Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 06.03.2012 – 9 K 3815/11.F

ECLI:DE:VGFFM:2012:0306.9K3815.11.F.0A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung vom 27. Oktober 2011 verurteilt, der Klägerin anstelle der ihr zum Stichtag 31. Juli 2010 erteilten dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Juli 2010 eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung einer Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Juli 2010. Während dieses Zeitraums war sie am Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung tätig.

2

Die Beurteilung wurde auf der Grundlage einer am 18. und 19. August 2010 durchgeführten Gremiumsbesprechung, an der die Gleichstellungsbeauftragte des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung teilgenommen hatte, am 12. Januar 2011 vom Präsidenten dieser Behörde erstellt und der Klägerin am 18. Januar 2011 eröffnet. Das Gesamturteil lautete auf 9 Punkte.

3

Grundlage der Beurteilung waren die am 23. Juni 2010 neu erlassenen Beurteilungsrichtlinien des Bundesministeriums der Finanzen (BRZV).

4

Die Klägerin erhob gegen die Beurteilung am 18. März 2010 Widerspruch und verlangte die Abänderung des Gesamturteils auf 12 Punkte. Sie hielt es für unzulässig, die neu erlassenen Beurteilungsrichtlinien auf einen fast abgeschlossenen Beurteilungszeitraum rückwirkend anzuwenden. Das Verhältnis der für die einzelnen Beurteilungsmerkmale ausgebrachten sechs Notenstufen in Gestalt der Buchstaben A bis F zu den insgesamt möglichen 15 Punktwerten des Gesamturteils sei unklar. Insoweit fehle es mangels näherer Regelung in den Beurteilungsrichtlinien an der nötigen Transparenz. Darüberhinaus seien viele Beurteilungsmerkmale wie die Begriffe Durchsetzungsfähigkeit, Sensitivität, Selbstreflexion, emotionale Stabilität, Flexibilität oder Integrität/Loyalität rein subjektiv unterlegt. Für ihre sachgerechte Beurteilung benötige man ein psychologisches Studium. Der vor der Beurteilung zu Rate gezogene Vorgesetzte C. sei befangen gewesen. Ein Beurteilungsbeitrag des unmittelbaren Vorgesetzten D. fehle. Die im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Tätigkeitsfelder spiegelten sich mangels genauer Begutachtung in der Beurteilung nicht wieder.

5

Die Beklagte holte anschließend eine Stellungnahme des Regierungsrats C. zu Einschätzung der Klägerin ein und wies den Widerspruch sodann mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2011 zurück, der der Bevollmächtigten der Klägerin am 31. Oktober 2011 zugestellt wurde.

6

Mit ihrer am 31. Oktober 2011 erhobenen Klage wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

7

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung vom 27. Oktober 2011 zu verurteilen, der Klägerin anstelle der ihr zum Stichtag 31. Juli 2010 erteilten dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Juli 2010 eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagte verteidigt den Widerspruchsbescheid. Die Beurteilung genüge den Anforderungen an eine nachvollziehbare Darstellung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen. Den Einzelmerkmalen der Beurteilung seinen Texte zugeordnet, die durch ein in Buchstabenform gefasstes Prädikat vervollständig würden.

10

Zwei Heftstreifen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf diese Vorgänge und den Inhalt der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Das Begehren ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig und hat in der Sache Erfolg, da der Widerspruchsbescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, weil ihr ein Anspruch auf eine neue dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Juli 2010 zusteht.

12

Nach § 49 Abs. 1 BLV vom 12.2.2009 (BGBl. I S. 284) sind in einer dienstlichen Beurteilung die fachliche Leistung der Beamtin nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. Die fachliche Leistung ist nach § 2 Abs. 4 BLV insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen und Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach ihrem Führungsverhalten zu beurteilen. In den §§ 40 f. BLV in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung fehlt die Differenzierung zwischen einer nachvollziehbaren Darstellung der fachlichen Leistungen und der Einschätzung von Eignung und Befähigung. Auch enthielt das alte Recht keine Anforderung dahingehend, dass die fachlichen Leistungen nachvollziehbar darzustellen seien. Daraus folgt für die Kammer, dass im heutigen Recht insoweit neue und teilweise über das bisherige Recht hinausgehende, teilweise vom bisherigen Recht abweichende Anforderungen an dienstliche Beurteilungen gestellt werden.

13

Für die Elemente Eignung (§ 2 Abs. 2 BLV) und Befähigung (§ 2 Abs. 3 BLV) soll sich die Beurteilung mit einer Einschätzung begnügen. Es wird damit von vornherein nicht der Anspruch erhoben, die Beurteilung könne oder müsse insoweit Erkenntnisse liefern. Erkenntnisse im sozialwissenschaftlich verstandenen Sinn würden den Einsatz von eignungsdiagnostisch erprobten und entsprechend wissenschaftlich anerkannten Verfahren voraussetzen, wie sie die wissenschaftliche Psychologie gegenwärtig in erheblichem Umfang und mit unterschiedlichen Ausrichtungen bereitstellt. Durch den Begriff der Einschätzung wird deutlich, dass § 49 Abs. 1 BLV keine Verpflichtung begründen will, derartige für die Gewinnung echter Erkenntnisse nötiger Verfahren im Beurteilungswesen zum Einsatz zu bringen. Insoweit kann deshalb die Rüge der Klägerin, viele Einzelmerkmale seien subjektiv unterlegt und setzten für eine wirklich sachgerechte Bewertung ein Psychologiestudium, d. h. eine entsprechende fachliche Qualifizierung der Beurteiler/innen voraus, nicht durchgreifen. Der Verordnungsgeber begnügt sich insoweit schon vom Anspruch her mit bloßen Einschätzungen, reduziert damit aber auch den sachlichen Aussagegehalt dieses Teils dienstlicher Beurteilungen.

14

Für die Darstellung der fachlichen Leistungen der Klägerin ergibt sich dagegen aus dem Erfordernis der nachvollziehbaren Darstellung ein im Verhältnis zum bisherigen Recht höheres Maß an Anforderungen. Nachvollziehbar ist eine Darstellung fachlicher Leistungen in einer Beurteilung nicht schon dann, wenn sich durch das Ankreuzen von Feldern in Verbindung mit kurzen Ankertexten ein vollständiger Satz ergibt, der zugleich eine Bewertungsstufe mitteilt. Die Nachvollziehbarkeit bedingt vielmehr, dass anhand der tatsächlich erbrachten Leistungen, d. h. vor allem der geforderten Arbeitsergebnisse, des geforderten Arbeitsverhaltens und der geforderten praktischen Arbeitsweise individuell dargestellt wird, in welchem Umfang und auch aus welchen Gründen die jeweiligen Anforderungen, die auszuweisen wären, tatsächlich überhaupt und ggf. mit welcher qualitativen Abstufung erreicht wurden. Die Nachvollziehbarkeit der Darstellung ist nur gegeben, wenn die beurteilte Person anhand der konkreten Darstellung ihrer Leistungen die Aussagen in ihren verschiedenen Schritten erkennen und sich in ihrem konkreten Verhalten darin wiedererkennen kann. Dies bedingt die Mitteilung derjenigen Aspekte, die im Leistungsbereich aus bestimmten näheren Gründen in besonderer Weise anforderungsgerecht waren, wie die Mitteilung derjenigen Aspekte, die im Leistungsbereich aus bestimmten näheren Gründen weniger anforderungsgerecht waren. Dies erfordert ggf. auch z. B. die Darstellung, welche praktischen Arbeitsweisen der Klägerin aus welchen Gründen weniger überzeugend waren oder als genügend beurteilt waren, wenn zugleich aus erkennbar wird, welche Arbeitsweisen bei der Erfüllung welcher Anforderungen besser beurteilt werden. Die beurteilten Personen müssen die ihnen erteilten Leistungsbewertungen ihren tatsächlich erbrachten Leistungen einerseits und den dafür vom Dienstherrn für den entsprechenden Zeitraum aufgestellten Anforderungen andererseits zuordnen können.

15

Dies ist bei dem von der Beklagten gewählten System der rein notenmäßigen Bewertung von kurz umrissenen Verhaltensweisen nicht der Fall. Hier wird den beurteilten Personen lediglich das Ergebnis der Leistungsbeurteilung mitgeteilt. Den Weg der Beklagten zur Gewinnung dieses Urteils können die beurteilten Personen jedoch nicht nachvollziehen.

16

Die Erfüllung dieser Anforderungen wird den Erlass einer neuen Beurteilungsrichtlinie voraussetzen, da die in den derzeit geltenden Richtlinien vorgesehenen Beurteilungsvordrucke den Anforderungen des § 49 Abs. 1 BLV nicht genügen.

17

Im Hinblick auf das vorstehende Ergebnis braucht nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob die Art der tatsächlichen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an den Gremiumsbesprechungen am 18. und 19. August 2010 den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Nach § 19 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 BGleiG wirkt die Gleichstellungsbeauftragte bei Besprechungen mit, die eine einheitliche Anwendung von Beurteilungsrichtlinien sicherstellen sollen. Die von der Beklagten durchgeführten und in derzeitigen Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Gremiumsbesprechungen unterfallen als solche dem genannten Mitwirkungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten. Nach dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Februar 2005 (Bl. 99 f. d. A.) steht den Gleichstellungsbeauftragten bei den Gremiumsbesprechungen zur Vorbereitung der Erstellung dienstlicher Beurteilungen lediglich ein Beobachterstatus zu. Wäre im vorliegenden Fall die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten auf dieser Grundlage durchgeführt worden, würde dies den Anforderungen an die Durchführung eines Mitwirkungsverfahrens nicht gerecht. Der Gleichstellungsbeauftragten muss nämlich nach § 20 Abs. 2 S. 2 BGleiG die dort vorgesehene Möglichkeit der Abgabe eines Votums zu den in der Gremiumsbesprechung jeweils entwickelten einheitlichen Anwendungskriterien zur Handhabung von Beurteilungsrichtlinien eröffnet werden. Zudem hat die Gleichstellungsbeauftragte im Hinblick auf ihre amtlichen Pflichten in derartigen Fällen auch ein Votum abzugeben. Diese Vorgaben wären unerfüllbar, wenn der Gleichstellungsbeauftragten tatsächlich nur ein Beobachterstatus zugestanden hätte.

18

Die Beschränkung der Gleichstellungsbeauftragten auf einen Beobachterstatus wäre darüberhinaus auch mit § 20 Abs. 1 S. 3 BGleiG unvereinbar gewesen. Danach soll ihr die Möglichkeit einer aktiven Teilnahme an Entscheidungsprozessen unter anderem in personellen Angelegenheiten eröffnet werden.

19

Da die Beklagte unterliegt, hat sie nach § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.

20

Die Zuziehung einer Bevollmächtigten im Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, da der Klägerin im Hinblick auf die Schwierigkeit der zu behandelnden Rechtsfragen die Wahrnehmung ihrer Rechte ohne anwaltlichen Beistand nicht zuzumuten war.

21

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO.

22

Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO).