Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 26.01.2012 – 9 L 314/12.F

ECLI:DE:VGFFM:2012:0126.9L314.12.F.0A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.357,72 € festgesetzt.

Gründe

1

Das auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners gerichtete Begehren, den Antragsteller in den gehobenen Polizeivollzugsdienst als Anwärter einzustellen und zum Studium an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung zuzulassen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung entsprechend § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, da der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.

2

Die Ablehnung des Antrags ist schon deshalb geboten, weil selbst bei Annahme einer ausreichenden Bildungsqualifikation des Antragstellers für die Aufnahme des Studiums weitere Voraussetzungen für die verlangte Einstellung in den Anwärterdienst der gehobenen Polizeivollzugsdienstes erfüllt werden müssen, unter anderem die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlwahlverfahren entsprechend § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HPolLVO, in dem unter anderem die körperlichen Eignungsvoraussetzungen, die Polizeidienstfähigkeit festzustellen ist. Zu einer erfolgreichen Teilnahme an einem solchen Auswahlverfahren trägt der Antragsteller nichts vor, hat also die diesbezüglichen Einstellungsvoraussetzungen in keiner Weise glaubhaft gemacht.

3

Der Eilantrag muss aber auch dann ohne Erfolg bleiben, wenn man ihn darauf beschränken würde, den Antragsgegner zur Fortsetzung des Einstellungsverfahrens gegenüber dem Antragsteller zu verpflichten. Der Antragsteller erfüllt nämlich nicht die laufbahnrechtlichen Bildungsvoraussetzungen für die begehrte Einstellung.

4

Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HPolLVO setzt die Einstellung als Anwärter für den gehobenen Polizeivollzugsdienst voraus, dass der Betroffene über eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfügt. Der Antragsteller behauptet nicht, über eine zu einem Hochschulstudium berechtigende – allgemeine – Schulbildung zu verfügen. Er beruft sich auf einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand, weil ihm der Prüfungsausschuss für Rechts- und Wirtschaftswissenschaften einschließlich Wirtschaftspädagogik der Fachhochschule Frankfurt am Main unter dem 17. Mai 2011 ein Zeugnis ausgestellt hat, nach dem er berechtigt ist, in einem Studiengang aus dem Studienbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften einschließlich Wirtschaftspädagogik an Hochschulen und Berufsakademien im Lande Hessen zu studieren. Diese Art der Hochschulzugangsberechtigung ist der allgemeinen und fachlich nicht beschränkten Hochschulzugangsberechtigung nicht gleichwertig. Das angestrebte Studium an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung stellt kein bloßes Studium, sondern zugleich eine praktische Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst dar. Das Studium geht in seinen inhaltlichen Anforderungen und Ausbildungsmodulen über die Bereiche der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften einschließlich Wirtschaftspädagogik deutlich hinaus, wie die Regelung der Ausbildungsinhalte in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ vom 13. Juli 2010 (StAnz. S. 2099) zeigt.

5

Der Antragsteller beruft sich zu Unrecht auf die Bestimmungen der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 7. Juli 2010 (GVBl. S. 238). Nach § 2 Abs. 2 dieser VO berechtigt die vom Antragsteller bestandene Prüfung – nur - zum Studium in einem im Zeugnis ausgewiesenen Studienbereich. Welche Studienbereiche insoweit in Betracht kommen, regelt § 2 Abs. 1 S. 1 dieser VO. Das Studium zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst wird dort nicht genannt und kann auch durch Auslegung keinem der dort aufgezählten Studienbereiche zugeordnet werden. Die Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst stellt im Verhältnis zu den in der VO genannten Studiengängen eine sachliche Alternative dar. Nach Maßgabe der vom Antragsteller abgelegten Prüfung zum Erwerb einer fachlich beschränkten Hochschulzugangsberechtigung konnte daher keine Berechtigung erworben werden, die hier streitige Ausbildung zu beginnen.

6

Die Regelung in der HPolLVO genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Beschränkung der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Die Regelung besitzt in § 187 Abs. 3 HBG eine ordnungsgemäße Ermächtigungsgrundlage. § 22 Abs. 1 Nr. 1 HBG enthält eine mit § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HPolLVO inhaltlich übereinstimmende gesetzliche Regelung der Qualifikationsvoraussetzungen. Diese Anforderungen sind auch nicht unverhältnismäßig, da das vorausgesetzte Niveau der Schulbildung dafür bürgen soll, eine erfolgreiche Ausbildung auf dem Niveau eines Fachhochschulstudiums zu gewährleisten. Dadurch soll gleichzeitig eine bestimmte Qualität derjenigen Leistungen gesichert werden, die von den Auszubildenden künftig zu erbringen sind.

7

Soweit der Antragsteller auch die Aufhebung der Bescheide der Polizeiakademie vom 2.September 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2011 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt, ist das Begehren nicht statthaft, da im Weg der einstweiligen Anordnung keine Maßnahmen getroffen werden können, die das Ergebnis einer erfolgreichen Anfechtung vollständig vorwegnehmen.

8

Da der Antragsteller unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 5 GKG. Ein Abschlag auf den Hauptsachestreitwert (6,5facher Betrag des Anwärtergrundbetrages für die Besoldungsgruppe A 9) kommt nicht in Betracht, weil der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt.