Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 12.04.2012 – 1 K 1987/10.F
ECLI:DE:VGFFM:2012:0412.1K1987.10.F.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages nach § 40 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 25.10.2008.
Nach dieser Vorschrift begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag von stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes den Anteil der abzunehmenden Strommenge aus erneuerbaren Energien. Die Begrenzung erfolgt, um die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken und so ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.
Unter dem Datum vom 29.6.2009 stellte die Klägerin für ihren Unternehmensteil „Energieversorgung und Infrastruktur“ einen entsprechenden Antrag für den Begrenzungszeitraum 2010. Am 30.6.2009 ist der Antrag bei der Beklagten eingegangen. In dem Antrag wurden als Abnahmestelle in A-Stadt die Adressen „X-Straße 2“ und „Y-Straße 1“ angegeben.
Im Rahmen einer ergänzenden Anhörung erläuterte die Klägerin, der Produktionsstandort A-Stadt sei mit den beiden Produktionseinheiten an den beiden genannten Adressen faktisch als zusammengehörendes Betriebsgelände organisiert und strukturiert. Die beiden Produktionseinheiten seien in Teilen der Infrastruktur physikalisch miteinander verbunden (zB innerbetriebliche IT-Strukturen). Für den Produktionsstandort A-Stadt erfolge eine übergreifende und einheitliche Produktionsplanung und der Produktionsstandort werde über eine einzige Werk- / Standortleitung seitens des Energieabnehmers C. organisiert und administriert.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.12.2009 wurde der Antrag abgelehnt. Nach § 41 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EEG erfolge eine Begrenzung nur, wenn im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überstiegen habe. Bei den von der Antragstellerin genannten Anschriften handele es sich nicht um eine einheitliche, räumlich zusammenhängende Abnahmestelle im Sinne des EEG. Gemäß § 41 Abs 4 EEG sei die Abnahmestellendefinition an den räumlichen Zusammenhang der elektrischen Anlagen auf einem Betriebsgelände geknüpft. Somit seien die für den Antrag zugrunde gelegten beiden Werksanschriften als separate Abnahmestellen zu betrachten.
Am 14.1.2010 legte die Klägerin Widerspruch ein. Für den Standort A-Stadt gebe es eine einzige Werksanschrift: A-Straße. Bei den Straßen „X-Straße 2“ und „Y-Straße 1“ handele es sich lediglich um die beiden Zählpunkte, an denen die Betriebsgelände physikalisch mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.7.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Teilbereich „Energieversorgung und Infrastruktur“ des klägerischen Unternehmens als selbständiger Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs 5 EEG anzuerkennen sei. Jedenfalls sei die Voraussetzung nicht erfüllt, dass der an einer Abnahmestelle bezogene und selbst verbrauchte Strom 10 GWh überstiegen habe.
Die beiden Werke (W und W), die sich innerhalb der Stadt A-Stadt befänden, seien bis vor wenigen Jahren jeweils eigenständige Betriebe gewesen, die von verschiedenen Firmen betrieben wurden. Zwischen den Werken befände sich Wohnbebauung, so dass die Werke an der engsten Stelle rund 250 m Luftlinie auseinanderlägen. Die Entfernung zwischen den beiden Werkspforten an der A-Straße 1 und an der Y-Straße 1 betrage 1,3 km. Auf den Werksgeländen seien neben der Klägerin die Fa. C, die D GmbH und eine Geschäftsstelle der Fa. E. (EDV-Dienstleister) untergebracht. Im Geschäftsjahr 2008 sei in einem Werk (W) 31,2 GWh bezogen worden, wovon 6,8 GWh auf die Klägerin entfielen, und im anderen Werk (W) seien 20,4 GWh bezogen worden, wovon 9,1 GWh auf die Klägerin entfielen. Es handele sich hier um zwei verschiedene Abnahmestellen „X-Straße 2“ und „Y-Straße“, die sich jedenfalls nicht auf einem Betriebsgelände befänden.
Am 11.8.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Der Antrag der Klägerin für ihren selbständigen Teilbereich „Energieversorgung und Infrastruktur“ erstrecke sich auf zwei Entnahmestellen am Unternehmensstandort A-Stadt. Der Werksstandort in A-Stadt bestehe aus zwei Teilarealen, bezeichnet als W und W. Allerdings bildeten die beiden Entnahmestellen am Werksstandort A-Stadt eine Abnahmestelle im Rechtssinne.
Der Gesetzgeber stelle in § 41 Abs 4 EEG klar, dass mehrere Entnahmepunkte nicht der Annahme einer Abnahmestelle entgegenstünden. Aus der Gesetzesbegründung zu § 41 Abs 4 EEG ergebe sich, dass nicht auf eine formalistische Betrachtung „entlang von Grundstücksgrenzen“ abzustellen sei, sondern auf eine wertende Analyse, die sich von technischen Zwängen frei mache. Die Funktion des Betriebsgeländes in der gesetzlichen Definition sei nicht topografischer Natur. Beim Tatbestandsmerkmal Betriebsgelände rücke der funktionale Wortteil Betrieb ins Zentrum. So komme es darauf an, ob bei einer topografischen Unterbrechung beide Teilareale einem Betrieb bzw einem Betriebszweck zuzuordnen seien und ob beide Teilareale nicht nur untergeordnet integriert produzieren und wirtschaften. Eine solche integrierte Produktion sei dann anzunehmen, wenn die Vor- und Zwischenprodukte von einem Areal auf das andere wechseln und dort weiter verarbeitet bzw endmontiert werden. Im vorliegenden Fall seien diese Umstände gegeben. Ein weiterer Gesichtspunkt, der die operative Verzahnung der beiden Areale betreffe, sei die Entsorgung gefährlicher Abfälle. Dies werde zentral für beide Werke auf dem Areal W vorgenommen. Das Gleiche gelte für die Reinigung der Emballagen. Dies bedinge wieder eine innerbetriebliche Logistik.
Zur Unterstützung ihrer Auffassung wird von der Klägerin eine Stellungnahme von Prof. Dr.Dr. F. vorgelegt.
Zur Frage des antragsberechtigten selbständigen Unternehmensteils verweist die Klägerin auf die Ausführungen im Wirtschaftsprüfertestat und auf eine weitere Stellungnahme von Prof. Dr.Dr. F.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.7.2010 die beantragte Begrenzung des Strommengenanteils aus erneuerbaren Energien für das Begrenzungsjahr 2010 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Auffassung der Beklagten sei die Ablehnung der beantragten Strommengenbegrenzung zu Recht erfolgt. Die beiden Entnahmepunkte bildeten keine einheitliche Abnahmestelle. Die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung der Strommengen seien nicht gegeben. Würde darauf abzustellen sein, dass ein einheitliches Betriebsgelände dann gegeben sei, wenn Werke zu einem teilintegrierten Produktionsverbund zusammen geschlossen würden, so müßten auch Werke in unterschiedlichen Stadtteilen, in unterschiedlichen Städten oder an verschiedenen Enden Deutschlands ein einheitliches Betriebsgelände bilden können. Der Begriff „Betriebsgelände“ sei maßgeblich anhand einer topographischen Betrachtung zu bestimmen. Von einem einheitlichen Gelände könne hier aber keine Rede sein. Dass der Gesetzgeber als weiteres Kriterium den räumlichen Zusammenhang der elektrischen Einrichtungen anführe, weise ebenfalls auf die Maßgeblichkeit einer topographischen Betrachtung hin. Ein räumlicher Zusammenhang von elektrischen Einrichtungen sei in der Regel gegeben, wenn diese Einrichtungen miteinander verbunden seien. Zumindest müßten die Einrichtungen, um als räumlich zusammenhängend bewertet werden zu können, aus Sicht eines objektiven Dritten beieinander liegen. Das sei nicht der Fall, wenn sich – etwa aufgrund von Wohnbebauung – (zahlreiche) weitere elektrische Einrichtungen anderer Nutzer zwischen beiden Einrichtungen befänden.
Im Übrigen könne die Klägerin die Besondere Ausgleichsregelung auch deswegen nicht beanspruchen, weil ihr Unternehmensteil „Energieversorgung und Infrastruktur“ nicht als selbständig im Sinne des § 41 Abs 4 EEG anzusehen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs 2 VwGO) und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt (§ 87a VwGO).
Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 17.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.7.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für den geltend gemachten Zeitraum keinen Anspruch auf eine Begrenzung der Strommenge auf der Grundlage der §§ 40 ff EEG in der hier maßgeblichen Fassung vom 25.10.2008.
Gemäß § 41 Abs 1 Nr 1 EEG (in der anzuwendenden Fassung) erfolgt eine Begrenzung der Strommenge bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes nur dann, wenn es nachweist, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überstiegen hat. Dieser Nachweis ist hier nicht erbracht.
Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen wurden im Geschäftsjahr 2008 für den Betrieb der Klägerin im W 6,8 GWh und im W 9,1 GWh Strom verbraucht. Zwar würde bei einer Zusammenrechnung der Wert von 10 GWh erreicht, allerdings handelt es sich hierbei nicht um
eine
Abnahmestelle im Sinne der gesetzlichen Regelung.
Gemäß § 41 Abs 1 Nr 1 EEG muß der bezogene und selbst verbrauchte Strom ausdrücklich an
einer
Abnahmestelle den Wert von 10 GWh überstiegen haben. § 41 Abs 4 EEG enthält eine Definition des Begriffs „Abnahmestelle“ und lautet:
Abnahmestelle sind alle räumlich zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen des Unternehmens auf einem Betriebsgelände, das über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden ist.
Nach dieser Regelung können zwar mehrere Entnahmepunkte oder Anschlusstellen eine „Abnahmestelle“ darstellen, aber es muß sich um räumlich zusammenhängende elektrische Einrichtungen „ auf einem Betriebsgelände “ handeln. Im Fall der Klägerin wurde ein Antrag auf Strommengenbegrenzung für zwei Werke, nämlich die Werke „W“ und „W“ gestellt, die sich in A-Stadt auf voneinander getrennten Arealen befinden. Beide Areale haben gesonderte Zugänge und zwischen den Arealen befindet sich Wohnbebauung.
Die Klägerin hat ihre Auffassung vorgetragen, bei einer topografischen Unterbrechung müsse es maßgeblich sein, ob zwei Teilareale einem Betrieb bzw einem Betriebszweck zuzuordnen seien und ob beide Teilareale nicht nur untergeordnet integriert produzieren und wirtschaften. Und eine solche integrierte Produktion sei dann anzunehmen, wenn die Vor- und Zwischenprodukte von einem Areal auf das andere wechseln und dort weiter verarbeitet bzw endmontiert würden.
Dem Gesichtspunkt einer integrierten Produktion bzw eines gemeinsamen Betriebszwecks ist jedoch der klare Wortlaut der gesetzlichen Regelung entgegenzuhalten. So ist im Gesetz von „einem“ Betriebsgelände die Rede. Auch der Gesetzesbegründung läßt sich entnehmen, dass maßgeblich auf „ein“ Betriebsgrundstück abzustellen ist. In der Gesetzesbegründung heißt es dabei, dass nicht auf die einzelne Kuppelstelle abzustellen ist, sondern eine wertende Zusammenfassung aller vorhandenen Verbindungsstellen „an einem Betriebsgrundstück“ vorzunehmen ist (BT-Drucks. 16/8148, S. 66).
Sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die Gesetzesbegründung lassen klar deutlich werden, dass durchaus mehrere Anschlusstellen bzw Zuflüsse auf einem Betriebsgrundstück eine Abnahmestelle bilden können. So können Anschlüsse an mehrere Netze erfolgen oder Strom kann aus Netzen verschiedener Spannungsebenen bezogen werden. In gleicher Weise ist es denkbar, etwa aus Gründen der Versorgungs- und Ausfallsicherheit Anschlüsse zu verschiedenen Netzen zu betreiben. Die wertende Betrachtung bezieht sich dabei auf die Frage, inwieweit mehrere Zuflüsse oder Anschlüsse als eine Abnahmestelle zu verstehen sein können.
Entscheidend und maßgeblich bleibt aber, dass verschiedene Zuleitungen auf ein Betriebsgelände bzw ein Betriebsgrundstück führen müssen. Hierbei ist wiederum der Begriff des Betriebsgeländes bzw des Betriebsgrundstücks nicht identisch mit dem Grundstücksbegriff des BGB. Aber das Betriebsgelände muß sich regelmäßig auf einen zusammenhängenden Bereich beziehen. Bei räumlich getrennten Bereichen liegt grundsätzlich kein gemeinsames Betriebsgelände vor (vgl auch Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl 2011, § 41 Rn 67; Reshöft, EEG, 3.Aufl 2009, § 41 Rn 4; Frenz/Müggenborg, EEG § 41 Rn 41 ff).
Verfügt ein Unternehmen über mehrere Betriebsgelände, so liegen mehrere Abnahmestellen vor. Dann muß für jede Abnahmestelle ein Antrag gestellt werden und die Voraussetzungen für einen Begrenzungsanspruch müssen jeweils gesondert gegeben sein. Dass die Begünstigung regelmäßig nur für das jeweilige Betriebsgelände erfolgt und nicht automatisch für das gesamte Unternehmen, folgt aus dem Zweck der besonderen Ausgleichsregelung: Die Begünstigung soll nur für stromintensive Produktionsbereiche gewährt werden (Frenz/Müggenborg, § 41 Rn 43).
Vor diesem Hintergrund ist die Voraussetzung eines Stromverbrauchs von mehr als 10 GWh an einer Abnahmestelle im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die beiden betroffenen Werke W und W liegen ohne jeden Zweifel getrennt voneinander und sind nicht als eine (einzige) Abnahmestelle zu bewerten.
Das Gericht vermag der von der Klägerin vorgetragenen Sichtweise, beide Werke könnten als einheitliche Betriebsstätte mit einer einzigen Abnahmestelle im Sinne des § 41 EEG zu sehen sein, in keiner Weise folgen. Es ist heute in vielerlei Wirtschaftsabläufen üblich, dass in Produktionsvorgängen einzelne Geschehensschritte in verschiedenen Betriebsstätten erfolgen. Insoweit mag von einer integrierten Produktion oder von einer betrieblichen Verzahnung gesprochen werden und es kann vorkommen, dass Zwischenprodukte an unterschiedlichen Orten entstehen und zwischen verschiedenen Örtlichkeiten hin- und hertransportiert werden. Derartige Vorgänge erfolgen aus Kostengründen oder verschiedenen Gesichtspunkten oft auch über weite Entfernungen, unter Umständen sogar unter Zuhilfenahme des Luftverkehrs. Auch die Übernahme oder zentrale Organisation von gemeinsamen Aufgaben wie etwa eine übergreifende Produktionsplanung oder eine entsprechende Abfallentsorgung sind keine herausragenden Gesichtspunkt für eine Wertung als gemeinsame Betriebsstätte. Eine einheitliche Betriebsstätte im Sinne des Begriffs der Abnahmestelle wird in all diesen Fällen in aller Regel nicht vorliegen und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin können auch keine außergewöhnlichen Besonderheiten festgestellt werden, die hier zu einer anderweitigen Einschätzung führen würden.
Es bedarf hierzu auch keiner Beweiserhebung durch Inaugenscheinnahme, da an der Tatsache, dass beide Betriebsareale geographisch voneinander getrennt sind, kein Zweifel besteht. Und es bedarf auch keiner Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten über die Betriebsabläufe in den Werken W und W, da auch eine intensive Kooperation und Verzahnung an den hier maßgeblichen äußerlichen Gegebenheiten nichts ändert.
Da die Klägerin mit der Klage unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufiger Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr 11, 711 ZPO.