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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 25.01.2012 – 1 K 2680/11.F

ECLI:DE:VGFFM:2012:0125.1K2680.11.F.0A

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 06.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2011 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß einen Zuschuss für die Errichtung einer solarthermischen Anlage zu gewähren.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger stellte am 25.11.2009 bei der Beklagten einen Antrag auf Basisförderung einer solarthermischen Anlage nebst Kesseltauschbonus, Solarpumpenbonus und Umwälzpumpenbonus nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Fassung vom 20.02.2009 zur Anwendung kamen (RL). Dem fügte er u.a. zwei Rechnungen der Firma C. über die Lieferung von drei Stück „Wolf Paket“ mit unterschiedlichen Nummern und über die Lieferung von 13 Kartons „Optiflex-Solar EPDM“ bei. Die Rechnungen führen keine Details auf. Es lassen sich ihnen weder Hersteller, Typ und Anzahl der Kollektoren noch die installierte Bruttokollektorfläche und auch nicht die Lieferung eines Funktionskontrollgeräts bzw. des Wärmemengenzählers entnehmen. Die Rechnungen beziehen sich auf das „Bauvorhaben A. im Hause“ und sind an die A-Stadt GmbH in A-Stadt gerichtet. Die Beklagte forderte darauf mit Schreiben vom 06.01.2010 vollständige und detaillierte Rechnungen für die Solaranlage und den Brennwertkessel an. Diese müssten an den Kläger adressiert sein. Für den Fall, dass an ihn adressierte Rechnungen nicht existierten, sei dies zu begründen und ein Zahlungsnachweis durch Vorlage der Kontoauszüge zu erbringen. Nachdem dieses Schreiben bis dahin unbeantwortet geblieben ist, lehnte die Beklagte den Antrag durch Bescheid vom 11.06.2010 mit der Begründung ab, dass die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt worden seien. Hiergegen erhob der Kläger am 27.07.2010 Widerspruch unter Hinweis darauf, dass ihm wegen eines längeren Krankenhausaufenthalts der Ablehnungsbescheid erst nach dem 20.07.2010 bekannt geworden sei. Aus Krankheitsgründen habe er auch nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 06.01.2010 geantwortet. Das werde jetzt umgehend nachgeholt. Die angeforderten Rechnungen legte er jedoch nicht vor. Die Beklagte forderte ihn darauf mit Schreiben vom 21.06.2011 erneut dazu auf. Darauf teilte der Kläger mit Schreiben vom 14.07.2011 mit, er könne keine detaillierte Rechnung vorlegen, da er eine solche nie erhalten habe. Er habe eine solche Rechnung von der Fa. C. angefordert, aber nur eine Kopie des Angebots und eine Auftragsbestätigung erhalten. Dem legte er ein Angebotsschreiben der besagten Firma bei, das an die A-Stadt GmbH adressiert ist, sowie eine ebenfalls an diese Firma adressierte Auftragsbestätigung. Außerdem legte er ein Bestätigungsschreiben dieser Firma vor, aus dem hervorgeht, dass sein Sohn D. bei ihr angestellt und berechtigt ist, über das Unternehmen für private Zwecke einzukaufen. um die dem Unternehmen eingeräumten Großabnehmerrabatte nutzen zu können. Daher seien auch die vom Kläger vorgelegten Rechnungen an sie adressiert und nicht an den Kläger. Der Kläger habe sie aber eigenständig reguliert. Ferner legte er Kontoauszüge vor, aus denen sich ergibt, dass er die Rechnungsbeträge abzüglich Skonto am 06.10. und am 16.10.2009 an die Firma C. überwiesen hat.

2

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2011, per Einschreiben zur Post gegeben am selben Tag, wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass der Kläger entgegen Nr. 13.1 der Richtlinie vom 20.02.2009 keinen Nachweis über die von einem Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in Rechnung gestellten Kosten über die beantragte Maßnahme vorgelegt habe.

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Am Mittwoch, den 14.09.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Widerspruchsbescheid sei am 13.08.2011 bei ihm eingegangen. Zu der um einen Tag verspäteten Klageerhebung sei es gekommen, weil er angenommen habe, zur Fristwahrung komme es auf den Tag der Absendung und nicht auf den Tag des Eingangs an. Außerdem sei die Verspätung auch auf eine krankhafte Antriebslosigkeit auf Grund eines depressiven Syndroms und eine halbseitige Lähmung zurückzuführen. Dazu legt er einen Bescheid über die Feststellung des Grades der Behinderung vor. Ferner macht er unter Vorlage eines Einlieferungsbelegs geltend, die Klageschrift rechtzeitig, nämlich am 12.09.2011 um 14:16 Uhr zur Post gegeben zu haben.

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Zur Sache macht er geltend, alle erforderlichen Nachweise vorgelegt zu haben. Insoweit verweist er auf das Anforderungsschreiben der Beklagten vom 06.01.2010, wonach diese selbst eingeräumt habe, dass der Nachweis nicht zwingend durch an den Kläger adressierte Rechnungen erbracht werden müsse, sondern, sofern dies nicht möglich sei, ein Zahlungsnachweis durch Vorlage der Kontoauszüge genüge.

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Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 06.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß einen Zuschuss für die Errichtung einer solarthermischen Anlage in Höhe von 1.035 EUR zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Die Beklagte beruft sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Sie beruft sich auf ihre ständige Verwaltungspraxis, wonach zum Kostennachweis nur eine Rechnung akzeptiert werde, die an den Antragsteller adressiert sei. Ausnahmen würden nur anerkannt in besonderen Fällen. Hierzu legt sie eine Anweisung an die Sachbearbeiter vor, aus der sich ergibt, dass Ausnahmen gemacht werden. Außerdem werden Ausnahmefälle beispielhaft aufgezählt. Der Fall des Klägers ist dort nicht aufgezählt, wohl aber derjenige, dass es sich bei der Anlage um ein Geschenk der Familie handelt. Sie stellt in Aussicht, der Klage abzuhelfen, wenn der Kläger eine Rechnung der A-Stadt GmbH vorlegt, die an seinen Sohn D. adressiert ist. Dazu erklärt der Kläger, dass die Sozialbau dazu nicht bereit sei, weil es sich um eine Leerrechnung handeln würde, der keine Forderung zugrunde liege.

8

Die Beteiligten haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter zugestimmt. Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten beigezogen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Zwar hat der Kläger die Klagefrist um einen Tag überschritten. Diese Fristversäumung beruht darauf, dass er die Klage erst einen Tag vor Ablauf der Frist zur Post gegeben hat, obwohl er nach den von der Deutschen Post AG selbst bekanntgemachten regelmäßigen Postlaufzeiten nicht damit rechnen konnte, dass die Sendung innerhalb eines Tages zugestellt werden wird. Das gilt nämlich nach den von ihm selbst vorgelegten Veröffentlichungen der Deutschen Post AG nur für 95% der Postsendungen. Indessen ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die späte Aufgabe zur Post ist nämlich auf die krankheitsbedingte Antriebslosigkeit des Klägers zurückzuführen, für die er Nachweise vorgelegt hat.

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Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie beruhen nämlich auf Ermessenserwägungen, die nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechen und daher rechtswidrig sind (§ 40 VwVfG).

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Die Beklagte bewilligt die Zuwendungen allein aufgrund eines entsprechenden Haushaltstitels im Bundeshaushalt. Das Ob und Wie der Bewilligung steht in ihrem Ermessen, wobei sie sich zumindest überwiegend an den Richtlinien orientiert. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung besteht deshalb nicht, was die Richtlinien in Nr. 1.3 auch ausdrücklich klarstellen. Bei den Richtlinien handelt es sich um interne Verwaltungsvorschriften, die keine rechtliche Außenwirkung entfalten. Sie haben also keine Auswirkungen auf die rechtliche Position der Kläger. Das einzige Recht, auf das sich die Kläger berufen können, ist das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG). Das Gericht ist deshalb darauf beschränkt die angefochtenen Bescheide unter zwei Aspekten einer Rechtskontrolle zu unterziehen: Zunächst ist zu prüfen, ob die Behörde bei der Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen das Gleichbehandlungsgebot beachtet hat, also in allen Fällen die gleichen Kriterien zugrundelegt und auch im Einzelfall davon nicht abweicht (BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 – 3 C 6/95–, BVerwGE 104, 220). Wenn die Behörde die Zuschüsse stets nach den gleichen Kriterien bewilligt, kommt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nicht in Betracht, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Kriterien in den Richtlinien genannt sind oder nicht. Das Gericht ist deshalb auch nicht befugt zu prüfen, ob sich die Behörde an die Richtlinien hält und wie diese auszulegen sind. Soweit es um die Feststellung der maßgeblichen Kriterien geht, haben die Richtlinien allenfalls eine gewisse Indizwirkung. Zweitens ist zu prüfen, ob die maßgeblichen Kriterien mit dem ebenfalls aus Art. 3 GG folgenden Willkürverbot vereinbar sind. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfG Urt. v. 08.07.1997 – 1 BvR 1934/93–, BVerfGE 96, 198 TZ 49).

12

Die Beklagte gewährt die Zuwendung nur als Zuschuss zu den Investitionskosten in eine solarthermische Anlage (vgl. Nr. 1.1 RL). Von einem Zuschuss kann nur die Rede sein, wenn dadurch die entstandenen Kosten nicht vollständig gedeckt werden oder die Zuwendung der Höhe nach nicht über den entstandenen Kosten liegt. Deshalb ist es sachgerecht und erforderlich, den Zuschuss nur zu gewähren, wenn nachgewiesen wird, dass entsprechend hohe Kosten dem Antragsteller auch tatsächlich entstanden sind. In den Richtlinien kommt das dadurch zum Ausdruck, dass in Nr. 13.1 RL der Nachweis über die von einem Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in Rechnung gestellten Kosten durch Vorlage einer detaillierten und vollständigen Rechnung zu erbringen ist. Zwar lässt die vom Kläger vorlegte Rechnung der Fa. C. an die A-Stadt GmbH die erforderliche Detailliertheit vermissen. Indessen wird dieser Mangel durch die Bezugnahme auf das entsprechende Angebot kompensiert, auf das sich die Rechnung bezieht und welches der Kläger ebenfalls vorgelegt hat. Die Beklagte hat selbst zu erkennen gegeben, dass sie diesen Nachweis im Hinblick auf die erforderliche Detailliertheit ausreichen lassen will. Sie stört sich nur daran, dass die Rechnung nicht auf den Antragsteller ausgestellt ist, sondern an einen Dritten. Zwar kann in der Regel tatsächlich der Nachweis von für den Antragsteller entstandenen Kosten nicht durch eine Rechnung geführt werden, die nicht an ihn adressiert ist. Indessen hat der Kläger hier nachgewiesen, dass die der Fa. A-Stadt GmbH in Rechnung gestellten Kosten tatsächlich nicht dieser Firma, sondern ihm entstanden sind. Dass ihm dieser Nachweis gelungen ist, wird von der Beklagten nicht bestritten. Angesichts dessen bleibt allerdings erklärungsbedürftig, warum es über diesen Nachweis hinaus gleichwohl einer an den Kläger persönlich adressierten Rechnung bedarf. Die Beklagte kann sich insoweit schon nicht auf ihre ständige Verwaltungspraxis berufen. Denn diese sieht selbst Ausnahmen vor. Bei den in der vorgelegten Dienstanweisung aufgezählten Ausnahmen handelt es sich nicht um einen abgeschlossenen Katalog, sondern um Beispiele. Mithin lässt die Verwaltungspraxis der Beklagten auch andere als die in der Dienstanweisung aufgezählten Ausnahmen zu. Außerdem gibt es auch keinen nachvollziehbaren sachlichen Grund dafür, auf der Vorlage einer auf den Namen des Klägers oder auf den Namen seines Sohnes lautenden Rechnung zu bestehen. Der Sachverhalt, der dadurch nachgewiesen werden könnte, ist auch schon durch die Unterlagen nachgewiesen, die der Kläger vorgelegt hat.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).