaus ist er gehbehindert und auch kann daher auch insoweit ein besonderes Interesse an der Aufrechterhaltung des früheren Zustandes in Bezug auf die im Jahr 2007 erfolgte Parkplatzzuweisung geltend machen. Eine Entscheidung in der Hauptsache könnte für einen erheblichen Zeitraum die dem Antragsteller bei einer Aufrechterhaltung des durch die Antragsgegnerin geschaffenen Zustandes entstehenden erheblichen Nachteile nicht beseitigen, da die Hauptsacheentscheidung nur für die Zukunft Wirkung entfalten könnte.

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Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus der Fürsorgepflicht (§ 78 BBG), die im Verhältnis zu schwerbehinderten Menschen wie dem Antragsteller in besonderer Weise zu beachten ist.

5

Die Antragsgegnerin verwaltet eine Reihe von Parkplätzen, die sie ihren Beschäftigten kostenlos zur Verfügung stellt. Diese Bereitstellung von Parkplätzen stellt die Einrichtung und Verwaltung einer Sozialeinrichtung i. S. d. § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG dar (HessVGH B. v. 25.9.2003 – 22 TL 2300/02– PersR 2004, 11114, 115; Rehak in Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, Stand November 2011, § 75 BPersVG Rn. 143b; Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 6. Aufl,. § 75 BPersVG Rn. 161; v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand Dezember 2011, § 74 HPVG Rn. 699; a. A. Kaiser in Richardi/Dörner/Weber, BPersVG 3. Aufl., § 75 BersVG Rn. 332, 335). Daran ändert der Umstand nichts, dass der dem Antragsteller zur Verfügung gestellte Parkplatz früher für ein Dienstfahrzeug genutzt wurde. Der Zuteilungsanordnung der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2007 ist kein entsprechender Vorbehalt zu entnehmen. Im Übrigen verfügt sie noch über weitere Parkplätze, die sie ihren Beschäftigten kostenlos zur Verfügung stellt und ihnen somit Vorteile vermittelt, wie sie für eine Sozialeinrichtung typisch sind. Daher könnte der für das Dienstfahrzeug benötige Parkplatz auch aus diesem weiteren Kontingent entnommen werden.

6

Nach § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG unterliegen die Verwaltung und Beschränkung einer Sozialeinrichtung der Mitbestimmung des Personalrats der entscheidungsbefugten Dienststelle, hier also des Personalrats bei dem die Anordnung zum Parkplatzentzug treffenden Hauptzollamts A-Stadt Flughafen. Zu den mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen gehört die Verringerung der Zahl der den Beschäftigten künftig angebotenen Parkplätze ebenso wie der Entzug einer Parkberechtigung oder deren Veränderung, indem ein anderer als der bisherige Parkplatz zugeteilt wird. Hier hat die Leitung des Hauptzollamtes die Entscheidung zum Entzug der dem Antragsteller im Jahr 2007 zugeteilten Parkberechtigung getroffen, ohne zuvor beim zuständigen örtlichen Personalrat dessen Zustimmung entsprechend § 69 BPersVG zu beantragen. Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen, dürfen jedoch nach § 69 Abs. 1 BPersVG nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden. Da diese Zustimmung bisher fehlt, ist der im November 2011 einseitig angeordnete Entzug der Parkberechtigung gegenüber dem Antragsteller unwirksam. Ihm steht ein Folgenbeseitigungsanspruch zu, weil er nach wie vor Inhaber der ihm im Jahr 2007 zugeteilten Parkberechtigung ist.

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Die informelle Beteiligung des stellvertretenden Vorsitzenden des Personalrats bei der Vorbereitung der Entscheidung zum Entzug der dem Antragsteller früher erteilten Parkberechtigung kann die Durchführung eines ordnungsgemäßen Mitbestimmungsverfahrens nicht ersetzen. Die Antragsgegnerin hätte beim Personalrat durch den Leiter des Hauptzollamtes ausdrücklich die Zustimmung des Personalrats zur beabsichtigten Entziehung der Parkberechtigung beantragen müssen, wie in § 69 Abs. 2 S. 1 BPersVG ausdrücklich vorgesehen. Eine informelle Beteiligung einzelner Personalratsmitglieder kann die ordnungsgemäße Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens nicht ersetzen, zumal der Antrag auf Erteilung der Zustimmung an den Vorsitzenden, die Vorsitzende des Personalrats zu richten gewesen wäre. Ein ausdrücklich gestellter Antrag hätte zudem dazu geführt, dass alle Mitglieder des Personalrats die Möglichkeit erhalten hätten, sich über die Angelegenheit eine Meinung zu bilden und über die Erteilung bzw. Verweigerung der beantragten Zustimmung zu entscheiden. Der stellvertretende Vorsitzende verfügt offensichtlich und damit auch für die Antragsgegnerin erkennbar nicht über die Befugnis, einer solchen Entscheidung des Personalrats in seiner vollen Besetzung vorzugreifen, sie zu ersetzen oder gar auf ein zustehendes Beteiligungsrecht zu verzichten.

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Angesichts dieser Umstände bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den vom Antragsteller in den Vordergrund gerückten Argumenten für eine Beibehaltung des bisherigen Parkplatzes. Es bleibt insoweit lediglich anzumerken, dass die Antragsgegnerin ggf. eine ermessensfehlerfreie Auswahl darüber zu treffen hat, wessen Parkberechtigung entzogen wird, vorausgesetzt, der Personalrat stimmt der zahlenmäßigen Verringerung der der Sozialeinrichtung zustehenden Parkplätze zu.

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Da die Antragsgegnerin unterliegt, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Angemessen erscheint der Betrag, der für die Anmietung eines Parkplatzes für die Dauer von 6 Monaten aufgebracht werden müsste.