Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 15.06.2012 – 7 L 900/12.F

ECLI:DE:VGFFM:2012:0615.7L900.12.F.0A

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.04.2011 ist bestandskräftig geworden; mithin besteht eine Ausreisepflicht der Antragstellerin. Sie kann nunmehr auf dem Wege des Eilantrages nur Gründe für eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG geltend machen.

2

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder wenn eine Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für die Antragstellerin abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO sind dabei ein Anordnungsanspruch sowie ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit begründet wird, glaubhaft zu machen.

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Vorliegend hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin beabsichtigte, sie abzuschieben und somit den Bescheid vom 13.04.2011 zu vollziehen. Dieser Sachdarstellung ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten.

4

Die Antragstellerin hat jedoch keinen zu sichernden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

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Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung besteht nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

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Die Abschiebung der Antragstellerin ist nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich.

7

Derartige rechtliche Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen unter anderem auch diejenige Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Artikel 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Artikel 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG. Beim Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach den Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben.

8

Die Abschiebung der Antragstellerin ist nicht aus rechtlichen Gründen wegen eines inlandsbezogenen Abschiebungsverbotes im Hinblick auf Artikel 8 EMRK rechtlich unmöglich.

9

In Rechtsprechung und Literatur wird im Hinblick auf den weitgehend identischen Schutzbereich von Artikel 8 EMRK mit Artikel 6 Abs. 1 GG vielfach auch auf Artikel 8 EMRK und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – EGMR – hingewiesen. Der EGMR folgert aus Artikel 8 EMRK nicht nur eine aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung für ein bestehendes Ehe – und Familienleben, sondern auch für das „Privatleben“ des im Aufenthaltsstaat verwurzelten Ausländers z. B. aufgrund eines langjährigen Aufenthaltes (vgl. EGMR vom 22.06.2006, NJW – RR 2007, 1225, „Kaftailova“).

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Voraussetzung für ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8 Abs. 1 EMRK sind neben einem quantitativ langjährigen Aufenthalt das Erbringen qualitativer Integrationsleistungen.

11

Ein quantitativ langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet liegt vor, da die Antragstellerin 197X im Wege des Kindernachzuges als 7-jähriges Kind nach Deutschland kam und seitdem hier lebt. Soweit die Antragstellerseite sinngemäß von qualitativen Integrationsleistungen ausgeht, teilt die erkennende Einzelrichterin dieser Auffassung nicht. Abgesehen von grundsätzlichen gesetzessystematischen Einwänden, aus dem Schutz des Privatlebens aufenthaltsrechtliche Ansprüche für „faktische Inländer“ abzuleiten, kommt ein Rekurs auf die Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8 EMRK nur dann in Betracht, wenn ein Ausländer in so hohem Maße aufgrund seiner Lebensumstände in Deutschland verwurzelt ist, dass er aufgrund einer abgeschlossenen und gelungenen Integration faktisch in so erheblichem Maße vom Aufenthalt im Bundesgebiet abhängig ist, dass ihm ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei kann keine isolierte Betrachtung allein des Integrationsgrades von ganz oder teilweise in Deutschland aufgewachsenen Minderjährigen vorgenommen werden. Auch besteht kein aufenthaltsrechtlicher Anspruch bei nur drohender „Entwurzelung“ im Aufnahmestaat (vgl. Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, § 60a RdNr. 42a mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Bei der Antragstellerin kann von einer abgeschlossenen und gelungenen Integration in dem Sinne, dass sie in erheblichem Maße vom Aufenthalt im Bundesgebiet abhängig ist, nicht gesprochen werden.

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Die Antragsteller hat eine volljährige erwachsene Tochter. Um den Kontakt mit dieser zu halten ist sie nicht zwingend auf einen Verbleib im Bundesgebiet angewiesen. Ansonsten trägt sie vor soziale Bindungen zu weiteren Familienangehörigen und Freunden zu haben. Auch dies rechtfertigt keinen Verbleib im Bundesgebiet. Diese Bindungen können auch anderweitig, über Besuchs- und Telefonkontakte aufrecht erhalten werden. Soweit die Klägerin 200X in der „…“ in der JVA C-Stadt eine Ausbildung zur Köchin absolviert hat, konnte sie darauf nur für eine befristete Zeit, nämlich bis 2011 eine Existenz mit ihrem zwischenzeitlichen Ex- Ehemann, durch das Betreiben einer Pizzeria und zwei weiterer Gastwirtschaften aufbauen. Als sich große Schulden auftaten und die Ehe nicht mehr aufrecht erhalten wurde verlor die Antragstellerin diese Existenz und fing an wieder Drogen zu nehmen. Im Jahr 201X wurde sie sodann nach erneuter Straffälligkeit, wenn auch als Begleitkriminalität zu ihrer Drogensuch inhaftiert und befand sich eine Zeit lang zur Sicherung der Abschiebung in Haft in JVA in C-Stadt. Den Kontakt zum G-Haus bezüglich einer Drogenentwöhnungstherapie hat die Antragstellerin wieder abgebrochen. Sie verfügt über kein Einkommen und lebt von öffentlichen Mitteln. Auf diesem Hintergrund kann aktuell nicht von einer abgeschlossenen und gelungenen Integration gesprochen werden.

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Auch der Lebensweg der Antragstellerin ist von häufiger Straffälligkeit gekennzeichnet. Auch wenn diese Delikte als Begleitkriminalität zur Drogensucht der Antragstellerin zu erklären sind, zeigt sich doch aus ihrem Werdegang, dass solch einschneidende Ereignisse wie die Geburt ihrer Tochter Nora im Jahre … nicht zur größeren Stabilität in ihrem Leben geführt haben. Auch in der Zeit als die Tochter der Antragstellerin klein war wurde sie immer wieder straffällig. Auf jeden Fall kann ein wechselseitiges Angewiesensein zwischen der Antragstellerin und ihrer volljährigen …-jährigen Tochter aktuell nicht angenommen werden. Der Kontakt kann durch E-Mail oder Telefon oder Besuchsaufenthalte aufrecht erhalten werden. Nach alledem verfügt die Antragstellerin über keine starken sozialen und wirtschaftlichen Bindungen im Sinne qualitativer Integrationsleistungen, welche sie ausschließlich im Bundesgebiet leben könnte.

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Die Antragstellerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. Da das Eilverfahren eine vorläufige Entscheidung darstellt, war der Auffangstreitwert auf die Hälfte zu reduzieren.