Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 07.05.2012 – 9 L 297/12.F
ECLI:DE:VGFFM:2012:0507.9L297.12.F.0A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 62.251,28 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes ist unbegründet. Er ist – im Hauptantrag ebenso wie in den beiden Hilfsanträgen – darauf gerichtet, dem Antragsteller über den Zeitpunkt der Beendigung seines zum 31.03.2012 befristeten Beamtenverhältnisses hinaus eine Fortsetzung seiner Lehrtätigkeit als Professor für Szenischen Unterricht im Ausbildungsbereich Musiktheater am Fachbereich E. der Hochschule D., A-Stadt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu ermöglichen. Hierauf hat der Antragsteller keinen Anspruch. Die Entscheidung des Antragsgegners, das am 01.04.2009 begründete Beamtenverhältnis auf Zeit nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln, ist rechtmäßig.
Das Beamtenverhältnis auf Zeit vermittelt dem Amtsinhaber keinen Anspruch auf Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Es endet ohne weiteres mit Zeitablauf und eröffnet dem Dienstherrn die Möglichkeit, die freigewordene Stelle entweder mit einer anderen Bewerberin/einem anderen Bewerber oder aber überhaupt nicht zu besetzen. Insoweit unterscheidet es sich von einem Beamtenverhältnis auf Probe, das in ein Beamtenverhältnis auf Zeit umzuwandeln ist, sofern nicht die Nichtbewährung der Beamtin/des Beamten vorher ausdrücklich festgestellt worden ist (vgl. § 11 HBG).
Allerdings ist, weil das Lebenszeitprinzip in der Form der lebenszeitigen Übertragung eines Amtes zu den hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gehört, die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nur ausnahmsweise und nur in engen Grenzen zulässig (BVerfG, B. v. 28.05.2008, Az. 2 BvL 11/07, BVerfGE 121, 205 ff.; vgl. auch § 4 Abs. 1 S. 2 BeamtStG) mit der Folge, dass derjenige, dessen Beamtenverhältnis zu Unrecht befristet worden ist, einen aus Art. 33 Abs. 5 GG abgeleiteten Anspruch auf Übertragung des innegehabten Amtes auf Lebenszeit hat (vgl. BVerfG, a.a.O.). Ein solcher Anspruch steht dem Antragsteller aber deshalb nicht zu, weil, was zulässig ist, die durch § 61 Abs. 5 HHG ermöglichte Befristung seines Beamtenverhältnisses den Zweck hatte, die abgelaufene Amtszeit als eine Art Probezeit zu behandeln (vgl. v. Roetteken, in ders./Rothländer, HBR, § 4 BeamtStG, Rdn. 51). Jedenfalls bei Erstberufungen von Professoren steht eine auf diese Zwecksetzung gegründete einmalige Befristung des Beamtenverhältnisses nicht in Widerspruch zum Lebenszeitprinzip (vgl. auch Löwisch/Wertheimer/Zimmermann, WissR 2001, 28 ff.). Anders als heute gab es zum Zeitpunkt der Ernennung des Antragstellers das Beamtenverhältnis auf Probe im Anwendungsbereich des Hessischen Hochschulgesetzes noch nicht.
Die Einschätzung des Antragsgegners, dass der Antragsteller sich während seiner faktischen Probezeit nicht bewährt habe, ist frei von Rechtsfehlern. Ebenso wie das Institut der Entlassung wegen Nichtbewährung in der Probezeit gibt auch die Befristung des Beamtenverhältnisses bei Erstberufungen von Professoren dem Dienstherrn die Möglichkeit, sich ohne Schwierigkeiten von Beschäftigten zu trennen, die seinen Ansprüchen und Erwartungen nicht genügen (vgl. BVerfG, B. v. 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 – BverfGE 43, 154). Der Begriff der mangelnden Bewährung bezieht sich dabei auf die Merkmale der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gemäß § 9 BeamtStG, ist also eine Ausprägung des Prinzips der Bestenauslese (v. Roetteken, a.a.O., § 23 BeamtStG, Rdn.296, 300). Er ist gerichtlich nur begrenzt überprüfbar (BVerfG, B. v. 15.12.1976, a.a.O; BVerfG, B. v. 15.12.1989 – 2 BvR 1574/98 – NVwZ 1990, 853). Ein Anspruch auf Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht deshalb dann nicht, wenn sich die Einschätzung des Dienstherrn, dass auf Grund des während der faktischen Probezeit gezeigten Verhaltens ernste und nachhaltige Zweifel an der persönlichen und fachlichen Eignung der Beamtin oder des Beamten bestehen (vgl. v. Roetteken, a.a.O., Rdn. 306), als vertretbar erweist. Das schließt die Prüfung ein, ob der Dienstherr seine gegenüber der Beamtin auf Probe oder dem Beamten auf Probe bestehende Fürsorgepflicht beachtet (vgl. BVerfG, B. v. 15.12.1976, a.a.O; BVerfG, B. v. 15.12.1989, a.a.O.), insbesondere den Sachverhalt mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt hat (vgl. v. Roetteken, a.a.O., Rdn. 304). Die Entscheidung des Antragsgegners, das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht in eine solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wird diesen Maßgaben gerecht.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner aus der Tatsache, dass der Antragsteller mindestens einmal, mutmaßlich aber zweimal Liebesverhältnisse mit Studentinnen eingegangen ist, die mangelnde Bewährung des Antragstellers schlussfolgert. Im Rahmen des gemäß § 61 Abs. 6 HHG durchgeführten Evaluations- und Betreuungsverfahrens von neu eingestellten Professoren stellte die Dekanin des Fachbereichs E, dem der Antragsteller angehört hat, in einem am 12.04.2010 mit dem Antragsteller geführten Gespräch diesbezüglich zusammenfassend fest, dass es nach wie vor die Problematik der Vorfälle des übergriffigen Verhaltens gegenüber einer Studierenden und den starken Verdacht in einem zweiten Fall gebe. Dies sei nicht tolerierbar. Es habe große Schwierigkeiten in der Kommunikation gegeben, bis diese Vorfälle hätten aufgeklärt werden können. Dadurch sei die Vertrauensbasis zwischen dem Antragsteller, den Kollegen und den Studierenden erschüttert.
Diese Feststellung enthält eine tragfähige Tatsachengrundlage für die Einschätzung, dem Antragsteller mangele es an der persönlichen Eignung für das Amt eines Professors für szenischen Unterricht im Ausbildungsbereich Musiktheater.
Dies gilt zum einen in Bezug auf das vom Antragsteller mit einer Studentin eingegangene Liebesverhältnis und den Verdacht bezüglich eines anderen. Dass der Antragsteller im Oktober 2009 ein Liebesverhältnis zu einer Studentin namens F. eingegangen ist, wird von ihm nicht bestritten, auch wenn er in einer Art Verkleinerungsform zunächst von „Freundschaft“ gesprochen hat (Gesprächsnotiz vom 13.04.2010). Der Antragsteller quittierte allerdings den Vorhalt, dass er bereits Ende 2008/Anfang 2009 eine – von anderen Studierenden wahrgenommene und gegenüber der Hochschulleitung erwähnte - Beziehung zu einer anderen Studentin gehabt haben soll, mit Schweigen (Gesprächsnotiz vom 13.04.2010). Dass der Antragsgegner dieses Verhalten zum Anlass nimmt, von einem „starken Verdacht“ zu sprechen, und dass er diesen Verdacht ebenfalls zur Grundlage für die Eignungsbeurteilung macht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner war insbesondere nicht gezwungen, diesem Verdacht etwa durch weitere Befragungen von Studierenden nachzugehen. Diese Obliegenheit hätte im vorliegenden Fall nur dann bestanden, wenn sich der Antragsteller auf den ihm gemachten Vorhalt eindeutig in dem Sinn geäußert hätte, dass es kein weiteres Liebesverhältnis mit einer Studentin gegeben hätte. Dies hat der Antragsteller nicht getan, und zwar auch nicht im Prozess. Diesbezüglich lässt er mit Schriftsatz vom 20.01.2012 nämlich – im Stil affirmativ und in der Sache unzutreffend - vortragen, dass ihm ausschließlich eine kurze Beziehung mit einer 26-jährigen Studentin vorgehalten werde (Bl. 8 GA).
Es spricht auch nichts dafür, dass es dem Antragsteller im Rahmen des Evaluationsverfahrens nicht zuzumuten war, sich auf den ihm gemachten Vorhalt sachlich einzulassen. Der Vorhalt war in der konkreten Situation weder aus der Luft gegriffen noch konnte er als Ausdruck einer Diffamierungskampagne aufgefasst werden. Nur eine solche Situation hätte es möglicherweise gerechtfertigt, auf den Vorhalt mit keinem Wort einzugehen. Demgegenüber war der Antragsteller unter den vorliegenden Umständen – dies unterscheidet das auf Mitwirkung des Betroffenen angelegte Evaluationsverfahren von einem Strafverfahren – nicht davor geschützt, dass aus seinem Schweigen für ihn nachteilige Folgerungen gezogen wurden, nämlich der begründete Verdacht einer weiteren Liebesbeziehung mit einer anderen Studentin. Mangels jeglicher Einlassung des Antragstellers, der im Widerspruch dazu an anderer Stelle ausdrücklich den Wunsch nach einer „dialogischere(n) Kommunikation“ geäußert hatte (Gespräch vom 13.04.2010), sprachen überwiegende Gründe – eine mögliche Beeinträchtigung der Privatsphäre der betreffenden Studentin sowie im Fall der Bestätigung des Verdachts auch ihres Ansehens – dafür, keine weiteren Nachforschungen mit dem Ziel anstellen, diesen Verdacht zu verifizieren oder zu entkräften.
Zur Entkräftung dieses Verdachts trägt schließlich auch nicht bei, dass der Antragsteller in einem anderem Gespräch auf den gleichen Vorhalt offenbar geantwortet hat, „die betroffene Studierende habe doch bereits gesagt, dass zwischen ihr und ihm nichts gewesen sei“ (Protokoll vom 06.04.2010). Weil der Antragsteller, anstatt selbst eine eindeutige Antwort auf diese seine Sphäre betreffende Frage zu geben, sich auf die Einlassung einer Studentin beruft, liegt eher die Annahme nahe, dass die Studentin, etwa weil sie im Fall eines Eingeständnisses nachteilige Folgen für sich fürchtet, die Unwahrheit gesagt hat.
Zum anderen sind auch die - wertenden - Feststellungen, dass es bei der Aufklärung dieser Fälle große Schwierigkeiten bei der Kommunikation gegeben habe, und dass dadurch die Vertrauensbasis zwischen dem Antragsteller, den Kollegen und den Studierenden erschüttert sei, eine tragfähige Entscheidungsgrundlage. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller den Vorhalt, es habe eine weitere Liebesbeziehung mit einer anderen Studentin gegeben, mit Schweigen kommentierte, rechtfertigt es, hier von der Erschütterung der Vertrauensbasis zu sprechen. Denn in Bezug auf diesen Umstand hatte der Antragsteller, wie oben ausgeführt, in der konkreten Situation eine Mitwirkungspflicht, und kein Schweigerecht, weswegen hier sein Schweigen geeignet war, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Antragsgegner zu erschüttern. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Antragsteller die diesbezüglich bereits im Wintersemester 2008/2009 geführten Gespräche mit Angehörigen der Hochschule bzw. einer Supervisorin offenbar nicht zum Anlass genommen hat, die Beziehung zu der Studentin F. sofort zu beenden (vgl. Gesprächsprotokoll vom 06.04.2010).
Die expliziten Einlassungen des Antragstellers waren nicht dazu angetan, verlorenes Vertrauen zurückzugewinnen. Dies zeigt sich bereits in der gewundenen Formulierung –„Ich werde versuchen, dass so etwas nicht mehr vorkommt. Da bin ich mir ziemlich sicher.“ -, mit welcher der Antragsteller sich auf die ihm direkt gestellte Frage einließ, wie er sich in Zukunft verhalten werde. Wegen ihrer fehlenden Eindeutigkeit musste der Antragsgegner diese Antwort nicht zum Anlass nehmen, wieder Vertrauen zu dem Antragsteller zu fassen, zumal diese Antwort mit der Einlassung des Antragstellers korrespondiert, das Verhältnis mit der Studentin F. sei in einem „Moment der Schwäche“ entstanden. Wenn die Leitung einer Hochschule in einem Fall wie diesem befürchtet, ein Hochschullehrer könne künftig wieder „schwach“ werden, ist dies von ihrem Einschätzungsspielraum ohne Weiteres gedeckt. Nicht vertrauensbildend ist schließlich auch die – nach Lage der Akten mehrfach und auch gegenüber Studierenden geäußerte - Aussage des Antragstellers, er sei keinem der Studenten böse und wolle den Studenten nichts Schlechtes (Gesprächsnotiz vom 13.04.2010, vgl. Gesprächsvermerk vom 20.04.2010) bzw. ihnen nichts nachtragen (Protokoll vom 06.04.2010). Da es weder für den Antragsteller noch überhaupt für einen Hochschullehr einen tragfähigen Grund gibt, den Studenten – augenscheinlich bezieht sich diese Aussage auf diejenigen Studierenden, die das Liebesverhältnis bemerkt und dafür gesorgt haben, dass die Hochschulleitung darüber unterrichtet wird - „etwas Schlechtes“ zu wollen, ist es nicht fernliegend, ein solches Beharren auf etwas Selbstverständlichem als versteckte Drohung zu verstehen. Dies rechtfertigt es, von einer Erschütterung des Vertrauensverhältnisses namentlich auch zu den Studierenden sprechen.
Die auf diese Tatsachengrundlage gestützte Entscheidung des Antragsgegners, das befristete Beamtenverhältnis nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umwandeln zu wollen, ist nicht zu beanstanden. Die Einschätzung des Antragsgegners, dass ernste Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers bestehen, ist jedenfalls vertretbar.
Der Maßstab für die persönliche Eignung ergibt sich hier unmittelbar aus dem Beamtenrecht selbst. Wie jeder Beamte muss auch ein beamteter Hochschullehrer sein Amt uneigennützig wahrnehmen (§ 34 Abs. 1 S. 2 BeamtStG), und er muss darauf dafür Sorge tragen, dass sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert (§ 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG). Das Eingehen von Liebesbeziehungen mit Studierenden steht grundsätzlich in Widerspruch zu diesem Verhaltenskodex. Wer sich für berechtigt hält, Liebesbeziehungen mit Studierenden einzugehen, etwa weil er dies für eine rein persönliche Angelegenheit hält oder Gefühle als inkommensurabel ansieht, besitzt nicht die Eignung, beamteter Hochschullehrer zu sein.
Der aus dem allgemeinen Beamtenrecht abgeleitete Verhaltenskodex, wonach einem Hochschullehrer das Eingehen einer Liebesbeziehung mit einer Studierenden grundsätzlich untersagt ist, hat zwei Zielrichtungen. Er bezweckt zum einen, dass das Vertrauen der Studierenden in die Neutralität der Amtsführung des Hochschullehrers gewahrt bleibt und dient damit zugleich dem Erhalt der Funktionsfähigkeit des nur der Wissenschaft bzw. der Kunst verpflichteten Hochschulbetriebs. Allein die bei den Studierenden angesichts eines Verhältnisses einer Kommilitonin mit einem Hochschullehr evozierte Vorstellung, an einer Universität werde mit Währungen gehandelt, die nicht ausschließlich in wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Leistungen bestehen, ist geeignet, diese Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen.
Zum anderen bezweckt dieser Verhaltenskodex den Schutz der Studierenden selbst. Studierende stehen zu „ihrem“ Professor zwar nicht in einem statusrechtlichen Unterordnungsverhältnis, aber doch in einem faktischen Abhängigkeitsverhältnis. Dass in den allermeisten Fällen eine Liebesbeziehung zwischen einem Professor und einer Studierenden ohne dieses Abhängigkeitsverhältnis nicht eingegangen und dass die eingegangene Beziehung durch eben dieses Abhängigkeitsverhältnis geprägt würde, ist eine realistische Annahme. Unter diesen Voraussetzungen ist das Eingehen einer Liebesbeziehung mit einer Studierenden in aller Regel ein Verhalten, das der Achtung, welches die Gesellschaft einem beamteten Hochschullehrer entgegenbringt, nicht gerecht würde.
Das gilt ohne Weiteres in den Fällen, in denen die Initiative von dem Hochschullehrer selbst ausgeht. Es ist einsichtig, dass der Staat es nicht zulassen darf, dass ein Hochschullehrer die Universität gewissermaßen als Terrain ansieht, auf dem sich die eigenen erotischen und emotionalen Bedürfnisse bewirtschaften lassen. Es gilt aber auch in den Fällen, in denen die Initiative von den Studierenden ausgeht. Allein die bei Dritten evozierte Vorstellung, die Beziehung existiere nur wegen des zwischen dem Hochschullehrer und der Studierenden bestehenden Machtgefälles, ist, weil dieses Machtgefälle auf dem verliehenen Amt beruht, dem Ansehen des Amtes abträglich. Deshalb darf es sich der becircte Hochschullehrer gerade nicht erlauben, „schwach“ zu werden. Ein professioneller Umgang mit solchen im Universitätsalltag offenbar nicht ganz seltenen Anfechtungen ist zumutbar.
Auf der festgestellten Tatsachengrundlage durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass der Antragsteller diesen charakterlichen Anforderungen wahrscheinlich nicht gewachsen sein würde und seine Verbeamtung auf Lebenszeit in einen Zielkonflikt mit der Aufgabe geriete, den Studierenden mit der Hochschule einen Ort zur Verfügung zu stellen, an dem sie sich unbefangen bewegen können.
Es ist nicht entscheidungserheblich, dass im Rahmen des Evaluations- und Betreuungsverfahrens auch Kritik daran geäußert wurde, wie der Antragsteller seine Aufgabe als Hochschullehrer in fachlicher Hinsicht wahrgenommen hat, weswegen das Gericht auch nicht der Frage nachgehen muss, ob diese Zweifel an der fachlichen Eignung des Antragstellers, wofür allerdings die in den Akten befindlichen Gesprächsprotokolle keine greifbaren Anhaltspunkte bieten, nur vorgeschoben sind, oder ob der Antragsgegner in Unkenntnis der oben dargestellten Geschehnisse den Antragsteller trotz fachlicher Kritik gleichwohl auf Lebenszeit verbeamtet hätte. Denn es ist angesichts des Verhaltens des Antragstellers bei der Ausübung seines Amts und bei der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht zu beanstanden, dass in den Augen des Antragsgegners die mangelnde persönliche Eignung des Antragstellers schon nach Ablauf von zwei Dritteln des auf drei Jahre befristeten Beamtenverhältnisses feststand.
Der Antragsgegner hat bei der Erforschung des Sachverhalts seine dem Antragsteller gegenüber bestehende Fürsorgepflicht nicht verletzt. Das Verfahren entsprach den allgemein geltenden Geboten der Fairness. Es gibt nach Lage der Akten insbesondere keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsgegner es dem Antragsteller gegenüber an der nötigen Unvoreingenommenheit oder es sonst an der gebotenen Sorgfalt bei der Sachverhaltsaufklärung hätte fehlen lassen. Schon kurz nach Bekanntwerden der mutmaßlich im Wintersemester 2009/2010 begonnenen Affäre mit der Studentin F. gab es mehrere – offenbar nicht protokollierte - Gespräche zwischen Angehörigen der Hochschule und dem Antragsteller zu diesem Gegenstand, in einem Fall auch im Beisein einer Supervisorin. Im April 2010 fanden, nachdem aus der Sicht des Antragsgegners die ersten Gespräche ohne Erfolg geblieben sind, einschließlich des zweiten Entfristungsgesprächs drei – protokollierte - Gespräche mit jeweils unterschiedlicher Zusammensetzung statt, die – auch oder ausschließlich – das Fehlverhalten des Antragstellers zum Gegenstand hatten. Der Antragsteller hatte im Verlauf dieser Monate deshalb auch ausreichend Gelegenheit, seine Sicht der Dinge zu Gehör zu bringen und hat dies auch getan.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 5 GKG. Auf den Hauptsachestreitwert in Höhe des 13-fachen Betrages des angestrebten Endgrundgehalts einschließlich der Leistungsbezüge und der Sonderzahlung - das sind 62.251,28 Euro – war wegen der im Hauptantrag angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache kein Abschlag vorzunehmen.