Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 11.05.2012 – 7 L 1079/12.F

ECLI:DE:VGFFM:2012:0511.7L1079.12.F.0A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

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I.

Die Antragsteller begehren die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf dem Wege der Einstweiligen Anordnung, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren von einer Anrufung des Familiengerichts zur Durchführung einer Anhörung zur Prüfung einer etwaigen Kindeswohlgefährdung ihrer Tochter abzusehen.

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Die Antragsteller sind Eltern eines am ….20.. geborenen Mädchens. Sie weigern sich, eine Teilnahme an den kinderärztlichen Vorsorgeuntersuchungen des Kindes durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder des Vorsorgeuntersuchungsheftes gegenüber der Antragsgegnerin zu dokumentieren. Die Teilnahme an den Vorsorgeuntersuchungen schreibt das Hessische Kindergesundheitsschutz-Gesetz vom 14.12.2007 (GVBl. I 2007, S.856; im Folgenden: KiGesSchG) vor. Nach § 1 Abs. 3 hessisches KiGesSchG haben die Personensorgeberechtigten die Teilnahme an diesen Untersuchungen sicherzustellen. Die untersuchenden Ärztinnen und Ärzte melden die Teilnahme an das E-Zentrum. Dieses überwacht u.a. die Teilnahme. Vorliegend informierte das E-Zentrum am ...11.2011 das zuständige Jugendamt der Antragsgegnerin, dass die Antragsteller für ihre Tochter keine Bescheinigung über die Vorsorgeuntersuchung U4 vorgelegt hatten, und am ...03.2012, dass ebenfalls eine Bescheinigung für die Vorsorgeuntersuchung U5 fehlte. Mit Schreiben vom ….12.2011, ….02.2012 und ….03.2012 forderte das Jugendamt der Antragsgegnerin die Antragsteller zur Vorlage eines solchen Nachweises auf. In dem letzten Schreiben drohte es unter Fristsetzung bis zum ….03.2012 andernfalls an, das Familiengericht anzurufen. Als Begründung führte es an, dass eine Kontaktaufnahme mit den Antragstellern erfolglos geblieben sei und diese bei der Einschätzung eines Gefährdungsrisikos nicht mitgewirkt hätten. Das Jugendamt könne daher nicht abschätzen, ob das Wohl des Kindes gefährdet sei.

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Mit Schreiben vom 24.03.2012, eingegangen bei Gericht am 26.03.2012, haben die Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

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Die Antragssteller sind der Ansicht, dass infolge der Fristsetzung des Jugendamts bis zum 28.03.2012 eine kinderärztliche Bescheinigung vorzulegen, ein Anordnungsgrund in Form der Eilbedürftigkeit gegeben sei. Nach Ablauf der Frist müssten sie damit rechnen, dass die Antragsgegnerin eine Kindeswohlgefährdung annehmen und das zuständige Familiengericht gemäß § 8 Abs. 3 SGB VIII anrufen werde. Die Antragsteller verweisen darauf, dass das Jugendamt in dem gleichgelagerten Fall ihres im Jahre 20.. geborenen Sohnes dieses Verfahren beobachtet habe und eine Erörterung gemäß § 157 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17.12.2008 (BGBl. I, S. 2586, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15.03.2012 (BGBl. I, S. 178)) beantragt habe. In diesem Verfahren seien sie erstinstanzlich unterlegen (Az.: 457 F 6230/11 SG). Im Beschwerdeverfahren bei dem OLG sei unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung mit Beschluss vom 24.10.2011 festgestellt worden, dass familiengerichtliche Maßnahmen nicht zu veranlassen seien. Dies sei allerdings nur erfolgt, weil die Antragssteller eine entsprechende Bescheinigung der behandelnden Kinderärztin vorgelegt hätten. In diesem Zusammenhang verweisen sie auch auf eine prozessleitende Verfügung des zuständigen F. am OLG, die Niederschlag in einem Schreiben an die Beteiligten gefunden hat und wonach die rechtliche Einschätzung des Jugendamtes im Rahmen der Ermessensausübung nach § 8 a SGB VIII und die Tatsachenerforschung, ob gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen nicht im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens zu prüfen sei, sondern allenfalls auf dem Verwaltungsrechtsweg.

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Die Antragsteller tragen zur Begründung im Wesentlichen vor, dass sie sich einer Mitwirkung nicht verschlossen, sondern lediglich die Herausgabe von Daten zur gesundheitlichen Betreuung ihrer Tochter verweigert hätten. Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a Abs. 1 SGB VIII seien daraus nicht abzuleiten. Die Antragsgegnerin mache sie auch nicht geltend. Es gehe der Antragsgegnerin auch erkennbar nicht um eine Gefährdungseinschätzung mit Prüfung der Einleitung eines Hilfeplans, sondern um den Vollzug der Teilnahmepflicht an den frühkindlichen Untersuchungen unter Zuhilfenahme des Familiengerichts.

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Darüber hinaus vertreten die Antragsteller die Auffassung, dass das Hessische Kindergesundheitsschutz-Gesetz verfassungswidrig sei. Es sei verfehlt, ungeeignet und nicht für den verfolgten Zweck erforderlich. Allein der hessische Gesetzgeber habe sich zu diesem „Einladungsverfahren“ entschlossen. Es sei zu bedenken, dass im Vergleich zu den gleichartigen anderen Kindergesundheitsschutzgesetzen der deutschen Länder die Eingriffsintensität in das Elternrecht und datenschutzrechtliche Belange in Hessen am höchsten sei. Insbesondere sei das Hessische Kindergesundheitsschutz-Gesetz nicht erforderlich, da mildere Mittel zur Erreichung des Ziels, Kindeswohlgefährdungen zu verhindern, bestehen würden. Im Übrigen sei es auch nicht angemessen, da nur ein kleiner Prozentsatz der Erziehungsberechtigten nicht an den Vorsorgeuntersuchungen teilnehme, von der Verpflichtung hierzu durch das Hessische Kindergesundheitsschutz-Gesetz jedoch alle erfasst würden. Dies stelle eine anlasslose Überwachungsmaßnahme dar, die unzulässig in das elterliche Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG eingreife und derartige Informationsbeschaffungen wie durch das Hessische Kindergesundheitsschutz-Gesetz ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung nicht mehr vom staatlichen Wächteramt nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG gedeckt seien. Im Übrigen verstoße das Jugendamt mit der Einleitung des Verfahrens nach § 8 a SGB VIII gegen das verfassungsrechtliche Institut des Übermaßverbots. Allein aus der Nichtvorlage der Teilnahmebescheinigung könne das Jugendamt nicht auf das Vorliegen „gewichtiger Gründe“ iSv § 8a Abs. 1 SGB VIII schließen. Bei den Antragstellern würden sogenannte „Risikomerkmale“ nicht vorliegen. Auch sei die Anrufung des Familiengerichts nicht erforderlich, da eine Gefahr für das Wohl der Tochter der Antragsteller nie vorgelegen habe. Im Übrigen liege der Antragsgegnerin eine ärztliche Bescheinigung über den Sohn der Antragsteller vor, aus der sich ergebe, dass keine Kindeswohlgefährdung vorliege. Daher könne ein Verfahren vor dem Familiengericht zu keinen anderen Erkenntnissen hinsichtlich der Tochter führen. Ferner sehe das hessische KiGesSchG keine Bestimmung vor, aus der sich herleiten lasse, dass das Jugendamt die Vorlage einer solchen Bescheinigung durchsetzen könne.

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Im Erörterungstermin am …2012 haben die Antragsteller ihre Anträge auf Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, der Antragsgegnerin das Original oder eine Kopie des Vorsorgeuntersuchungshefts vorzulegen sowie auf Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, der Antragsgegnerin eine aktuelle Bescheinigung eines Kinderarztes vorzulegen oder zuzusenden, dass eine kinderärztliche Untersuchung stattgefunden hat, zurückgenommen.

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Die Antragsteller beantragen,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, von einer Information des Familiengerichts zur Einleitung eines dortigen Verfahrens Abstand zu nehmen, auch wenn die Antragsteller der Antragsgegnerin weder das sog. Vorsorgeuntersuchungsheft vorlegen noch der Antragsgegnerin eine Teilnahmebescheinigung der Tochter der Antragsteller an einer kinderärztlichen (Vorsorge-) Untersuchung zusenden.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

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Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass der Antrag zumindest teilweise unzulässig sei, da sie bis zu einer Entscheidung im Eilverfahren von einer Information des Familiengerichts abgesehen habe. Im Übrigen sei der Antrag jedoch unbegründet. Infolge der Nichtvorlage der Bescheinigungen und der erfolglosen Versuche, sich mit den Antragstellern in Verbindung zu setzen, seien diese ihrer Mitwirkungspflicht zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos nicht nachgekommen. Daher sei das Jugendamt nach § 8a Abs. 2 S.1 2. HS SGB VIII zur Anrufung des Familiengerichts verpflichtet. Das tatsächliche Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung habe das Jugendamt mangels Mitwirkung der Antragsteller bis heute nicht feststellen können. Ferner ist die Antragsgegnerin der Ansicht, dass keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des hessischen KiGesSchG bestehen würden. Im Übrigen sei sie an Art. 20 Abs. 3 GG gebunden.

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Am ……..2012 hat ein Erörterungstermin am Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit den Beteiligten stattgefunden. Auf die Niederschrift wird verwiesen.

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II.

Der Antrag ist zulässig. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist auch die statthafte Antragsart, da die Antragssteller eine Verpflichtung der Antragsgegnerin in Form des Unterlassens und einer Feststellung, namentlich eine Regelungsanordnung, begehren. Die Antragsteller sind auch gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt, da die Möglichkeit besteht, dass sie aus Artikel 6 Abs. 2 S. 1 GG einen Anspruch auf Unterlassung der Einleitung eines Verfahrens beim Familiengericht haben. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Antrag auch nicht teilweise unzulässig. Denn die Antragsteller begehren die Unterlassung der Anrufung des Familiengerichts bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Auch wenn die Unterlassung der Anrufung bis zur Entscheidung im Eilverfahren in diesem Begehren enthalten ist, entspricht es ihm nicht. Denn eine Entscheidung kann nur einheitlich über den Zeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens und nicht isoliert über den Zeitraum von Abschluss des Eilverfahrens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ergehen.

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Der Antrag ist jedoch unbegründet.

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Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind nicht gegeben. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen notwendig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass die Antragsteller einen Anordnungsanspruch, d.h. ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln, und einen Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit, glaubhaft gemacht haben.

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Den Antragstellern steht kein Anspruch zu, die Antragsgegnerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die Einleitung eines Verfahrens beim Familiengericht zu unterlassen. Vielmehr stellt die Entscheidung des Jugendamtes, ob die Voraussetzungen für die Anrufung des Familiengerichts gegeben sind, einen inneren Abwägungsprozess der Behörde dar. Nach § 8a Abs. 2 S. 1 2. HS SGB VIII hat das Jugendamt das Familiengericht anzurufen, wenn die Erziehungsberechtigten bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nicht mitwirken. Diese Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 3 KiGesSchG, wonach die Personensorgeberechtigten die Teilnahme an den Vorsorgeuntersuchungen sicherzustellen haben. Die Einschätzung, ob der Mitwirkungspflicht durch die Personensorgeberechtigten iSv § 8a Abs. 2 S. 1 2. HS SGB VIII Genüge getan wurde und ob weitere Ermittlungen in Betracht kommen, stellt eine originäre Kompetenz des Jugendamtes dar. Ebenso obliegt es dem Jugendamt im Rahmen seiner Einschätzung des Gefährdungsrisikos zu entscheiden, inwieweit es hierbei Rückschlüsse von dem Befund des Sohnes der Antragssteller auf den der Tochter zieht. Dieser innere Abwägungsprozess kann nicht durch das Verwaltungsgericht überprüft werden. Er ist im Einzelnen gesetzlich geregelt und entfaltet keine Außenwirkung, es sei denn, das familiengerichtliche Verfahren wird eingeleitet. Bei der Entscheidung haben mehrere Fachkräfte mitzuwirken. Diese fachliche Beurteilung hat in der Ausgestaltung des § 8 a Abs. 1 SGB VIII seinen Niederschlag gefunden. In diesen Abwägungsprozess der Behörde vor einer Entscheidung kann das Verwaltungsgericht unter Beachtung des Gewaltenteilungsprinzips nicht eingreifen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Entscheidung der Behörde quasi einen Automatismus darstellen könnte, der ein für die Antragsteller nachteiliges Ergebnis sicher erwarten ließe. Hierfür spricht immerhin die Ankündigung der Behörde unter Berufung auf ihre amtsinterne Richtlinie, das Erörterungsverfahren bei Nichtvorlage der entsprechenden Nachweise nach § 8 a Abs. 3 SGB VIII bei dem Familiengericht beantragen zu wollen. Eine auf diesen Punkt verengte verwaltungsgerichtliche Prüfung dieser Maßgabe ist aber in Ansehung der Gewaltenteilung nicht angezeigt, da die Prüfung nach ihrer rechtlichen Natur amtsintern bleibt und die Entscheidung der Behörde in einen Antrag bei dem Familiengericht – möglicherweise – mündet. Gegen diese Entscheidung bietet dann aber das familiengerichtliche Verfahren Rechtsschutz.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht hinsichtlich einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des hessischen KiGesSchG. Das Gesetz verletzt nach seinem Wortlaut weder die Grundrechte von Eltern nach Artikel 6 Abs. 1 und 2 GG noch Artikel 4 der Hessischen Landesverfassung. Es ist grundsätzlich geeignet, das Ziel des Gesundheitsschutzes und die Verhinderung von Kindeswohlgefährdungen in seinem Spannungsverhältnis zum Elternrecht zu wahren. Denn durch die verpflichtende Teilnahme an den Vorsorgeuntersuchungen erlangt der Staat Kenntnis über den gesundheitlichen Zustand aller Kinder, wodurch er sein Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG ausüben kann ( vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 17.09.2007, Hessischer Landtag, Drs. 16/7796) Das Zitiergebot nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt, da auf der Grundlage des KiGesSchG keine Grundrechte eingeschränkt werden. Soweit die Antragsteller ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung in seiner Ausprägung aus Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 GG durch die Übermittlung persönlicher Daten an das E-Zentrum beeinträchtigt sehen, sieht das Gericht vorliegend keinen Anhaltspunkt für eine verfassungsrechtlich bedenkliche Bestimmung, die eine Richtervorlage gemäß Artikel 133 Hessische Landesverfassung begründen könnte, wie es von den Antragstellern angeregt wurde. Diese Datenübermittlung dient dem Vollzug des im Übrigen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Gesetzes und es ist nicht ersichtlich, wie der Zweck dieses Gesetzes auf andere Weise gewahrt werden könnte. Die Gründe für eine Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, welche die Antragsteller im Übrigen vorbringen, beziehen sich auf dessen Geeignetheit und Umsetzbarkeit. Diese Überlegungen machen ein Gesetz in der Regel aber nicht verfassungswidrig. Im Kern sehen sich die Antragsteller in ihren Rechten durch die Anwendung von § 8 a SGB VIII auf die im hessischen KiGesSchG an die Personensorgeberechtigten gestellten Anforderungen verletzt. Soweit die Antragsteller durch diese rechtliche Verschränkung eine Verletzung des Übermaßverbotes und der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne durch die Antragsgegnerin befürchten, sind sie jedenfalls durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 8 a Abs.1 SGB VIII im familiengerichtlichen Verfahren geschützt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Antragsteller haben als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 VwGO.