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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 20.03.2012 – 1 K 1627/11.F

ECLI:DE:VGFFM:2012:0320.1K1627.11.F.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 04.02.2010 die Förderung einer effizienten Wärmepumpe nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02.08.2010 ab, weil die Klägerin nicht alle erforderlichen Nachweise erbracht habe. Hiergegen erhob die Klägerin am 04.08.2010 Widerspruch.

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Am 26.04.2011 erhob die Klägerin Klage, die unter dem Aktenzeichen 1 K 1201/11.F registriert worden ist. Sie beantragte, „die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 02.08.2010 zu verpflichten, über den Widerspruch der Klägerin vom 04.08.2010 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden“. Das Gericht fasste diese Klage als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO auf und forderte die Beklagte auf, innerhalb 14 Tagen zureichende Gründe im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO darzulegen, also Gründe dafür, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden worden ist. Die Beklagte reagierte darauf durch schriftsätzliche Mitteilung, dass der Widerspruchsbescheid unter dem 11.05.2011 erlassen worden sei und legte diesen Bescheid vor. Darin wird der Widerspruch in vollem Umfang zurückgewiesen. Darauf erklärte die Klägerin die Hauptsache für erledigt. Die Beklagte erklärte die Hauptsache ebenfalls für erledigt. Darauf stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 31.05.2011 ein und legte die Kosten der Klägerin auf, weil die Voraussetzungen für die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht erfüllt gewesen seien. Es hätten zureichende Gründe dafür vorgelegen, warum über den Widerspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden gewesen sei.

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Am 14.06.2011 hat die Klägerin Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben. Sie hält diese Klage für zulässig. Insbesondere stünde dem die früher erhobene und für erledigt erklärte Klage 1 K 1201/11.F nicht entgegen. Mit jener Klage sei die Beklagte nämlich nur auf Erlass eines Widerspruchsbescheides in Anspruch genommen worden. Das Verfahren sei deshalb auch erledigt gewesen, nachdem die Beklagte diesem Begehren nachgekommen sei. Im vorliegenden Verfahren gehe es aber um die Anfechtung der erlassenen Bescheide und um die Verpflichtung der Beklagten, die beantragte Förderung zu gewähren. Zur Sache macht sie geltend, alle erforderlichen Nachweise mehrfach und vollständig vorgelegt zu haben.

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Die Klägerin beantragt,

den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 02.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hält die Klage für unzulässig. Die Klägerin habe schon unter dem Aktenzeichen 1 K 1201/11 Anfechtungs- und Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage erhoben. Dieses Verfahren habe durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten seine Erledigung gefunden. Der Klägerin sei es verwehrt in dieser selben Sache erneut Klage zu erheben. Im Übrigen verteidigt die Beklagte die angefochtenen Bescheide unter Bezugnahme auf deren Begründung.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 08.11.2011 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Auf beiderseitigen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 10.01.2012 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Die Klägerin hat das Verfahren mit Schriftsatz vom 16.03.2012 wieder aufgerufen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten beigezogen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Es trifft zwar zu, dass die unter dem Aktenzeichen 1 K 1201/11.F registrierte Untätigkeitsklage nicht bloß auf die Durchsetzung einer Verwaltungstätigkeit der Beklagten gerichtet war, nämlich den Erlass eines Widerspruchsbescheides, wie die Klägerin behauptet und die Beklagte zu Recht bestreitet. Das ergibt sich schon daraus, dass die Bevollmächtigten der Klägerin in diesem Verfahren selbst wiederholt auf § 75 VwGO Bezug nehmen und nicht etwa vortragen, nur eine Leistungsklage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides erheben zu wollen. Eine solche Klage wäre im Übrigen auch schon deshalb unzulässig gewesen, weil von der unterlassenen Emittierung eines Widerspruchsbescheides keine rechtliche Beschwer ausgeht. Ein Widerspruchsbescheid hat definitionsgemäß stets einen für den Adressaten belastenden Inhalt, nämlich die zumindest teilweise Zurückweisung des Widerspruchs. Ein Widerspruchsbescheid ergeht nur, wenn die Behörde dem Widerspruch nicht abhilft (§ 73 Abs. 1 VwGO). Soll dem Widerspruch stattgegeben werden, so ergeht kein Widerspruchsbescheid, sondern ein Abhilfebescheid, bzw. der begehrte Zuwendungsbescheid, wodurch das Widerspruchsverfahren seine Erledigung findet. Schon deshalb kann es keinen mit der Leistungsklage geltend zu machenden Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheides geben. Im Übrigen hat die Klägerin in diesem Verfahren auch hinreichend eindeutig nicht den Erlass eines Widerspruchsbescheides beantragt, sondern – im Wege der Untätigkeitsklage – die Aufhebung des Ablehnungsbescheides und die Verpflichtung zur Neubescheidung.

9

Mittels der (zulässigen) Untätigkeitsklage können die verwaltungsprozessualen Hindernisse überwunden werden, die normalerweise der Erhebung der Klage ohne vorherige Durchführung eines kompletten Vorverfahrens entgegenstehen (§ 68 Abs. 1 VwGO). Die Untätigkeitsklage ist also, sofern ein ablehnender Erstbescheid, aber kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, nichts anderes als eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 VwGO, die gegen den erlassenen Ernstbescheid und auf die Verpflichtung zu der begehrten Leistung gerichtet ist.

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Solange die Untätigkeitsklage anhängig war, stand der Erhebung einer neuen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die Rechtshängigkeit der ersteren entgegen (§ 90 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG). Die neue Klage wurde jedoch erst am 14.06.2011 erhoben, während die frühere Klage mit dem Eingang der Erledigungserklärung der Beklagten am 31.05.2011 ihre Erledigung gefunden hat und nicht mehr anhängig war. Wäre die frühere Klage mit einem rechtskräftigen Urteil abgeschlossen worden, so stünde der neuen Klageerhebung die materielle Rechtskraft eben dieses Urteils entgegen (§ 121 VwGO). Indessen existiert ein solches Urteil nicht.

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Es trifft zwar zu, dass wenn im Laufe eines Verwaltungsprozesses, der durch eine Untätigkeitsklage eingeleitet worden ist, der ausstehende Widerspruchsbescheid noch ergeht, dieser gewöhnlich in das Verfahren einbezogen wird und das Verfahren als gewöhnliche Anfechtungs- und Verpflichtungsklage fortgesetzt wird. Das hat vor allem den Vorteil, dass eventuelle Zweifel an der Zulässigkeit der Untätigkeitsklage wegen deren verfrühter Erhebung keine Rolle mehr spielen. Indessen ist die Klägerin nicht gehindert, die Untätigkeitsklage stattdessen zu beenden und innerhalb der gewöhnlichen Klagefrist eine neue Klage zu erheben. Sie läuft dann allerdings Gefahr, für die Untätigkeitsklage die Kosten tragen zu müssen, wenn diese unzulässig war, weil sie verfrüht erhoben worden ist.

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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.

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Die Beklagte hat den Antrag mit Bescheid vom 02.08.2010 mit der Begründung abgelehnt, bis dahin sei keine Fachunternehmererklärung vorgelegt worden, die Angaben über die maximale Heizungsvorlauftemperatur im Auslegungspunkt in [°C], über die Temperaturdifferenz am Verflüssiger bei Prüfstandsmessung nach DIN EN 14511 in [K], über die Temperaturdifferenz am Verflüssiger bei Betrieb in [K], über die Heizgrenztemperatur und über die Leistungszahl gemessen nach DIN EN 14511 (alle drei Leistungszahlen) enthält, obgleich die Klägerin zweimal dazu aufgefordert worden sei. Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin mit dem zunächst nicht einmal unterschriebenen Antrag eine Fachunternehmererklärung für Wärmepumpenanlagen der Fa. C vorgelegt hat, die vom 07.07.2009 datiert. Die Erklärung ist auf dem von der Beklagten vorgegebenen Formblatt abgegeben. Das Formblatt enthält Rubriken, in die die in dem Ablehnungsbescheid erwähnten Werte einzutragen sind. Diese Rubriken sind leer. Nach der ersten Aufforderung vom 07.07.2010 legte die Klägerin bzw. ihr Installationsunternehmen eine Fachunternehmererklärung vor, die vom 12.07.2010 datiert. Diese unterscheidet sich von der ersten im Hinblick auf die später als fehlend gerügten Angaben nur dadurch, dass in der Rubrik Leistungszahl zwei Werte angegeben sind, verlangt waren aber drei Werte, was das Formblatt auch vorsieht. Auf die zweite Aufforderung vom 15.07.2010 legte die Klägerin bzw. ihr Installationsunternehmen eine Fachunternehmererklärung vor, die vom 27.07.2010 datiert und sich im Hinblick auf die noch immer fehlenden Angaben nicht von der früheren Erklärung unterscheidet. Darüberhinaus fehlte weiterhin der unter dem 07.07.2010 angeforderte Nachweis über die Wohnfläche.

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Nach Einlegung des Widerspruchs am 04.08.2010 legte die Klägerin eine weitere Fachunternehmererklärung vor, die vom 04.08.2010 datiert und eine Heizungsvorlauftemperatur von 35°C ausweist. Darin sind die geforderten Angaben teilweise enthalten. Es fehlte aber weiterhin die Angaben zur Heizgrenztemperatur. Mit Anforderung vom 06.08.2010 wies die Beklagte erneut auf die fehlenden Angaben und auf den fehlenden Wohnflächennachweis hin. Sie setzte eine Frist bis zum 15.09.2010 zur Komplettierung der Unterlagen. Darauf legte die Klägerin durch ihr Installationsunternehmen am 15.09.2010 das Deckblatt einer durch eine Architektin vorgenommenen Wohnflächenberechnung vor. Die Beklagte ließ die angegebenen Werte nachrechnen und kam dabei auf eine Gesamtjahresarbeitszahl von 3,07. Dabei geht sie davon aus, dass die der Berechnung des Fachunternehmers zugrunde gelegte Heizungsvorlauftemperatur von 35°C weder begründet noch nachgewiesen sei und im Übrigen im Widerspruch zu den Angaben in einer von dem Fachunternehmer erstellten „Grobcheckliste“ stehe, aus der sich ergibt, dass die Heizungsanlage auf 75°C ausgelegt sei. Sofern kein Nachweis für eine geringere Heizungsvorlauftemperatur erbracht werde, sei nach ständiger Verwaltungspraxis von der Vorlauftemperatur von 55°C auszugehen. Lege man jedoch diesen Wert zugrunde komme man auf eine Gesamtjahresarbeitszahl von 3,07.

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Der Widerspruchsbescheid stellt darauf ab, dass von der Wohnflächenberechnung nur das Deckblatt vorliege, das keinen klaren Bezug zu der im Antrag angegebenen Wohnfläche von 2 x 213 m 2 zulasse. Die tatsächliche, nach der WohnflächenVO anrechenbare Wohnfläche lasse sich nicht ermitteln. Daher sei das Dokument als Wohnflächennachweis ungeeignet. Weiter stellt er darauf ab, dass die Nachrechnung der Jahresarbeitszahl zu einem Wert geführt habe, der unter dem der Nr. 10.1c RL liege, und dass aus der Fachunternehmererklärung die Berechnungsunterlagen nicht vollständig hervorgingen.

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Die Klägerin hat hiergegen nur vorgetragen, sämtliche Unterlagen jeweils vollständig mehrfach vorgelegt zu haben. Der Akteninhalt widerspricht diesem Vorbringen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).