Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 03.04.2012 – 2 K 138/11.F
ECLI:DE:VGFFM:2012:0403.2K138.11.F.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 04.05.2009, bei der Beklagten eingegangen am 11.05.2009, beantragte der Kläger die Zulassung des Neubaus eines Wärmenetzes (Biogas-Anlage) gemäß § 6 a Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz– KWKG. Die Inbetriebnahme des Wärmenetzes erfolgte am 07.10.2009. Mit Schreiben vom 12.01.2010 (Bl. 28 Behördenakte) erinnerte die Beklagte den Kläger an die Vorlage der bereits mit Schreiben vom 12.05.2009 angeforderten Unterlagen. Weiterhin wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass sein Antrag nur bearbeitet werden könnte, wenn die gesetzliche Antragsfrist eingehalten werde. Gemäß § 6a Abs. 2 KWKG müsse der Antrag einschließlich der Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers bis zum 28. Februar des auf die Inbetriebnahme der Trasse folgenden Jahres eingegangen sein. Bisher fehlten noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: Beginn der Baumaßnahme, Datum der Inbetriebnahme, Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers, Rechnungen über die ansatzfähigen Investitionskosten nach § 7 a Abs.2 KWKG. Mit Schreiben vom 14.03.2010 (Bl.66 Behördenakte) machte der Kläger die geforderten Angaben und legte die Rechnungen sowie ein Umweltgutachten nach dem EEG vor. Mit einem E-Mail vom 07.04.2010 (Bl. 69 Behördenakte) wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass wie bereits am 22.03. telefonisch besprochen worden sei, weiterhin das Testat eines Wirtschaftsprüfers fehle. Der Kläger legte am 27.05.2010 die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers vor. Mit Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 18.06.2010 wurde der Antrag des Klägers auf Zulassung des Neubaus seines Wärmenetzes nach dem KWKG abgelehnt. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf § 6 a Abs. 1 und Abs. 2 KWKG ausgeführt, die für die Bearbeitung des Antrages notwendigen Wirtschaftsprüferbescheinigung sei nicht fristgerecht bis zum 01.03.2010 – der 28.02.2010 war ein Sonntag - vorgelegt worden. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 16.07.2010 Widerspruch ein. Zu dessen Begründung führte er im Wesentlichen aus, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes hätten sämtliche Erklärungen und Unterlagen vorgelegen. Dem zufolge hätte das Bundesamt eine Entscheidung in der Sache treffen müssen. Wenn tatsächlich bis zum 28.02.2010 sämtliche Unterlagen hätten vorgelegt werden müssen, hätte die Behörde nach Ablauf der Frist dem Kläger mitteilen müssen, dass sein Antrag als unzulässig abgelehnt werden müsse. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2010 wies das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Widerspruch zurück. Der vom Kläger gestellte Zulassungsantrag sei nicht fristgerecht gestellt worden, da innerhalb der gesetzten gesetzlichen Frist nicht nur der Antrag als solcher, sondern auch die erforderlichen Angaben und Nachweise vorzulegen seien. Gründe für eine Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Antragsfrist seien nicht gegeben. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger-Bevollmächtigten am 17.12.2010 zugestellt.
Der Kläger hat am 14.01.2011 die vorliegende Klage erhoben.
Der Kläger ist der Auffassung, der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18.06.2010 sei rechtswidrig. Denn die Beklagte sei verpflichtet, den Antrag des Klägers in der Sache zu bescheiden und die beantragte Zulassung zu erteilen. Die Zulässigkeit des Antrages auf Zulassung eines Neubaus von Wärmenetzen sei nicht daran gekoppelt, dass zum Ende der Antragsfrist auch alle Unterlagen vorgelegt, bzw. Auskünfte erteilt worden seien. Denn die Fristenregelung in § 6a Abs.2 KWKG stehe gesondert zu den sonstigen materiellen Voraussetzungen, die in Abs. 1 der Vorschrift geregelt seien. Im Übrigen habe das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch sein Verhalten und seine Auskünfte bei dem Kläger den Eindruck erweckt, dass der Zulassungsbescheid ergehen würde, wenn die fehlende Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers vorgelegt werde. Der Kläger könne deshalb darauf vertrauen, dass er genauso behandelt werde, als wenn er am 28.02.2010 sämtliche Unterlagen vorgelegt bzw. Auskünfte erteilt habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 28.06.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 04.05.2009 positiv zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Ablehnungsbescheid sei rechtmäßig. Der Antrag des Klägers sei verspätet gestellt worden, da sich die in § 6a Abs. 2 Satz 1 KWKG genannte Frist nicht nur auf den Antrag als solchen sondern auch auf die Vorlage der in der Vorschrift genannten Unterlagen beziehe.
Mit Beschluss vom 07.02.2012 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat die betreffenden Behördenunterlagen (1 Hefter) beigezogen und sie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 18.06.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Bundesamtes, seinen Antrag dahingehend zu bescheiden, dass das vom ihm betriebene Wärmenetz zugelassen wird.
Nach § 6a Abs. 1 S.1 KWKG ist dem Wärmenetzbetreiber die Zulassung zu erteilen, wenn der Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes die Voraussetzungen nach § 5 a Abs.1 Nr. 1 und 2 erfüllt. Der Antrag des Wärmenetzbetreibers muss unter anderem nach § 6 a Abs.1 S. 2 Nr. 3 eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin enthalten. Nach Abs. 2 Satz 1 des § 6 a KWKG kann der Antrag auf Zulassung nach Inbetriebnahme des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes bis zum 28. Februar des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres gestellt werden.
Nach Auffassung des Gerichts spricht der Gesetzeswortlaut dafür, dass die in Abs.2 Satz 1 genannte gesetzliche Frist („28. Februar des auf die Inbetriebnahme des folgenden Kalenderjahres“) nur dann eingehalten wird, wenn neben dem eigentlichen Antragsformular auch sämtliche in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Erklärungen abgegeben bzw. Unterlagen vorgelegt wurden. Da nach Abs. 1 Satz 2 der Antrag diese Angaben bzw. Bescheinigung enthalten muss , sind sie somit unerlässlicher Bestandteil des Antrages. Nur wenn sämtliche genannten Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt wurden, kann eine inhaltliche Prüfung erfolgen. Erst nach Vorlage eines solchen vollständigen Antrages ist das Bundesamt in der Lage, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Zulassung nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWKG zu prüfen. Die formelle Voraussetzung einer fristgerechten Antragstellung ist demnach Voraussetzung für eine materiell-rechtliche Prüfung. Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen die Prüfungsunterlagen jedoch spätestens bis zum 28. Februar des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres vorliegen (eine vergleichbare Regelung findet sich in § 43 Abs.1 S.1 EEG, wonach der Antrag einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen ist). Dies ist hier jedoch nicht der Fall gewesen, denn der Kläger hat die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers erst am 27.05. und damit nach Fristablauf am 01.03.2010 beim Bundesamt vorgelegt.
Gründe dafür, dass den Kläger an dieser verspäteten Vorlage der Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers kein Verschulden trifft, sodass ihm wegen der Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 32 Abs. 1 BVwVfG möglicherweise gewährt werden könnte, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Nicht von Erheblichkeit ist insoweit, dass das Bundesamt den Kläger fehlerhafterweise am 22.03. und am 07.04.2010 erneut zur Vorlage einer Bescheinigung aufgefordert hat, da diese Handlungen erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgt sind.
Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, mit der Folge, dass sein Antrag so zu behandeln sei, als sei er innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt worden. Auskünfte oder Hinweise einer Behörde stellen grundsätzlich keine verbindlichen Festlegungen der Behörde bezüglich eines künftigen Verhaltens dar; sie vermitteln deshalb grundsätzlich auch keinen Anspruch auf ein entsprechendes Verhalten, auch wenn sie geeignet sind, Erwartungen des Bürgers bezüglich eines solchen Verhaltens zu begründen (Kopp/Ramsauer VwVfG 10. Auflage 2008, § 38 Erl.11 mit Nachweisen auf die Rechtsprechung). Dies gilt im vorliegenden Fall erst Recht, da der Kläger vor Ablauf der gesetzlichen Frist auf das Erfordernis einer rechtzeitigen Vorlage der Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers hingewiesen wurde. Bereits im Schreiben vom 12.05.2009 wurde der Kläger aufgefordert, zeitnah zur Inbetriebnahme des Wärmenetzes – die dann im Oktober 2009 erfolgte – eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen. Weiterhin wurde der Kläger mit Schreiben vom 12.01.2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag einschließlich der Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers bis zum 28. Februar 2010 beim Bundesamt eingegangen sein müsse. Dass das Bundesamt dann im März und April 2010 gegenüber dem Kläger - in Verkennung der Rechtslage - eine anderslautende Angabe machte, ist angesichts der Vorgeschichte nicht geeignet, hieraus ein schützenswertes Vertrauen des Klägers herleiten zu können.
Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs.1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteil beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.