Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 14.05.2012 – 5 L 1655/12.F

ECLI:DE:VGFFM:2012:0514.5L1655.12.F.0A

Tenor

Die im Rubrum genannten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Anträge werden abgelehnt.

Die jeweiligen Antragsteller haben die Kosten ihres jeweiligen Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes der verbundenen Verfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Eilanträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der jeweils eingelegten Widersprüche für die insgesamt 13 in der Innenstadt von C-Stadt gelegenen Plätze sind nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, haben aber in der Sache keinen Erfolg, weil die jeweils ergangenen Verfügungen der Antragsgegnerin vom ….05.2012 bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig und ihr Vollzug eilbedürftig sind.

2

Nach § 15 Abs.1 Versammlungsgesetz darf die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen geht die Antragsgegnerin zutreffend aus. Nach Durchführung des Erörterungstermins am ….05.2012 teilt das Gericht die in den angegriffenen Verfügungen wiedergegebene Einschätzung zur Gefahrenprognose.

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Das Blockupy-K, zu dem auch die Antragsteller gehören, hat selbst für Freitag, den …. Mai 2012, zu Massenblockaden aufgerufen, die im Mittelpunkt der „L“ stehen sollen. So heißt es zum Beispiel in dem Flyer vom ….04.2012 (Bl. 156 GA), das erklärte Aktionsziel dieses Tages bestehe darin, den üblichen Geschäftsablauf der Europäischen Zentralbank sowie anderer zentrale Akteure im C Finanzzentrum zu stören. Während Donnerstag, der …. Mai 2012, unter dem Stichwort „M“ dazu diene, Plätze im Bankenviertel zu besetzen und damit eine gute Ausgangsposition für die geplanten Blockaden am Freitag zu erlangen, soll – so der Flyer weiter – die EZB und das Bankenviertel von C-Stadt am Freitag lahm gelegt werden. Dazu sollten Blockadehilfsmittel wie Krankenhausbetten, Einkaufswagen, Leitern, Schlauchbote, Einrichtungsgegenstände, Papppanzer, Transparente und ähnliches benutzt werden. Ziel sei die EZB, die N, die O- und die P sowie Firmen und Konzerne, die die Verarmungspolitik der Troika betrieben und davon profitierten. An die Beschäftigten im Bankenviertel und an die Anwohner (Bl. 131 ff. GA) wurden Flugblätter verteilt, in denen angekündigt wurde, dass sich Tausende von Menschen am ….05.2012 vor den Eingängen und auf den Zugangsstraßen zu den genannten Banken quersetzen und querstellen würden. Der Geschäftsbetrieb solle an diesem Tag „symbolisch“ lahmgelegt werden; ab 6 Uhr morgens würden die EZB und wenn möglich weitere Teile des Finanzviertels blockiert. An diesem Tag sei in der Innenstadt mit massiven Behinderungen zu rechnen. Diese Aufrufe und Ankündigungen sind den Antragstellern zuzurechnen. In dieser Form wird mittlerweile auch bundesweit mobilisiert. Die Veranstaltungshinweise im Internet sehen den Freitag als Tag der Massenblockade der EZB und des Finanzzentrums vor (Bl. 41, 42 GA). Darüber hinaus ist geplant, die Innenstadt zu „fluten“. Der im Erörterungstermin vorgelegte polizeiliche Lagebericht und die im Erörterungstermin detailliert vorgetragene Einschätzung der Polizei unterstellen, dass mit einer gezielten Lahmlegung und „Flutung“ der gesamten Innenstadt durch die Masse der Teilnehmer zu rechnen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass die von den Antragstellern beantragten zentralen Plätze im Bankenviertel – wie es in den Ankündigungen heißt – als Ausgangspunkt und Rückzugsmöglichkeit für Blockaden genutzt werden. Schließlich haben die Antragsteller unter dem Titel „Blockupy“ zu der Veranstaltung aufgerufen. Ein Veranstaltungstitel, der nach der bisherigen polizeilichen Lageeinschätzung seine Berechtigung erhält.

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Selbst wenn solche gezielten Blockaden noch unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) fallen sollten, weil sie nur „demonstrativ“ gemeint sind und nicht mit Gewalttätigkeiten einhergehen, sind sie jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil den damit verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigungen der in diesem Bereich wohnenden C Bürger, der Geschäftstreibenden, der Banken und der Mitarbeiter der Banken und der Vielzahl der sonst von derartigen Aktionen Betroffenen bei einer Abwägung im Rahmen der praktischen Konkordanz größeres Gewicht einzuräumen ist als dem Interesse der Antragsteller, ihr Anliegen über Blockaden öffentlichkeitswirksam darzustellen. Dabei muss selbst nach dem Aufrufen des Blockupy-K davon ausgegangen werden, dass es nicht nur bei einer vorübergehenden Blockade der EZB bleiben wird. Vielmehr ist es erklärtes Ziel, auch andere Banken und Einrichtungen und damit im Ergebnis das gesamte Bankenviertel lahm zu legen und die Innenstadt zu „fluten“. Eine derart massive Beeinträchtigung entspricht nicht dem Grundsatz praktischer Konkordanz. Zu den Beeinträchtigungen für das städtische Leben durch die Blockaden wird auf die Verfügung selbst und die ausführliche Antragserwiderung vom 10.05.2012 Bezug genommen.

5

Nach dem Ergebnis des Erörterungstermins ist für den Fall der Durchführung der Gesamtveranstaltung mit Großdemonstration am ….05.2012, größeren Veranstaltungen auf mehreren Plätzen über mehrere Tage sowie weiteren kleineren Demonstrationen die Sicherheit für die Bevölkerung und die Veranstaltungsteilnehmer nicht zu gewährleisten. Im Fall von Blockaden mit Beeinträchtigung der Verkehrswege sind nach den Einlassungen von Q. im Erörterungstermin zudem der Brandschutz und das Rettungswesen nicht sicherzustellen. Aufgrund der mittlerweile bundesweiten Mobilisierung ist aber bei der Gefahrenprognose davon auszugehen, dass es zu Blockaden mit Beeinträchtigung der Verkehrswege im innerstädtischen Bereich kommen wird. Aus polizeilicher Sicht allein zu leisten ist trotz Bedenken die Sicherung eines Demonstrationszuges am ….05. im Bereich des Bankenviertels, wenn ansonsten keine weiteren Veranstaltungen stattfinden. Diese Einschätzung macht das Gericht sich zu Eigen. Das Gericht sieht deshalb aufgrund der Sicherheitslage nur die Möglichkeit der Durchführung der Großdemonstration am ….05., wenn weitere Veranstaltungen am Donnerstag und am Freitag unterbleiben.

6

Dem Anliegen der Veranstalter, die sowohl die Demonstration am ….05. als auch die Veranstaltungen auf den einzelnen innerstädtischen Plätzen als Gesamtveranstaltung sehen, wird damit – soweit es die Sicherheitslage zulässt – Rechnung getragen. Die Möglichkeit einer zentralen Großdemonstration zur Europäischen Zentralbank durch das Bankenviertel in C-Stadt wird ermöglicht. Zu dieser Veranstaltung sollen die meisten Teilnehmer kommen. Auch der Bezug dieser Veranstaltung, die sich gegen die Sparpakete und die Troika richtet, zum Bankenviertel mit der EZB ist unabweisbar. Demgegenüber weist der thematische Schwerpunkt der Veranstaltung der Antragsteller auf den verschiedenen innerstädtischen Plätzen – so sich überhaupt ein Schwerpunkt erkennen lässt – keinen derart engen Bezug zum Bankenviertel und der EZB auf. Nach der im Erörterungstermin vorgelegten Aufstellung umfassen die Veranstaltungen ein äußerst weites Spektrum, das die Frage aufwirft, ob überhaupt noch vom einheitlichen Versammlungscharakter der Veranstaltung auszugehen ist. Die Themenpalette reicht von der Startbahn West, der Gesundheitspolitik, dem Hunger in Ostafrika, der medizinischen Versorgung von Personen mit ungeklärtem Aufenthaltsstatus über Themen wie „Gesundheit für alle“, den Uranabbau, Fukushima, den Widerstand im Wendland oder Protestlieder kurdischer Aktivisten. Bei dieser Vielzahl von Themen bleibt offen, was der Versammlungszweck sein soll und welche gemeinsame Haltung kundgetan wird, um an der öffentlichen Meinungsbildung teil zu haben. Jedenfalls erscheint es im Rahmen einer Interessensabwägung vertretbar, dass diese Veranstaltungen, die einen geringeren Bezug zum Bankenviertel und zur EZB aufweisen, in anderen Bereichen der Stadt C stattfinden. Hier ist und war die Antragsgegnerin kooperationsbereit, während die Antragsteller auf zum Schluss mindestens fünf Plätzen im Innenstadtbereich bestanden haben. Nach dem Ergebnis im Erörterungstermin steht der Durchführung der Veranstaltung der Antragsteller auf anderen Plätzen in C-Stadt außerhalb des Innenstadtbereichs, zum Beispiel im S, nichts entgegen. Die Sicherheit für alle Veranstaltungen lässt sich aber im Innenstadtbereich nicht gewährleisten.

7

Zu ergänzen bleibt, dass nach dem Lagebericht vom ….05.2012 und den Einlassungen der Polizei im Erörterungstermin für die Veranstaltungen in C-Stadt bundesweit von radikalen Gruppen mobilisiert wird. Für den ….05. ist mit bis zu 2.000 zur Gewalt entschlossenen Aktivisten zu rechnen. Diese konkrete Einschätzung über die Mobilsierung im radikalen und gewaltbereiten Lager wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragstellerbevollmächtigte friedliche Veranstaltungen aufführt. Aus den polizeilichen Berichten ergibt sich, dass mittlerweile dieselben Gruppierungen mobilisieren, die am 31.03.2012 in C-Stadt erhebliche Ausschreitungen veranlasst haben. Ein Gesamtszenario aus Blockaden mit Beeinträchtigung der Verkehrswege in der „kleinteiligen“ Innenstadt und der Anreise von bis zu 2000 gewaltbereiten Personen ist – was die Polizei im Einzelnen im Erörterungstermin dargelegt hat – nicht mehr beherrschbar.

8

Hinsichtlich der einzelnen beantragten Plätze und Anlagen wird auf die angegriffenen Verfügungen verwiesen. Ein Teil der Plätze steht nicht zur Verfügung, weil sie durch andere Veranstaltungen belegt sind. Auch ist z. B. der T nicht zu benutzen, weil dieser Park erst kürzlich neu angelegt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. V. 29.10.1992 – C 34.91) gibt es keinen Anspruch auf Überlassung öffentlicher Grünanlagen. Die von den Antragstellern zuletzt genannten fünf Plätze können aus den in diesem Beschluss genannten Sicherheitsgründen nicht zur Verfügung gestellt werden.

9

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterliegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Bei der Festsetzung des Streitwertes geht das Gericht für jedes der verbundenen Verfahren vom Auffangstreitwert aus, da das Begehren einer Hauptsacheentscheidung entspricht.