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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 23.01.2012 – 9 K 2205/11.F

ECLI:DE:VGFFM:2012:0123.9K2205.11.F.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der im September 1956 geborene Kläger strebt seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand an.

2

Der Kläger ist als Fernmeldebetriebsinspektor der Deutschen Telekom AG zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 21. Juli 2007 ist er bis zum 31. Mai 2012 für eine Tätigkeit bei der TSystems Media&Broadcast GmbH aus dem Dienst der Deutschen Telekom AG beurlaubt worden. Seit Juli 2007 ist der Kläger bei der GmbH in einem Arbeitsverhältnis tätig. Dieses Arbeitsverhältnis wird aufgrund einer tariflichen Regelung mit Ablauf des Sonderurlaubs sein Ende finden.

3

Die GmbH strebt einen Personalabbau an, der nach einem Interessenausgleich und Sozialplan bis zum 31. März 2013 vollzogen werden soll. In § 6 Abs. 3 des entsprechenden Vertrages heißt es, die Reduktion der Stellen solle personell möglichst im Wege der natürlichen Fluktuation, d.h. insbesondere im Wege des Vorruhestands für beurlaubte Beamte realisiert werden.

4

Der Kläger beantragte am 24. Februar 2011 schriftlich seine Versetzung in den Ruhestand unter Bezug auf § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen (BEDBPStruktG) v. 27.12.1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.9.2010 (BGBl. 2010 I S. 1288, 1404). Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 unterrichtete die Deutsche Telekom AG den Kläger davon, es sei höchst unsicher, ob seinem Begehren entsprochen werden könne. Mit Bescheid vom 28. Juni 2011 lehnte die Deutsche Telekom AG den Antrag des Klägers ab.

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Den dagegen am 28. Juli 2011 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Deutsche Telekom AG mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2011 zurück.

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Mit seiner am 15. August 2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, ihm stehe jedenfalls aus Gleichbehandlungsgründen ein Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand zu. Seine Weiterbeschäftigung nach der Beendigung des Sonderurlaubs sei nicht gewährleistet, sondern ungewiss. Einen erneuten Antrag auf Sonderurlaub werde er nicht stellen.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen Telekom AG vom 28. Juni 2011 und ihres Widerspruchsbescheids vom 3. August 2011 zu verpflichten, den Kläger antragsgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen,

hilfsweise

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen Telekom AG vom 28. Juni 2011 und ihres Widerspruchsbescheids vom 3. August 2011 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Versetzung in den Ruhestand unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

8

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagte vertieft die Ausführungen der angefochtenen Bescheide und macht geltend, der Kläger unterfalle aufgrund seiner derzeitigen Beschäftigung nicht dem Geltungsbereiche des BEDBPStruktG, dessen § 1 Nr. 2 eine Beschäftigung im Bereich der Deutschen Telekom AG selbst voraussetze.

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Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge der Deutschen Telekom AG und 2 Bände Personalakten dieser Gesellschaft, betreffend den Kläger, haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

13

Nach § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG können Beamtinnen und Beamte bis zum 31. Dezember 2012 auf eigenen Antrag in den – vorzeitigen – Ruhestand versetzt werden, wenn sie u. a. das 55. Lebensjahr vollendet haben. Voraussetzung ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedoch, dass es sich um „Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 2“ BEDBPStruktG handelt. Danach gilt das BEDBPStruktG nur für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen wie z. B. der Deutschen Telekom AG in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind. Der Kläger ist derzeit nicht bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt, sondern bis zum 31. Mai 2012 ohne Bezüge aufgrund eines Sonderurlaubs von jeder beamtenrechtlichen Dienstleistung und Beschäftigung freigestellt. Während dieser Beurlaubung ist er aufgrund eines Arbeitsverhältnisses für eine Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG beschäftigt. Diese Art der Beschäftigung führt zum Ausschluss der davon Betroffenen vom Geltungsbereich des BEDBPStruktG. Dies folgt auch aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG. Dort wird ausdrücklich zwischen der die Beamtinnen und Beamten beschäftigenden AG und einer Verwendung nach § 4 Abs. 4 S. 2, 3 PostPersRG unterschieden. Letztere stellt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG keine Beschäftigung bei der AG selbst dar. § 1 Nr. 2 BEDBPStruktG kann nicht anders ausgelegt werden.

14

Die Beschäftigung nach § 4 Abs. S. 3, 4 PostPersRG wird in § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG nur insofern angesprochen, wie es um die Frage geht, ob bei einer der im PostPersRG genannten Tochter- oder Enkelfirmen eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis möglich ist, sodass diese anderweitige Verwendungsmöglichkeit die vorzeitige Zurruhesetzung schon deshalb ausschließt. Für die Bestimmung des Geltungsbereichs des BEDBPStruktG kommt es darauf jedoch nicht an, zumal der Kläger bei der GmbH nicht aufgrund einer beamtenrechtlichen Zuweisung, sondern aufgrund eines Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitiger Beurlaubung im Beamtenverhältnis tätig ist. Beamtenrechtlich gesehen ist der Kläger derzeit aufgrund des Ruhens seiner beamtenrechtlichen Dienstleistungspflicht unbeschäftigt.

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Eine erweiternde Auslegung des § 1 Nr. 2“ BEDBPStruktG scheidet schon deshalb aus, weil die Bestimmungen des BEDBPStruktG nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen als Ausnahme von den allgemeinen Regelungen zum Wechsel in den dauernden Ruhestand eng auszulegen sind. Insoweit kommt es nicht darauf an, welchen Weg der Interessenausgleich der GmbH zur Durchführung des Personalabbaus bevorzugt genutzt wissen will, da dadurch der Anwendungsbereich des BEDBPStruktG nicht erweitert werden kann. Im Übrigen wird der Kläger durch die Beendigung seines Sonderurlaubs und der damit einhergehenden Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zur GmbH seinen „Beitrag“ zur Personalreduzierung bei der GmbH leisten, ohne dass es dazu seiner Versetzung in den Ruhestand bedarf.

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Ob die Beklagte nach der Beendigung des Sonderurlaubs des Klägers und der damit einhergehenden Rückkehr in den beamtenrechtlichen Dienst der Deutschen Telekom AG den Weg einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wählt oder dem Kläger eine anderweitige Beschäftigung zuweist, wird die Deutsche Telekom AG zu gegebener Zeit unter Beachtung ihrer Verpflichtung zur amtsangemessenen Beschäftigung des Klägers zu entscheiden haben. Selbst wenn heute schon die konkrete Besorgnis gerechtfertigt sein sollte, dass dieser Anspruch nicht ausreichend oder hinreichend zeitnah erfüllt werden sollte, würde darin kein Grund liegen, schon heute die Verpflichtung der Deutschen Telekom AG zur Versetzung in den Ruhestand auszusprechen. Der Kläger wird sich für diesen Fall grundsätzlich darauf verweisen lassen müssen, seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung ggf. mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen.

17

§ 4 Abs. 1 BEDBPStruktG begründet nämlich ungeachtet des dort aufgeführten Antragsprinzips im Grundsatz keine subjektiven Rechte der Beamtinnen und Beamten, da die Bestimmung allein den Interessen des Dienstherrn, hier der die Beamtinnen und Beamten beschäftigenden Deutschen Telekom AG zu dienen bestimmt ist (vgl. Kammer U. v. 23.3.2009 – 9 K 1846/08.F– juris). Über eventuelle Verstöße gegen den Gleichheitssatz oder das Willkürverbot kann allenfalls in Kenntnis der nach dem 31. Mai 2012 bestehenden Sachlage, insbesondere der dann vorhandenen Beschäftigungsmöglichkeiten und der tatsächlich gegenüber vergleichbaren Beschäftigten ergriffenen Personalmaßnahmen entschieden werden.

18

Da der Kläger jedenfalls derzeit dem personellen Geltungsbereich des BEDBPStruktG nicht unterfällt, stehen ihm das in § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG vorgesehene Antragsrecht von vornherein nicht zu. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand bestimmen sich allein nach den allgemeinen Bestimmungen des BBG. Sie sehen die angestrebte Versetzung in den Ruhestand zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit den Sonderregelungen zur Ruhegehaltsberechnung in § 4 Abs. 2 BEDBPStruktG nicht vor.

19

Der Kläger ist im Übrigen dienstfähig ist. Die in § 52 BBG festgelegten Voraussetzungen für einen vorzeitigen Ruhestand werden vom Kläger nicht erfüllt. Einen darauf bezogenen Antrag hat der Kläger zudem nicht gestellt.

20

Da der Kläger unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.

21

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO.

22

Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO).